Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210489/2/Kü/Rd/Hu

Linz, 30.06.2006

 

 

 

VwSen-210489/2/Kü/Rd/Hu Linz, am 30. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn W R, R, A, vom 14. März 2006 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Andorf vom 9. März 2006, Zl. 031-8-2005-Gr-M, betreffend Festsetzung eines Verkehrsflächenbeitrages nach der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 48 Abs.1 Z4, 208, 211 und 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 (Oö. LAO 1996) iVm §§ 19, 20 und 21 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Andorf vom 9. März 2006, Zl. 031-8-2005-Gr-M, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) anlässlich der mit Bescheid der Marktgemeinde Andorf vom 23.12.2003, Zl. 131-9/46-2003, erteilten Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage als Eigentümer des in der Katastralgemeinde T gelegenen Grundstücks Nr. ... mit einem Ausmaß von 1.600 die Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrages in der Höhe von 2.347,20 Euro an die Marktgemeinde Andorf als Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche "Zufahrt R - Gemeindestraße bzw. T Landesstraße" vorgeschrieben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass seit der Erteilung der Baubewilligung von der Gemeinde keine einzige Leistung für die Herstellung einer Zu- und Abfahrt erbracht worden sei. Die Landesstraße sei vor der Geburt des Bw errichtet worden, weshalb es ihm nicht möglich sei, Eigenleistungen an der Herstellung glaubhaft zu machen. Hingegen sei eine Grundabtretung (Begradigung der Hauptverkehrsstraße, Errichtung der Posthaltestelle, Stellplatz für Altpapiercontainer) seitens seiner Eltern erfolgt. Im Jahr 2003 sei die Ortschaft R an das Kanalnetz angeschlossen und sei im Zuge dessen, die Ortswasserleitung verlegt worden; gleichzeitig habe eine Drainagierung des T Forstes stattgefunden. Dieser Entwässerungsstrang durchquere die Grundstücksparzelle ... des Bw, was eine Wertminderung darstelle. Wissentlich der Tatsache der Wertminderung habe der Bw die Zustimmung zur Durchführung dieser baulichen Angelegenheit gegeben und sei er auch für die Nutzung von Teilen des Grundstückes als Lagerplatz seitens der Gemeinde im Nachhinein entschädigt worden. Mehr könne er zur Errichtung und Erhaltung des öffentlichen Verkehrsweges nicht anführen.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gemeinde eine Forderung in Höhe von 2.347 Euro für die Zufahrt auf die Landesstraße vorschreibe, ohne dass eine Änderung der bereits bestehenden Ausfahrt durchgeführt worden sei.

 

3. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Andorf als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen.

 

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 Oö. BauO 1994 hat die Gemeinde anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991 aufgeschlossen sind, dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahrer-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

Gemäß § 20 Abs.7 Oö. BauO 1994 sind sonstige oder frühere, insbesondere auch aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs.4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

 

4.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Andorf vom 23.12.2003, Zl. 131-9/46-2003, wurde dem Bw die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage erteilt.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Andorf vom 9.3.2006, Zl. 031-8-2005-Gr-M, wurden Frau A und Herr W R zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrages in der Höhe von 2.347,20 Euro, verpflichtet.

Die Abgabenpflichtigen sind grundbücherliche Eigentümer des Baugrundstückes.

 

4.2.1. Den Abgabepflichtigen wurde von der Marktgemeinde Andorf ein Informationsschreiben samt Erhebungsbogen zur Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages vom 25.10.2005 übermittelt, aus welchem der voraussichtlich zu leistende Betrag ersichtlich ist. Dem Informationsschreiben ist weiters zu entnehmen, dass, sollten anrechenbare Vorleistungen, wie zB bereits geleistete Beiträge zum Straßenbau nachgewiesen werden können, diese der Marktgemeinde bekannt zu geben seien. Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Bw der Marktgemeinde Andorf gegenüber Vorleistungen bekannt gegeben hat.

 

Der Bw weist in seiner nunmehr gegen den oa Bescheid eingebrachten Berufung auf die durch seine Eltern (Rechtsvorgänger) erfolgte unentgeltliche Grundabtretung zur Errichtung der Posthaltestelle und zur Verwendung eines Stellplatzes für Altpapiercontainer, als anrechenbare Vorleistung, hin.

Diesem Vorbringen ist jedoch zu entgegnen, dass eine Grundabtretung an die Gemeinde - unabhängig davon, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich durchgeführt wurde -, nicht als anrechenbare Vorleistung bei der Berücksichtigung der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages angesehen werden. Dies deshalb, da die Grundabtretung zwar Voraussetzung für die Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche ist, allerdings mit der konkreten baulichen Herstellung der Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung nichts gemein hat. In diesem Sinne stellt auch die aufgrund der Verlegung des Drainagenstranges eingetretene Wertminderung des Grundstückes keine anrechenbare Vorleistung dar, welche den vorgeschriebenen Verkehrsflächenbeitrag vermindern könnte.

 

Weitere darüber hinaus gehende Vorleistungen des Bw bzw. seiner Rechtsvorgänger wurden in der Berufung nicht vorgebracht, weshalb davon auszugehen war, dass es dem Bw - wie dies in § 20 Abs.7 Oö. BauO 1994 gefordert ist - nicht gelungen ist, erbrachte Vorleistungen glaubhaft zu machen.

4.3. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages die anrechenbare Breite von 3m, die anrechenbare Frontlänge von 40 m (Quadratwurzel von 1.600 ) sowie der Einheitssatz von 48,90 Euro (lt. der Verordnung des Gemeinderates vom 22.4.2005 wurde ein ermäßigter Einheitssatz festgesetzt) zugrunde gelegt. Zudem wurden in Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs.2 Oö. BauO 1994 vom errechneten Verkehrsflächenbeitrag 60 % in Abzug gebracht.

 

Da die belangte Behörde zu Recht vom Nichtvorliegen von Vorleistungen ausgegangen ist, haftet dem von ihr vorgeschriebenen Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von 2.347,20 Euro keine Rechtswidrigkeit an. Es war daher der Berufung keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger.

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum