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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220021/15/Gu/Bf

Linz, 18.12.1991

VwSen - 220021/15/Gu/Bf Linz, am 18. Dezember 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des G, geboren am 26. Mai 1952, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. Juni 1991, Ge96/40/1991/Gru, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG, § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 600 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, bis 11. April 1991 in M, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. August 1978, Ge05-154/1978, gewerbebehördlich genehmigten Betriebsgaragen betrieben zu haben, nachdem diese ohne die erforderliche Genehmigung abgeändert worden sei und zwar bestehe zwischen dem Tankraum im Untergeschoß und der Unterflurstation, die mit der darüber befindlichen Garage über die Montageöffnung verbunden sei, eine unzulässige Verbindung, der Tankraum weise Öffnungen in Richtung Unterflurstation auf und die gesamte Eigentankanlage sei vielmehr keiner Genehmigung zugeführt worden. In Anwendung des § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973 wurde hiefür über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 3.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt und wurde er bzw. des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Kostenbeitrag von 300 S verpflichtet.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten im wesentlichen mit der Begründung, daß ihm für die Fertigstellung der Betriebsgaragen eine Frist bis zum 30.

Juni 1991 gewährt worden sei und könne er nicht verstehen, warum er wegen desselben Deliktes (offensichtlich gemeint wegen Übertretung der GewO in einem anderen Standort) zweimal bestraft werde. Schließlich vermeint er, daß seine persönlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nicht ausreichend gewürdigt worden seien.

Er empfinde den von der Erstbehörde zugezogenen Amtsachverständigen nicht objektiv und fühle sich darüber hinaus im Hinblick auf andere Vergleichsbetriebe ungerecht behandelt und verfolgt.

Über die Berufung wurde Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verbunden mit Lokalaugenschein, unter Zuziehung eines gewerbetechnischen Amtsachverständigen am 12. November 1991 und deren Fortsetzung am 6. Dezember 1991 beim unabhängigen Verwaltungssenat.

Aufgrund dieser Beweisaufnahmen, bei denen der Beschuldigte zugegen war, steht folgendes fest:

Der Beschuldigte besitzt im Standort M Betriebsgaragen, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. August 1978, Ge05-154/1978, gewerbebehördlich genehmigt worden waren. Vor ca. 2 Jahren hat der Beschuldigte am erwähnten Standort konsenslos eine Eigentankanlage aufgestellt und seit ca. einem Jahr in Betrieb genommen. Die Eigentankanlage besteht aus einer Zapfpistole, welche an einer Traverse im Garagenbereich angeordnet wurde, einer Verbindungsleitung und einem Öllagertank für Dieselöl, der im Kellerbereich aufgestellt wurde. Dieser Lagertank wurde neben zwei Heizöltanks in einem Tankraum, der sowohl lagemäßig als auch sonst anders als seinerzeit als Heizöllager genehmigt - sohin nicht vom Konsens umfaßt ausgeführt worden ist. Die Lüftungsöffnungen dieses Tankraumes (zwei Kunststoffrohre mit 10 cm Durchmesser) führen vom Tankraum direkt in die Unterflurstation. Die Unterflurstation ist vom übrigen Kellerbereich nicht abgemauert. Eine weitere Verbindungsöffnung besteht an der Stelle der Rohrdurchtritte für die Betankungsleitung und der Entlüftungsleitung des Lagerbehälters. Nach der Beanstandung durch die Erstbehörde hat der Beschuldigte zwischenzeitig eine Tankraumeinstiegstüre in die seinerzeitige Öffnung eingesetzt. Durch die anderen vorerwähnten Verbindungsöffnungen zwischen dem Öl- und Treibstofflagerraum und der Unterflurstation ist eine direkte Verbindung über die Montageöffnung mit der darüber befindlichen Garage gegeben. Die Garage ist aufgrund ihrer Verwendung für die Abstellung von Kraftfahrzeugen als besonders brandgefährdeter Raum einzustufen. Im Brandfalle ist über die Montageöffnung eine unmittelbare Einwirkung auf den darunter liegenden Montagebühnenraum - die Unterflurstation - gegeben, wodurch über die vorhandenen Öffnungen zum Tankraum eine unmittelbare wechselseitige Brandbeeinflussung gegeben ist. Ein besonderes Gefährdungspotential beinhaltet auch die Zapfpistole in der Garage. Die Gefährdung noch erhöhend wirkt, daß das angebaute Wohnhaus lediglich mit einer Brandschutztüre T 30 abgeschlossen ist und über eine unzulängliche Abschottung einer Dachstuhlkonstruktion in der Verlängerung der Busgarage eine Brandbrücke zum Dachstuhl des gesamten Hauses besteht.

Demnach steht fest, daß durch den Einbau und den Betrieb der Eigentankanlage, angesichts der detaillierten Schilderung des Tatvorwurfes der Erstbehörde, das Gefährdungspotential erhöht wurde.

Die Feststellungen des Amtsachverständigen sind unbestritten geblieben und ergaben sich anhand des durchgeführten Augenscheines keine Zweifel an deren Folgerichtigkeit und Objektivität.

Gemäß § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach Änderung betreibt.

Gemäß § 81 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung der Gewerbebehörde, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 74 Abs.2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, unter anderem das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dienliche Rechte der Nachbarn zu gefährden.

Die vom Tatvorwurf umfaßten Änderungen und Abweichungen (der Betriebsanlage) zum genehmigten Zustand waren geeignet, das Gefährdungspotential zu ändern und haben dieses auch tatsächlich erhöht.

Die Genehmigungspflicht ist somit frei von jedem Zweifel gegeben. Daß eine gewerbebehördliche Genehmigung vor der eigenmächtigen Neuerung nicht eingeholt wurde, hat der Beschuldigte als Ungehorsamsdelikt zu vertreten.

Die Strafbarkeit wird nicht durch die administrativbehördlichen Aufträge aufgehoben, die eine zügige Bekämpfung dieses Gefährdungspotentiales zum Inhalt haben und keinesfalls eine Erlaubnis für den Betrieb der konsenslosen Änderungsteile beeinhaltet.

Nachdem die Tat vollendet und das Ungehorsamdelikt erfüllt wurde, die Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes durch Hinweis auf Verwaltungsübertretungen anderer Gewerbetreibender - nicht gelingen kann, weil dies im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen ist, und die Verfolgungsgefühle, die der Beschuldigte zeigte, kein offenkundiges Maß aufwiesen, wonach seine Zurechnungsfähigkeit nicht gegeben wäre, waren die Voraussetzungen für die Bestrafung erfüllt.

Was die Höhe der verhängten Strafe anlangt, war von Bedeutung, daß angesichts des Strafrahmens bis zu 50.000 S und der festgestellten tatsächlichen gravierenden Erhöhung des Gefährdungspotentiales der Unrechtsgehalt der Tat als hoch anzusetzen war.

Nachdem die Erstbehörde das monatliche Einkommen des Beschuldigten mit 10.360 S und die Sorgepflicht für vier Kinder sowie den Besitz eines Einfamilienhauses auf dessen eigenen Angaben hin berücksichtigt hat, sonstige mildernde oder erschwerende Umstände weder geltend gemacht, noch bekannt wurden, ist der Beschuldigte bei der Ausschöpfung des bis zu 50.000 S bestehenden Strafrahmens von nur 6 % nicht beschwert.

Die Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses hatte kostenmäßig zur Folge, daß auch für das Berufungsverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag und zwar in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, dem Berufungswerber aufzuerlegen waren (§ 64 Abs.2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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