Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220024/7/Fra/Ka

Linz, 25.09.1991

VwSen - 220024/7/Fra/Ka Linz, am 25. September 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1. Juli 1991, Ge96-215-1991, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, nach der am 25. September 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wird eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

Zu Spruchteil I.: 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 367 Z.19 GewO 1973 gemäß § 366 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil sie am 21. Februar 1991, gegen 10.00 Uhr, beim Haus R in , Bettwäsche und Rheumadecken zum Verkauf angeboten hat, ohne hiefür eine Gewerbeberechtigung besessen zu haben und der Verkauf von Textilien von Haus zu Haus generell verboten ist.

1.2. Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Betrages von 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

1.3. Die Erstbehörde stützt ihren Schuldspruch auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Kremsmünster vom 16. März 1991 und auf die nachfolgende Zeugenaussage der A Diese habe im Zuge ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 13. Mai 1991 beim Marktgemeindeamt Kremsmünster angegeben, daß die Beschuldigte ihr zur Tatzeit am Tatort nach dem Aussteigen aus ihrem PKW Rheumadecken zum Verkauf angeboten hat. Diese Waren habe sie jedoch nicht zu Gesicht bekommen. Von Eiern oder Hühnern sei während des gesamten Gespräches keine Rede gewesen.

2. Die Beschuldigte bestreitet in ihrem Rechtsmittel die ihr zur Last gelegte Übertretung und führt aus, daß ihr Gatte Marktfirant sei und sich daher die Ware immer im Auto befinde. Sie habe Frau A lediglich um Eier gebeten und sei dann zu ihrem Enkel nach Wels in das Kinderkrankenhaus gefahren.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für den 25. September 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Neben den Parteien des Verfahrens wurden auch die Belastungszeugen Frau A, sowie die Tochter der Beschuldigten, Frau O welche sich zur Tatzeit im PKW befand, geladen.

3.1. Aufgrund des vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Beweisverfahrens ist die der Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen anzunehmen.

Während die Beschuldigte immer bestritten hat, den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt zu haben, gab ihre Tochter O - wie bereits im erstbehördlichen Verfahren - an, den Versuch des "Hausierens" nicht wahrgenommen zu haben, da sie sich während des Gespräches zwischen ihrer Mutter und Frau N bei geschlossenen Fenstern im PKW befand. Wesentlich für die gegenständliche Entscheidung ist jedoch die Aussage von Frau A. Diese kann sich nunmehr an den konkreten Vorfall nicht erinnern. Die Beschuldigte habe sie bei ihrem Anwesen lediglich um ein Glas Most gebeten. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses war daher von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und im Sinne des § 45 Abs.1 Z.1 VStG die Einstellung zu verfügen.

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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