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VwSen-220006/4/Gu/ka

Linz, 16.07.1991

VwSen - 220006/4/Gu/ka Linz, am 16. Juli 1991 DVR.0690392 - & M, Linz, Übertretung der GewO 1973, Strafverfügung, Einspruch, Zurückweisung wegen Verspätung Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Einzelmitglied W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Manfred M gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. März 1991, GZ 100-1/16, nach der am 25. Juni 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt.

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage §§ 33 Abs.3, 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG, § 49 Abs.1 VStG.

Ein Kostenausspruch entfällt.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 13. März 1991, GZ 100-1/16, einen Einspruch des Beschuldigten gegen eine Strafverfügung vom 31. Jänner 1991, GZ 100-1/16, wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z.1 GewO 1973 als verspätet eingebracht zurückgewiesen, weil der Beschuldigte die Strafverfügung laut Rückschein am 12. Februar 1991 persönlich zugestellt erhalten habe und er die längstens bis 26. Februar 1991 bemessene Einspruchsfrist nicht eingehalten habe, da der Einspruch laut Datum des Poststempels erst am 5. März 1991 zur Post gegeben worden sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er den Einspruch am 21. Februar 1991 geschrieben und am 24. Februar 1991 dem diensthabenden Justizwachebeamten im LG Gefangenenhaus Asten übergeben habe. Der weitere Postweg habe sich seinem Einfluß entzogen.

In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschuldigte glaubhaft dartun, daß er seinen tatsächlich mit 20. Februar 1991 datierten, als Berufung bezeichneten Einspruch in der für die Haftanstalt vorgesehenen Vorgangsweise auf ein Podest der Zellentür von dem aus die Post eingesammelt wird am 24. Februar 1991 gelegt hat, von wo aus der Einspruch vom diensthabenden Beamten am Abend dieses Tages eingesammelt wurde. In diesem Zeitraum gab es im LG Gefangenenhaus bei der Weiterleitung der Briefsendungen an die Post Unzukömmlichkeiten, welche von der Gefangenenhausfürsorgerin aufgrund deren eigenen Wahrnehmungen bestätigt gefunden wurde. Das Datum des Poststempels auf dem Kuvert, das den Einspruch umschloß, lautet auf 5. März 1991.

Gemäß § 33 Abs.3 AVG, welcher im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Bei Anstaltshäftlingen ist für das Einlangen von Rechtsmitteln der Tag der Abgabe an die Gefangenenhausleitung maßgebend.

Aus § 14 Zustellgesetz kann erschlossen werden, daß das Anstaltsorgan der Gefangenenhausleitung für den Fall der Zustellung durch Organe der Post als deren verlängerter Arm tätig wird und der Gesetzgeber daher auch die Anstaltsorgane, welche vom Häftling als Absender Briefsendungen zur Übergabe an die Post überreicht erhalten, ebenfalls als verlängerter Arm der Post gesehen wissen will, weil es dem Häftling im Hinblick auf die Zensurvorschriften von Gesetzes wegen verwehrt ist, Sendungen selbst der Postanstalt zur Beförderung zu übergeben (VwGH 18. Juni 1984, Slg. 11.473 A, 21. September 1984, 83/02/0524).

Der Beschuldigte hatte es daher nicht zu vertreten, daß das rechtzeitig übergebene Schriftstück von der Anstalt erst mehrere Tage später der Post übergeben wurde.

Aufgrund des als rechtzeitig geltenden Einspruches wird das ordentliche Verfahren durchzuführen sein.

In verfahrensrechtlichen Angelegenheiten sehen hinsichtlich der Kostentragung weder AVG noch VStG Sonderregelungen vor. Die Parteien und die Behörde haben daher die ihnen erwachsenen Kosten selbst zu tragen. (vgl. § 74 Abs.1 AVG und Umkehrschluß aus § 64 Abs.1 VStG) Ein Kostenausspruch hatte daher zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer 6