Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210450/14/Lg/Hu

Linz, 18.03.2005

 

 

 VwSen-210450/14/Lg/Hu Linz, am 18. März 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 18. Februar 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der M H, W, F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 5. Oktober 2004, Zl. BauR96-26-4-2004-Ni, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil sie es als Bauherrin zu verantworten habe, dass am 27.8.2004 ohne Baubewilligung Zu- und Umbauarbeiten beim Gebäude "W" auf dem Grundstück Nr., KG B, Gemeinde F, wie

durchgeführt worden seien, obwohl die Marktgemeinde Feldkirchen als Baubehörde erster Instanz mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.5.2004, AZ. 131-9-2004-BM, die Fortsetzung der konsenslosen Bauausführung untersagt habe. Die Bw habe dadurch § 57 Abs.1 Z7 Oö. BauO verletzt.

 

  1. In der Berufung wird dagegen eingewendet:
  2.  

    "Ich bewohne seit ca. 10 Jahren die Wohnräume des Hauses W. In den letzten Jahren erhielt die Besitzerin A O mehrmals, vergeblich den Feuerpolizeilichen Auftrag, die Unmenge von Gerümpel in der Scheune und am Dachboden zu Entsorgen. Als am 28.2.2003 mein damaliger Lebensgefärte und Sohn der Besitzerin, G O tötlich verunglückte forderte mich die Gemeide auf das Haus zu entrumpeln. Nach dem feststand, das ich das Anwesen kaufen konnte, begann ich mit den Aufräumarbeiten. Beim Abtransport des Unrates von Dachboden ist dan ein Teil der Decke eingestürzt.

     

    Darauf fing ich an diesen Teil des Gebäudes zu sanieren. Da sich im eingestürtem Bereich alle sanitären Einrichtungen (WC, Bad Waschraum) befanden. Gleichzeitig gab ich die Planung für eine Sanierung mit Zubau in Auftrag. Am 6.5.2004 wurde mir von der Gemeinde die Weiterführung der Baumasnahmen untersagt. Darauf stellte ich die Bauarbeiten ein. Am 24.5.2004 reichte ich um eine Baubewilligung ein. Darauf hin, wurden mir drei mal im jeweilligen Abstand von 5 - 6 Wochen die Pläne zur Mängelbehebung zurück gesant. Obwohl sie so gezeichnet waren, wie mit der hiesigen Baubehörde besprochen. Ende August habe ich die Bauarbeiten kurz fortgesetzt um das Gebäude halbwegs Winterfest zu machen. Da eine Bewohnung sonst unmöglich wäre. Meiner Meinung nach besteht ein erheblicher Mangel an der Zusammenarbeit der einzelnen Sachbearbeiter der Bauämter. Ich ersuche dies zu überprüfen und mir meine Strafe nachzusehen. Ich bin durch meine körperliche Behinderung 60 % erwerbsgemindert und sehe mich nicht in der Lage, so hohe Strafen zu bezahlen."

     

    Der Berufung beigelegt sind Kopien eines Schreibens der Marktgemeinde Feldkirchen/Donau betreffend einen Mängelbehebungsauftrag bezüglich eines eingereichten Bauplanes sowie eines an A O gerichteten Bescheides der Marktgemeinde Feldkirchen vom 15.4.1999 betreffend den Auftrag, brennbare Materialien (Gerümpel) vom Dachboden zu entfernen.

     

  3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  4.  

    Dem Akt liegt die Anzeige des Marktgemeindeamtes Feldkirchen mit dem hier gegenständlichen Tatvorwurf bei. Der Anzeige liegt die Kopie des Baufortsetzungsuntersagungsbescheides vom 6.5.2004 sowie ein Aktenvermerk vom 30.8.2004 mit den entsprechenden Feststellungen des Amtssachverständigen samt Fotos von der Baustelle.

     

    Nach Aufforderung zur Rechtfertigung rechtfertigte sich die Bw in der Niederschrift vom 4.10.2004 wie folgt: "Ich weiß, dass ich ohne Baubewilligung nicht bauen darf, wir haben jedoch bereits Anfang Juni 2004 bei der MG. Feldkirchen die Pläne eingereicht. Die Pläne haben wir schon 3 x ändern müssen. Wir haben daher auch noch keinen Termin für eine Bauverhandlung. Da sich das Ganze schon ziemlich lange hingezogen hat, haben wir zu bauen begonnen."

     

  5. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde gemeinsam zu VwSen-210450 (Baufortsetzung trotz Untersagung - § 57 Abs.1 Z. 7 Oö. BauO) und VwSen-210451 (Bauführung ohne Baubewilligung - § 57 Abs.1 Z. 2 Oö. BauO) durchgeführt. In beiden Fällen war die Bw geständig und ersuchte um Herabsetzung der Strafe.
  6.  

    Sie verwies auf ihre Unbescholtenheit und führte an, von 400 Euro Notstandshilfe leben zu müssen. Außer dem gegenständlichen Haus, das sie in geringem Maß landwirtschaftlich nutze, habe sie kein Vermögen. Bei dem Haus handle es sich um ein eingeschossiges "Bauernsacherl" im Ausmaß von ca. 20 x 8 m.

     

    Da sie das Haus zum Wohnen benötigt habe, sei sie unter Zeitdruck gestanden. Beim behördlich angeordneten Räumen des Stadls sei die Decke eingestürzt, was zur Unbewohnbarkeit geführt habe. Sei habe sich vor dem Erwerb des Hauses bei der Behörde erkundigt, ob die Erlangung einer Baubewilligung möglich sei; dies sei nach zwei behördlichen Lokalaugenscheinen unter Anwesenheit eines Naturschutz- und eines Bausachverständigen bejaht worden. Hätte sie über diese Information nicht verfügt, hätte sie vom Erwerb Abstand genommen. Sie habe auch drei Mal Pläne eingereicht. Bei der ersten Einreichung sei ihr gesagt worden, die farbliche Ausführung des Plans sei (entgegen der Meinung des Planungsbüros) unzulänglich, das zweite Mal habe "dem Naturschutz" (entgegen seiner späteren Position) ein Vorbau "nicht gefallen". Letztlich sei die Baugenehmigung erteilt worden. Die Bw habe sich eines befugten Bauführers bedient. Die ganze Problematik sei wegen eines - mittlerweile bereinigten - Nachbarschaftsstreits betreffend ein Zufahrtsrecht entstanden.

     

    Die Bw räumte ausdrücklich ein, zur jeweiligen Tatzeit gewusst zu haben, dass sie ohne Baubewilligung nicht bauen bzw. nach der Fortsetzungsuntersagung den Bau nicht fortsetzen hätte dürfen.

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet es in Anbetracht der vorliegenden Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Geständigkeit, ansatzweises Bemühen um rechtstreues Verhalten, Notlage) für zulässig, das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) anzuwenden. Innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens erscheinen die im Spruch verhängten Strafen für angemessen, da einerseits die finanziellen Verhältnisse der Bw zu berücksichtigen sind, andererseits jedoch zu beachten ist, dass die Bw in beiden Fällen vorsätzlich gehandelt hat. Die Taten bleiben jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Die Herabsetzung der Strafen erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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