Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210461/2/Lg/Hu

Linz, 30.01.2006

 

 

 

VwSen-210461/2/Lg/Hu Linz, am 30. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des B L, S, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 11. Jänner 2005, Zl. BauR01-7-2003, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

 

"Mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde A als Baubehörde 2. Instanz vom 18. September 2002, Zl.: Bau-346/1959/2002-(Lüft.)-Hu, wurden Sie dazu verpflichtet, bis 22. Oktober 2002 die Bauanzeige für verschiedene Zu- und Umbauten am Stallgebäude Ihres Anwesens in S,
A, einzubringen. Bei Nichteinbringung der Bauanzeige bis zu diesem Termin waren binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zu- und Umbauten zu beseitigen.

 

Dieser Verpflichtung sind Sie bis zum 13.9.2004 nur teilweise nachgekommen. Nach wie vor besteht eine Entlüftungsanlage mit einem Ventilator und einer Abluftführung durch ein Stallfenster an der Südostkante des Gebäudes und einem daran anschließenden Abluftkanal mit einem Kreisdurchmesser von 40 cm in Plastikausführung, ausgehend von diesem Fenster schräg nach oben an die Südostkante des Gebäudes. Eine taugliche Bauanzeige wurde dafür bis zum 13.9.2004 nicht erstattet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 57 Abs.1 Z3 Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 114/2002

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 1.450,00 Euro... gemäß § 57 Abs.1 Z3 Oö. Bauordnung."

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist sohin eine Bestrafung gemäß
§ 57 Abs.1 Z3 Oö. BauO intendiert. Demgemäß ist der Wortlaut dieser Bestimmung am Beginn der rechtlichen Erwägungen in der Begründung im Wesentlichen wortlautgetreu zitiert: "Gemäß § 57 Abs.1 Z3 Bauordnung 1994 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Anzeigender oder Bauführer einer baulichen Anlage, die gemäß § 25 anzeigepflichtig ist, ohne Bauanzeige oder vor Ablauf der in § 25a Abs.1 angegebenen Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist (§ 25a Abs.2) oder trotz Untersagung der Bauausführung ausführt oder ausgeführt hat."

 

Weiters heißt es im Anschluss daran: "Nach Abs.2 dieser Bestimmung sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen." Im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafhöhe ist ausgeführt: "Im Hinblick auf sämtliche Umstände konnte mit der verhängten Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden,..." Auch dies belegt, dass als verletzte Norm § 57 Abs.1 Z3 zu gelten hat, mithin dem Berufungswerber, vereinfacht gesagt, die Ausführung einer anzeigepflichtigen Maßnahme ohne Anzeige vorgeworfen wurde.

 

Prüft man unter dem Blickwinkel des § 44a VStG den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Konnex mit dem Tatbestand des § 57 Abs.1 Z3 Oö. BauO, so wird offenbar, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen den § 44a VStG nicht genügt. Dies etwa im Hinblick auf die Umschreibung sämtlicher Tatbestandsmerkmale; weiters sei darauf hingewiesen, dass der Tatzeitraum (der Ausführung der Baumaßnahme!) entsprechend zu umschreiben gewesen wäre - hingegen bezieht sich der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnte Zeitraum auf den Vorwurf der Unterlassung bescheidmäßig vorgeschriebener Maßnahmen. Steht sohin fest, dass der Tatvorwurf iSd § 57 Abs.1 Z3 Oö. BauO im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Erfordernissen des § 44a VStG entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass einer Neufassung des Tatvorwurfs - einer Auswechslung der Tat - die mittlerweile eingetretene Verfolgungsverjährung entgegensteht. Es ist auch nicht so, dass die Tatumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses geeignet wäre, einen iSd § 44a tauglichen Vorwurf eines anderen Tatbestandes als jenen des § 57 Abs.1 Z3 Oö. BauO zu bilden, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat die Subsumtion ändern könnte. Dächte man in diesem Sinne etwa an § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO (wonach strafbar ist, wer "baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt"), so wäre zunächst festzuhalten, dass die eben erwähnten gesetzlichen Tatbestandselemente dem Bw nicht ausdrücklich vorgeworfen wurden. Überdies wäre im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu fordern, dass im Spruch (!) des Straferkenntnisses konkretisiert wird, welche konkreten Maßnahmen in der baubehördlichen Anordnung vorgeschrieben sind: In Anlehnung etwa an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.3.1994, Zl. 93/04/0255 (zu einer vergleichbaren Situation im Gewerberecht) ließe sich die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die gegebene Situation wie folgt formulieren: Dadurch, dass § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO auf vorgeschriebene Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestands. Im Hinblick auf diese Verzahnung der Normen der BauO und des Bescheids bedarf es im Spruch (!) eines auf diese Strafnorm gestützten Bescheides einer wörtlichen (!) Anführung der einen Teil des Strafbescheids bildenden Aufträge, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen. Diesen Voraussetzungen genügt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses offensichtlich nicht: Im ersten Absatz des Spruches ist im Zusammenhang mit der Darstellung des normativen Gehalts des Bescheids von der Pflicht zur Einbringung einer "Bauanzeige für verschiedene Zu- und Umbauten" bzw. zur Beseitigung der "Zu- und Umbauten" die Rede, ohne zu definieren, um welche "Zu- und Umbauten" es sich dabei handelt. Dabei fehlt es an der nach dem Gesagten erforderlichen wörtlichen Wiedergabe der sich aus dem Bescheid ergebenden Pflichten. Daran ändert auch nichts, dass im zweiten Absatz gerügt wird, dass "nach wie vor... eine Entlüftungsanlage mit einem Ventilator und einer Abluftführung durch ein Stallfenster an der Südostkante des Gebäudes und einem daran anschließenden Abluftkanal mit einem Kreisdurchmesser von 40 cm in Plastikausführung, ausgehend von diesem Fenster schräg nach oben an die Südostkante des Gebäudes" bestehe und eine "taugliche Bauanzeige dafür bis zum 13.9.2004 nicht erstattet worden sei". Dass es sich bei dem gerügten Bestand um genau jene baulichen Elemente handelt, deren Beseitigung im zitierten Bescheid vorgeschrieben wird, mag zu erahnen sein, kommt aber nicht deutlich genug zum Ausdruck - um diesen Bestand als rechtswidrig zu erkennen, bedarf es vielmehr der (wörtlichen) Wiedergabe der korrespondierenden Norm. Die im zitierten Bescheid vorgeschriebenen Pflichten werden übrigens nicht einmal in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses expressis verbis zitiert. Bezugnehmend auf den "Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde A vom 18.9.2002" wird lediglich ausgeführt, dass mit diesem Bescheid "die Berufung der Ehegatten L gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A von 3.1.2002 abgewiesen wurde. In der Begründung wurde darauf eingegangen, dass nur mehr zwei Fenster abgemauert seien und auch nur mehr zwei Ventilatoren vorhanden seien. Zu welchem Zeitpunkt die Abänderung von drei abgemauerten Fenstern, wie sie der Vorstellungsentscheidung aus dem Jahre 1990 noch zugrunde lagen, auf zwei abgemauerte Fenster samt eingebauten Ventilatoren durchgeführt wurde, sei nicht mehr feststellbar. Da aber der Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages maßgeblich sei, sei der entsprechende Auftrag für zwei Fenster samt zwei Ventilatoren erlassen worden. Einer dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22.10.2002 keine Folge gegeben." Dass im Zusammenhang mit der im angefochtenen Straferkenntnis breit geschilderten Vorgeschichte auch der Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde A vom 3.1.2002 referiert wird, ändert am in Rede stehenden Mangel des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses nichts.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass einer Subsumtionsänderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat auch entgegensteht, dass für die hier alternativ ins Auge gefassten Tatbestände unterschiedliche Strafrahmen gelten, sodass dem Unabhängigen Verwaltungssenat bei einer Straffestsetzung gemäß § 51 Abs.1 Z11 Oö. BauO die Beurteilungsgrundlagen dafür fehlen würden, ob er das Pejorationsverbot verletzt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

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