Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420088/5/Gf/Km

Linz, 28.12.1995

VwSen-420088/5/Gf/Km Linz, am 28. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde der ............... GmbH, vertreten durch RA Dr. W. G., ............., .............., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion ..... beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. In ihrer auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde wird ausgeführt, daß die beschwerdeführende GmbH in ..... ein Lokal betreibe, in dem am 20. Oktober 1995 gegen 22.00 Uhr drei Beamte der Bundespolizeidirektion ..... erschienen seien. Diese hätten die Kellnerin E. W. wegen eines an der Wand hängenden, handschriftlich mit dem Wort "wanted" versehenen Wahlplakates der Freiheitlichen Partei aus dem Jahr 1994 zur Rede gestellt. Da sie ihnen diesbezüglich keine Auskunft geben konnte, sei das Plakat von einem Beamten ohne die Zustimmung der Kellnerin abzuwarten abgenommen und beschlagnahmt worden.

Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten auf Eigentumsfreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung sowie in dem ihr durch § 87 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 (im folgenden: SPG), gewährleisteten Recht verletzt worden.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Amtshandlung beantragt.

1.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der ausgeführt wird, daß es sich nicht um ein Wahlplakat, sondern um einen Zeitungsausschnitt gehandelt habe, der dort vom Lokalbesitzer R. H. angebracht worden und auf dem der Sicherheitswachebeamte T. R. abgebildet gewesen sei, wobei über dessen Foto das Wort "wanted" geschrieben gewesen sei.

Da die Abnahme selbst mit Zustimmung der Kellnerin erfolgt sei, liege keine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt vor.

Davon abgesehen habe der Sicherheitswachebeamte T. R.

bereits vor der Abnahme des Zeitungsausschnittes eine Anzeige wegen gefährlicher Drohung erstattet, sodaß zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bereits Gefahr in Verzug gegeben gewesen sei und damit die Beschlagnahme vertretbarerweise auf § 24 StPO bzw. § 42 Abs. 1 SPG hätte gestützt werden können.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Zurück- bzw.

Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

2.1. Unstrittig ist, daß im gegenständlichen Fall aus dem Lokal der beschwerdeführenden GmbH ein dort an der Wand befindliches Druckwerk - sei es ein Wahlplakat, sei es ein Zeitungsausschnitt - durch Beamte der Bundespolizeidirektion ..... entfernt wurde und somit ein Eigentumseingriff stattgefunden hat.

2.2. Unzweifelhaft lag hiezu zwar keine ausdrückliche Zustimmung der im Zeitpunkt des Einschreitens über das Lokal verfügungsberechtigten Kellnerin vor.

Die Abnahme wurde von dieser nach dem insoweit unmißverständlichen Beschwerdevorbringen jedoch auch nicht explizit untersagt.

Vielmehr wagte sie danach bloß deshalb keinen Widerspruch, weil der Sicherheitswachebeamte "mit behördlicher Autorität unter Vorlage seines Ausweises als Polizist auftrat". Daß die Kellnerin im Weigerungsfall irgendwelche Sanktionen zu gewärtigen gehabt hätte oder hiebei physischer Zwang ausgeübt worden wäre, wird hingegen in der vorliegenden Beschwerde nicht einmal ansatzweise behauptet.

Wie sich demgegenüber die Dinge bei etwas mehr Zivilcourage der Verfügungsberechtigten entwickelt hätten, ist vom Oö.

Verwaltungssenat im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht zu beurteilen.

Vielmehr war bei der gegebenen Sachlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen selbst der Auffassung der belangten Behörde dahin beizutreten, daß unter dem Aspekt des widerspruchslosen Duldens der Abnahme des Druckwerkes durch die im Zeitpunkt des Einschreitens der Sicherheitsorgane über das Lokal verfügungsberechtigte Kellnerin im gegenständlichen Fall eine Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von vornherein nicht gegeben war.

2.3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war - da eine Sachentscheidung nicht erfolgte und die belangte Behörde somit nicht als obsiegende Partei anzusehen ist - eine Kostenentscheidung gemäß § 79a Abs. 1 AVG nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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