Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210490/2/Bm/Pe

Linz, 19.06.2006

 

VwSen-210490/2/Bm/Pe Linz, am 19. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn J H, T, Z, gegen den Bescheid (Ermahnung) der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.4.2006, BauR01-6-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.4.2006, BauR01-6-2005, wurde der Berufungswerber gemäß § 21 VStG wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 (richtig: 57) Abs.1 Z11 der Oö. Bauordnung 1994 idgF ermahnt. Dem Berufungswerber wurde folgende Tat zum Vorwurf gemacht:

"Sie haben die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F  a.H. vom 9.6.1998, Zl. 811/3-904-Mk, auferlegte Verpflichtung - Anschluss der Liegenschaft T an die öffentliche Kanalisationsanlage - bis zumindest 9.12.2005 nicht erfüllt."

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der Kanalanschluss letztlich hergestellt worden sei. Die Verzögerung habe sich durch den strengen Winter und durch den beauftragten Installateur ergeben. Die Installationsfirma M aus N habe vom Berufungswerber den Auftrag erhalten, den Kanalanschluss herzustellen. Bis zur Kellermauer sei das Rohr verlegt worden; die Kernbohrung durch die Mauer ins Innere des Hauses sei nicht durchgeführt worden. Trotz mehrerer Bemühungen des Berufungswerbers habe die Firma M nicht dazu bewegt werden können, den Kanalanschluss vollständig durchzuführen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Akt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme; weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit Bescheid der Marktgemeinde F vom 9.6.1998, Zl. 811/3-904-Mk, wurde ausgesprochen, dass Herr A H, T, Z, den Bau T auf Grundstück, KG H, bis spätestens 11.9.1998 an die Kanalisationsanlage anzuschließen hat.

 

Mit Schreiben vom 20.4.2005 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurden Herr und Frau J und A H aufgefordert, die von ihnen von Herrn H A eigentumsrechtlich erworbene Liegenschaft T im Sinne des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde F an die öffentliche Kanalisationsanlage anzuschließen. Dieser Termin wurde bis 15.9.2005 verlängert. Bis zumindest 9.12.2005 wurde der Bau T auf dem Grundstück, KG H, nicht an die öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

Vorerst ist festzuhalten, dass sich der im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zitierte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F auf § 36 Oö. BauO 1976 stützt.

 

Gemäß § 36 Abs.1 Oö. BauO 1976 sind in Gemeinden, in denen gemeindeeigene Kanalisationsanlagen betrieben werden, die bei Bauten und dazugehörenden Grundflächen anfallenden Abwässer in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage zu leiten, wenn die kürzeste Entfernung des Baues von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt und die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage den Anschluss zulassen (Anschlusspflicht).

 

Nach § 36 Abs.3 Oö. BauO 1976 hat die Gemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs.1 die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. In diesem Bescheid sind erforderlichenfalls auch diejenigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass bei Anschluss an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage die Gemeinde ihren in den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften begründeten Verpflichtungen beim Betrieb der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nachzukommen vermag. Überdies ist im Bescheid auch eine angemessene mindestens drei Monate währende Frist für die Herstellung des Anschlusses an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage festzusetzen. Diese Frist ist über Antrag des Verpflichteten angemessen zu verlängern, wenn die Dauer des Baubewilligungsverfahrens für die Hauskanalanlage oder wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern.

 

Die Z1 und 2 des § 65 der Oö. BauO 1976 haben zwischen den "der Baubehörde übertragenen" (Z1) und den "der Gemeinde zukommenden Aufgaben" (Z2) unterschieden, wobei die Vollziehung des § 36 ausdrücklich der Gemeinde - und eben nicht der Baubehörde - zugeordnet war. Auch in § 36 Oö. BauO 1976 selbst ist nicht etwa von der Baubehörde, sondern vielmehr ausdrücklich von der Gemeinde, welche die Kanalanschlusspflicht auszusprechen hat, die Rede.

 

Daraus folgt, dass der bescheidförmige Ausspruch der Kanalanschlusspflicht nach § 36 Abs.3 Oö. BauO 1976 keine baubehördliche Anordnung im Sinne des § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO 1994 sein kann.

 

Da somit die Nichtbefolgung des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vom 9.6.1998, Zl. 811/3-907-Mk, mit dem die Kanalanschlusspflicht ausgesprochen wurde, keine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO 1994 darstellt, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

Beschlagwortung:

Kanalanschlusspflicht

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum