Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210468/2/Kü/Hu

Linz, 15.07.2005

 

 

 VwSen-210468/2/Kü/Hu Linz, am 15. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn P S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L und DDr. K R H, S, B, vom 21. Juni 2005 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 3. Juni 2005, Zl. BauR96-31-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 25 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:


zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit Straferkenntnis vom 3. Juni 2005, BauR96-31-2005, über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Übertretung der §§ 66 Abs.1 und 9 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 3 Abs.1, § 4 Abs.1 Z1 bis 5 und § 6 Abs.1 Z1 und Abs.4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich vom 11.4.2003 eine Geldstrafe von 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden verhängt.
  2.  

    Dem Bw wird zur Last gelegt, dass er als Inhaber eines Einbetriebunternehmens (Bäckerei) im Standort L Straße, B, eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Abteilung 10-45 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90, betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbstständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils und zwar die Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln ausübt und trotz der Tatsache, dass er von der Bundesanstalt Statistik Österreich für eine Stichprobenerhebung ausgewählt worden ist, seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung nicht nachgekommen ist, zumal er die Daten gemäß § 4 Abs.1-5 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich vom 11.4.2003, BGBl.Nr. 210/2003, die Erhebungsmerkmale der angeordneten statistischen Erhebung waren, über den Berichtsmonat November 2004 der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, nicht bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats, das war der 15.12.2004, übermittelt hat.

     

    Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

     

  3. Dagegen wurde fristgerecht vom ausgewiesenen Vertreter des Bw Berufung eingebracht und das Straferkenntnis hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten und beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu diese auf 100 Euro zu reduzieren.
  4.  

    Begründend wurde ausgeführt, dass obwohl einschlägige Vorstrafen bestehen würden, der Schuld- und Unrechtsgehalt doch relativ gering erscheine. Die meldepflichtige Beschäftigungszahl bewege sich jeweils schwankend im Rahmen der meldepflichtigen und meldefreien Grenze. Der Betrieb des Bw sei ein Kleinbetrieb, der die intensive und persönliche Mitarbeit des Bw bei der Herstellung von Backwaren, beim Verkauf und auch aller sonstigen betrieblichen Tätigkeiten erfordere. Dies führe zu einer Überlastung des Bw und dazu, dass er nicht etwa nur 8 oder 10 Stunden am Tag für den Betrieb arbeiten würde, sondern de facto rund um die Uhr tätig sein müsste, um überhaupt seinen Betrieb wirtschaftlich aufrecht erhalten zu können. Dies hätte dazu geführt, dass die Aufforderung zur Meldung an das Statistische Zentralamt, aber auch die bis dato verhängten Strafen infolge der Arbeitsüberlastung überhaupt nicht bearbeitet hätten werden können und so im Betrieb "untergegangen" seien.

     

    Der Bw sei darüber hinaus sorgepflichtig für die geschiedene Ehegattin und ein Kind im Alter von 10 Jahren mit einer Zahlungsverpflichtung von monatlich 726 Euro. Seine Leistungsfähigkeit sei daher stark gemindert. Die hohen Betriebsausgaben, der Druck der Konkurrenz, insbesondere durch Großmärkte, und der unbedingt erforderliche Investitionsbedarf würden kaum einen Reingewinn überlassen. All diese Umstände des Konkurrenzdruckes und des Geschäftsrückganges hätten auch inzwischen zu einer Personalminderung unter 10 Personen geführt und würden keine weiteren Meldepflichten bewirken.

     

  5. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.
  6.  

    Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

     

    Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die verhängte Strafe richtet und überdies keine Berufungsverhandlung vom rechtsfreundlich vertretenen Bw beantragt wurde.

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängige Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe klar und übersichtlich zusammenfassen.

 

Die Erstbehörde führte bei ihrer Begründung der Strafbemessung aus, dass bei dem angenommenen Einkommen von monatlich ca. 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten ist. Milderungsgründe waren keine vorhanden. Als erschwerend war anzusehen, dass bereits mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen gemäß § 66 Abs.1 Bundesstatistikgesetz vorliegen.

 

Vorerst ist festzuhalten, dass der vom Bw angesprochene relativ geringe Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht als strafmildernd zu bewerten ist, da die gegenständliche Verwaltungsübertretung gerade den deliktstypischen Schuld- und Unrechtsgehalt erfüllt. Der Bw selbst gibt in seinem Berufungsvorbringen zu verstehen, dass die bislang verhängten Strafen in seinem Betrieb "untergegangen sind". Dies verdeutlicht, dass der Bw den Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes völlig gleichgültig gegenüber steht und die bisherigen Strafen beim Bw im Hinblick auf die einzuhaltenden Meldepflichten keinerlei Wirkung erzielt haben. Die vom Bw geltend gemachte Verringerung der Beschäftigungsanzahl, welche bewirkt, dass er in Hinkunft von Meldepflichten an die Statistik Austria befreit ist, kann jedenfalls nicht als mildernd gewertet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass der Bw bei möglichen Änderungen der wirtschaftlichen Situation in Hinkunft wiederum über 10 Beschäftigte im Betrieb haben kann. Aus spezialpräventiven Überlegungen ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates eine höhere Strafe gerechtfertigt, welche einen Betrag aufweist, der im sogenannten Tagesgeschäft nicht untergeht.

 

Ebenso wenig kann der vom Bw geäußerte Konkurrenzdruck und der durch den Investitionsbedarf geminderte Reingewinn als strafmildernd gewertet werden.

 

Die belangte Behörde ging bei der Bemessung der Geldstrafe von einem geschätzten Einkommen, dem vom Bw übrigens nicht widersprochen wurde, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. In der Berufung wird vom Bw zu den Sorgepflichten allerdings vorgebracht, dass er mit einer Zahlungsverpflichtung von monatlich 726 Euro für seine Ehegattin und ein Kind belastet ist. Dokumentiert wird diese Sorgepflicht mit der dazu getroffenen gerichtlichen Vereinbarung. Grundsätzlich hat sich die Berufungsbehörde im Berufungsverfahren mit neu hinzugekommenen, die Vermögensverhältnisse des Bw beeinflussenden Umständen auseinander zu setzen und insofern ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen.

 

Unter Berücksichtigung der vom Bw nunmehr vorgebrachten persönlichen Verhältnisse scheint es der Berufungsbehörde gerechtfertigt, die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Verwaltungsvorstrafen erscheint jedoch sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen eine weitere Herabsetzung der Strafe, wie vom Bw beantragt, als nicht vertretbar.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe liegen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht vor. Es mangelt bereits an der Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens, weil das strafbare Verhalten nicht erheblich hinter dem in der festgelegten Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt zurück bleibt. Schon mangels einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen war daher vom § 21 Abs.1 VStG nicht Gebrauch zu machen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 
 

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