Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220022/13/Gu/Bf

Linz, 18.12.1991

VwSen - 220022/13/Gu/Bf Linz, am 18. Dezember 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. Juni 1991, Ge96/40/1991-1/Gru, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973.

II.: Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: §§ 65 und 66 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschuldigten schuldig erkannt, bis 11. April 1991 in seinem Tischlereibetrieb in M, Gemeinde Oberkappl die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. September 1977, Ge-05-320/1977, gewerbebehördlich genehmigte Tischlerei ohne erforderliche Genehmigung abgeändert zu haben, indem er ohne Vorkehrungen Farbspritzarbeiten vorgenommen habe, spanabhebende Arbeitsmaschinen und Schleifmaschinen ohne Genehmigung mit einer Absauganlage ausgestattet und hiebei die Absaugleitung ohne besondere Vorkehrung durch den Dachraum geleitet zu haben. Hiefür wurde ihm eine Geldstrafe von 3.000 S, im Nichteinbringungsfalle drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe und ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß in der Tischlerei in der letzten Zeit keine Farbspritzarbeiten durchgeführt worden seien. An der Schleifmaschine sei nichts geändert worden, die Absaugung an den spanabhebenden Maschinen sei wohl errichtet, aber für gewerbliche Tätigkeiten noch nicht in Betrieb genommen worden.

Über die Berufung wurde Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, verbunden mit Lokalaugenschein unter Zuziehung eines gewerbetechnischen Amtsachverständigen am 12. November 1991 und deren Fortsetzung am 6. Dezember 1991 in deren Rahmen Ing. E als Zeuge vernommen wurde.

Demzufolge steht fest, daß die Absauganlage der Bandschleifmaschine nicht verändert wurde, von der gewerbebehördlichen Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. September 1977 umfaßt ist und anläßlich der Überprüfung des Tischlereibetriebes vom 15. Oktober 1984 keinerlei Mängel hinsichtlich der Bandschleifmaschine festgehalten wurden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war die Absaugung anfallenden Schleifstaubes getrennt von einer Späneabsaugung üblich und der Stand der Technik. Die vorgefundene Absaugung an der Bandschleifmaschine und die Anordnung des Staubsackes an der Außenwand des Maschinenraumes sowie die umhüllenden Bauteile sind älterer Ausführung und weisen auf einen Bestand zum Kollaudierungszeitpunkt zurück. Demzufolge ist für diesen Anlagenteil ein Konsens erwiesen. Im überdachten Bereich zwischen Maschinenraum, der Tischlerei und dem Wohnhaus fanden sich Lackreste und Farbnebelrückstände am Boden, an den Wänden und an den Holzstehern. Eine zeitliche Zuordnung insbesondere im Hinblick auf die vorgeworfene Tatzeit konnte aus der Beschaffenheit der Rückstände nicht getroffen werden. Bei der Überprüfung am 11. April 1991 wurden Spritzarbeiten nicht durchgeführt. Weitere Beweismittel liegen nicht vor.

Bezüglich der Späneabsaugung der spanabhebenden Maschinen im Maschinenraum, die die Decke dieses Arbeitsraumes durchbricht und im darüberliegenden Dachbodenraum, in dem Holz gelagert wird, eine Brandbrücke und somit eine wechselseitige Erhöhung des Gefährdungspotentials darstellt, wodurch eine Änderung des genehmigten Zustandes, bewirkt wird, kann auf keine rechtskräftig erteilte Bewilligung verwiesen werden. Bei der Besichtigung fanden sich bei der Ausmündung der Späneabsaugung an der Außenwand durchsichtige Kunststoffsäcke, die zu einem Drittel mit relativ frisch wirkenden Spänen gefüllt waren. Ein genauer Zeitpunkt, wann spanabhebende Arbeiten bei gleichzeitigem Betrieb der Absaugeeinrichtung durchgeführt wurden, konnte aus der vorgefundenen Situation nicht abgeleitet werden. Bei der Überprüfung der Betriebsanlage am 11. April 1991 waren diese Anlagenteile nicht im Betrieb. Aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten, die Anlage außer der Funktionsprüfung nach der Installation nicht in Betrieb gehabt zu haben und damit das Gefahrenpotential entfaltet zu haben sowie im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Ruhendmeldung des Gewerbes und nachfolgende Wiederaufnahme konnte ein auf eine bestimmte Tatzeit konkretisierter Vorwurf nicht erwiesen werden.

Nachdem der Betrieb der Bandschleifmaschine mit der dazugehörigen Absaugung nicht konsenslos ist und die Spritzarbeiten sowie eine zum Tatbild gehörende Änderung der Auswirkungsverhältnisse bezüglich der Absauganlage an den spanabhebenden Maschinen, bezogen auf eine konkrete Tatzeit nicht nachgewiesen werden konnte, war mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Dies hatte kostenmäßig zur Folge, daß für den Berufungswerber bzw. des Berufungsverfahrens keine Kostenbeiträge anfallen und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von der Behörde zu tragen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum