Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210471/2/Kü/Hu

Linz, 27.12.2005

 

 

 

VwSen-210471/2/Kü/Hu Linz, am 27. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn E S, D, E, vom 29. August 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. August 2005, Zl. BauR96-197-2003, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Von einer Bestrafung des Berufungswerbers wird abgesehen und dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. August 2005, BauR96-197-2003, wurde über den Berufungswerber (in der Folge Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 Z1, § 57 Abs.1 Z2 iVm § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) verhängt, weil er es als Bauwerber bzw. als Inhaber der Baubewilligung vom 25.9.2001, BAU 2001-103, wie von einem bautechnischen Sachverständigen der örtlichen Baubehörde bzw. des Stadtamtes E bei einer Überprüfung am 5.9.2002 festgestellt wurde, dass zumindest am 5.9.2002 bis 3.6.2003 auf der Liegenschaft M S, E, ein Wohngebäude errichtet, wobei die Kellerdecke (geplanter Fußbodenaufbau) 15 cm oberhalb der Höhe des Gehsteiges liegt, obwohl im Auflagepunkt 4. des oa. Baubewilligungsbescheides vorgeschrieben wurde, dass die im Bauplan festgelegte Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens sich nach dem bei der mündlichen Bauverhandlung festgelegten, unverrückbaren Fixpunkt, der in Höhe des Gehsteiges im Bereich der westlich anschließenden M S liegt, bestimmt und insoweit ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen ist.
  2.  

    Begründend wurde ausgeführt, dass die konsenslose Bauführung nicht widerlegt bzw. der Tatvorwurf nicht bestritten worden sei. Der objektive Tatbestand sei somit als erfüllt anzusehen.

     

    Dass inzwischen die spruchgegenständliche Änderung bewilligt worden sei (rechtskräftig seit 11.6.2003), könne dem Bw subjektiv nicht entlasten. Faktum sei, dass er vom 5.9.2002 bis 3.6.2003 vom genehmigten Bauobjekt in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen sei. Es seien keine Maßnahmen nachgewiesen worden, die unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwarten hätten lassen. Dieser Sorgfaltsmangel sei dem Bw anzulasten und begründe sein Verschulden, welches zumindest den Grad der Fahrlässigkeit aufweise. Ein Schuldausschließungsgrund im Sinne eines Notstandes liege mangels Vorliegens einer Notstandssituation nicht vor.

     

    Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Ausmaß des Verschuldens sowie den gesetzlichen Strafrahmen die verhängte Geldstrafe, die die gesetzliche Mindeststrafe darstelle, angemessen sei und aus speziellen präventiven Gründen erforderlich sei, um den Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Eine Ermahnung hätte nicht erteilt werden können, da das Verschulden nicht geringfügig sei und die Folgen der Übertretung als nicht unbedeutend zu beurteilen seien.

     

     

  3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung in der beantragt wird, die ausgesprochene Geldstrafe aufzuheben und nur eine Ermahnung zu erteilen. Begründet wurde dies damit, dass die Fixvorschreibung laut Bescheid AZ: Bau2001-103, vom 25.9.2001 der Stadtgemeinde E aufgrund des Einwandes eines Nachbarn erfolgt sei und vom Bausachverständigen mit der Reduzierung der Höhenwirkung des Gebäudes begründet worden sei. Die somit fixierte Gebäudehöhe zu ändern, wäre nie seine Absicht gewesen und sei er auch diesbezüglich von seinem Bauführer informiert worden. Er habe daher um den Grundgedanken bzw. den Sinn der Vorschreibung zu entsprechen, die Raumhöhen im Erdgeschoss und Obergeschoss entsprechend reduziert und dadurch das geänderte, höher liegende Erdgeschoss - Fußbodenniveau entsprechend kompensiert.

 

Da er dem Wunsch des Bausachverständigen der Stadtgemeinde E entsprochen habe, sei er der Meinung, dass er aufgrund der Beibehaltung der äußeren Erscheinungsform (Gesamtform und -höhe) hier wirklich nur eine geringfügige, unbedeutende Abweichung und Verwaltungsübertretung vorgenommen habe.

 

Im gesamten Baubewilligungsverfahren seien sämtliche Bescheide bis zur zweiten Instanz von seinem Nachbarn beeinsprucht worden, da er sein Bauvorhaben mit allen Mitteln verhindern wollte. Um eine weitere Verzögerung und Kosten zu vermeiden, als auch aufgrund der Beibehaltung der Gesamtform und Höhe sei er der Annahme, dass diese Änderung (EG-Fußbodenoberkante um 20 cm) unbedeutend sei und habe er aufgrund der Beibehaltung der äußeren Erscheinungsform (absolute Übermauerungs- und Firsthöhe) angenommen, dass dies keine Konsequenzen nach sich ziehen würde.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51c Abs.2 VStG abgesehen werden, zumal aufgrund des Berufungsvorbringens keine Sachverhaltsfragen zu erörtern sind, vielmehr die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes angezweifelt wurde und darüber hinaus keine Berufungsverhandlung beantragt wurde.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde E vom 25.9.2001, BAU 2001-103, wurde dem Bw die Baubewilligung für das Bauvorhaben - Neubau eines Sechsfamilienwohnhauses mit Garage - auf dem Grundstück Nr. ..., EZ , KG E, entsprechend den bei der mündlichen Verhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Planunterlagen erteilt.

 

Im Auflagepunkt 4. des Bescheides wurde festgehalten, dass die im Bauplan festgelegte Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens sich nach dem bei der mündlichen Bauverhandlung festgelegten unverrückbaren Fixpunkt, der in Höhe des Gehsteigs im Bereich der westlich anschließenden M S liegt, bestimmt. Im Bescheid wurde in den Hinweisen Punkt 2. festgehalten, dass im Rahmen der Bauverhandlung der Bausachverständige versucht hat, die Höhenwirkung des Gebäudes durch eine Reduktion der Übermauerung, sowie durch eine Tieferlegung des Erdgeschossfußbodens zu mindern.

 

Aufgrund einer Anzeige eines Nachbars wurde von der Baubehörde im Zuge einer Baustellenbegehung am 5. September 2002 festgestellt, dass beim Bauvorhaben bereits die Kellerdecke errichtet wurde, wobei der geplante Fußbodenaufbau 15 cm oberhalb der Höhe des Gehsteigs situiert ist und somit im Widerspruch zur erteilten Baubewilligung steht. In der Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde E vom 11.9.2002, BAU 2001-103, die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten ausgesprochen und der Bw aufgefordert, bis spätestens 30. September ein verhandlungsfähiges Einreichprojekt für die konsenslose Erhöhung des Erdgeschossfußbodens beim Stadtamt E vorzulegen oder den mit dem Baubewilligungsbescheid vom 25.9.2001 genehmigten Zustand bis 31.10.2002 wieder herzustellen.

 

Daraufhin reicht der Bw ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die Anhebung des Erdgeschossfußbodens ein. In der mündlichen Bauverhandlung über dieses Änderungsprojekt führte der Bausachverständige folgendes aus:

"Die Änderungen betreffen die Höhenlage der Stahlbetondecken über dem Erdgeschoss und dem Kellergeschoss sowie die Höhenlage der Fenster. Damit ergibt sich auch eine Änderung der Raumhöhen im Erdgeschoss und Obergeschoss. Die Raumhöhe im Erdgeschoss wurde von 2,6 m auf 2,53 m reduziert; die Konstruktionshöhe der Decke über dem Erdgeschoss mit Fußbodenaufbau um 4 cm reduziert, die Raumhöhe im Obergeschoss um 8 cm reduziert sowie die Konstruktionshöhe der Decke über dem Obergeschoss mit Fußbodenaufbau um 1 cm reduziert. Somit ergibt sich entsprechend der Plandarstellung eine Reduktion der Innenhöhen zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss von insgesamt 20 cm unter Beibehaltung der baubehördlich bewilligten Firsthöhe von 11,6 m - gemessen vom Gehsteig der M S in Verlängerung der nördlichen Außenwand des beantragten Wohnhauses.

Gegenüber dem ursprünglichen Baubewilligungsverfahren für das Sechsfamilienhaus haben sich keine geänderten Rechts- und Beurteilungsgrundlagen (Flächenwidmungsplan Gemischtes Baugebiet, kein Bebauungsplan etc.) ergeben."

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde E vom 11.12.2002, BAU 2002-103, wurde dem Bw die Baubewilligung für das Bauvorhaben - Neubau eines Sechsfamilienwohnhauses - Planabänderung auf dem bereits oben bezeichneten Grundstück erteilt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung eines Nachbars wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde E vom 11.4.2003, BAU 2002-103, keine Folge gegeben. Auch der gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde E erhobenen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde wurde von der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 6. Juni 2003, BauR-013134/1-2003, keine Folge gegeben. Dieser Bescheid der Oö. Landesregierung ist gemäß einer Auskunft des Stadtamtes E vom 9.9.2003 seit 11.6.2003 rechtskräftig.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im gegenständlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Baubescheide. Grundsätzlich wurde dieser Sachverhalt vom Bw auch nicht in Zweifel gezogen.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung 1994 bedarf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung).

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

 

Nach § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 leg.cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Zur objektiven Tatseite ist festzuhalten, dass dem Bw mit Bescheid vom 25.9.2001 die Baubewilligung für den Neubau eines Sechsfamilienwohnhauses mit Garage erteilt wurde, wobei als Auflage für die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens ein unverrückbarer Fixpunkt in der Höhe des Gehsteiges im Bereich der westlich anschließenden M S vorgeschrieben wurde. Im Zuge der Bauausführung ist der Bw von diesem Fixpunkt insofern abgewichen, als er diesen um 20 cm überschritten hat. Vom Bw wurde zwar nach Ausspruch des Baustopps durch die Baubehörde entsprechend um baubehördliche Bewilligung dieser Planabänderung angesucht, doch wurde die Baubewilligung für diese Planabänderung erst aufgrund des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 6. Juni 2003, BauR-013134/1-2003, mit welchem der Vorstellung eines Nachbarn keine Folge gegeben wurde, rechtskräftig. Mithin ist es als erwiesen anzusehen, dass der Bw im vorgeworfenen Tatzeitraum eine bewilligungspflichtige Änderung eines bereits genehmigten Bauvorhabens ausgeführt hat, ohne allerdings im Besitz einer Baubewilligung zu sein. Der vorgeworfene Tatbestand ist daher dem Bw in objektiver Weise zuzurechnen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass dieser Sachverhalt vom Bw auch in keinster Weise bestritten wurde.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw führt in seiner Rechtfertigung vor der Behörde erster Instanz vom 2. Juli 2003 aus, dass der Grund für die Änderung des Höhenniveaus der Kellerdecke entgegen dem bewilligungsgemäß vorgeschriebenen Fixpunkt im Hochwasserereignis im August 2002 zu sehen ist. Dies wurde bereits von der Erstbehörde zutreffend nicht als Notsituation, die einen Schuldausschließungsgrund bedeuten würde, gewertet, zumal damit keine unmittelbar drohende Gefahr geltend gemacht wurde. In diesem Zusammenhang sollte auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.4.1984, 83/06/0162, nicht unerwähnt bleiben, wonach von einem Notstand nicht gesprochen werden kann, wenn bei einem Umbau eigenmächtig von der erteilten Bewilligung abgewichen worden ist. Weitere Gründe werden vom Bw - auch in der nunmehr vorliegenden Berufung - nicht vorgebracht. Insofern ist davon auszugehen, dass keine Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom genehmigten Bauvorhaben ohne Erteilung einer neuerlichen Bewilligung rechtfertigen würden. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Bw mit seinem Vorbringen daher nicht gelungen, weshalb ihm die Tat auch subjektiv vorwerfbar ist.

 

4.4. Anlässlich der Straffestsetzung ist allerdings den Ausführungen des Bw hinsichtlich des geringen Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung besonderes Gewicht beizumessen. Der Bw hat sich seinen glaubwürdigen Angaben zufolge im Hinblick auf die Hochwassersituation 2002 im Zuge der Bauausführung für eine Änderung des Fußbodenniveaus entschieden. Dieser Umstand kommt zwar nicht - wie bereits erwähnt - einer Notlage gleich, die das Vorgehen des Bw entschuldigt, doch ist es aufgrund der damals vorherrschenden Situation zumindest aus objektiver Sicht verständlich, das Fußbodenniveau eines im Bau befindlichen Gebäudes zu verändern. Der Bw hat als Kompensation für die Erhöhung des Fußbodenniveaus Veränderungen an den Geschosshöhen vorgenommen, sodass am äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes (ausgenommen die Höhenlage der Fenster) keine Änderungen eingetreten sind. Die Ausmaße sowie die Gesamthöhe des Gebäudes entsprechen der ursprünglichen Bewilligung und ist deswegen auch bei der geänderten Ausführung des Bauvorhabens den ursprünglichen Forderungen des Sachverständigen, welcher im Rahmen der Bauverhandlung versucht hat, die Höhenwirkung des Gebäudes durch eine Reduktion der Übermauerung sowie durch eine Tieferlegung des Erdgeschossfußbodens zu mindern, entsprochen worden. Aus diesen Gründen wurde dem Bw im Nachhinein die entsprechende Baubewilligung erteilt. Insofern wurden durch die vom Bw vorerst eigenmächtig vorgenommenen Änderungen unter Würdigung sämtlicher Umstände keine fremden Rechte oder öffentlichen Interessen beeinträchtigt, weswegen das tatbildmäßige Verhalten des Bw erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Dies rechtfertigt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die Annahme, dass insgesamt von einem geringfügigen Verschulden des Bw und unbedeutenden Folgen der Übertretung auszugehen ist und deshalb die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG geboten ist. Der Ausspruch einer Ermahnung ist aber erforderlich, um dem Bw eine größere Verständnisbereitschaft für baubehördliche Anliegen nahe zu legen und ihn künftig zur Einhaltung der Bauvorschriften anzuhalten.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kühberger

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