Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220026/9/Fra/Bf

Linz, 04.12.1991

VwSen - 220026/9/Fra/Bf Linz, am 4. Dezember 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Einzelmitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. Juli 1991, Ge96/106/1991-4/91/H, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972 i.d.g.F., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.2 und 19 VStG. zu II.: § 64 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 2. Juli 1991, Ge96/106/1991-4/91/H, über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 Z.8 der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl.Nr. 39/1974 i.d.g.F., i.V.m. § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 i.d.g.F., gemäß § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt, weil sie als Betriebsinhaberin der C, in der Zeit von 1. Februar 1991 bis 4. April 1991 nicht dafür Sorge getragen hat, daß die Arbeitnehmerinnen I und C, die im genannten Betrieb mit Arbeiten an der Chemisch-Reinigungsmaschine beschäftigt sind, vor Arbeitsaufnahme einer ärztlichen Untersuchung zugeführt wurden, bei der die gesundheitliche Eignung hinsichtlich Einwirkungen von Perchlorethylen festgestellt wurde.

Gemäß § 64 VStG wurde die Beschuldigte zur Leistung eines Beitrages zum Strafverfahren in Höhe von 200 S, das sind 10 % der verhängten Strafe, verpflichtet.

I.2. Die Erstbehörde stützt ihren Schuldspruch auf die Feststellungen des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 15. Mai 1991 sowie auf die Angaben der Beschuldigten.

I.3. Die Beschuldigte bestreitet in der fristgerecht eingebrachten Berufung die subjektive Tatseite und führt begründend aus, daß ihr bekannt gewesen sei, daß die betroffenen Arbeitnehmerinnen vor Antritt des in Rede stehenden Dienstverhältnisses bei ihr in einem gleichartigen Betrieb beschäftigt gewesen seien. Sie habe daher davon ausgehen können, daß die erforderlichen Untersuchungen für diese Arbeitnehmerinnen bereits erfolgt seien. Es sei höchstens ein Versehen gewesen, daß sie nicht nachgefragt habe, ob die erforderlichen Untersuchungen tatsächlich vorgenommen wurden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufungswerberin kann mit der vorgebrachten Argumentation keinen Erfolg haben. Wie die Erstbehörde bereits richtig ausgeführt hat, handelt es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamdelikt, was zur Folge hat, daß die Berufungswerberin ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat. Mit der lapidaren Feststellung, "sich darauf verlassen zu haben, daß die Arbeitnehmerinnen bereits untersucht seien" bzw. "nicht nachgefragt zu haben, ob die Untersuchung tatsächlich vorgenommen worden sei", kann ein mangelndes Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht dargetan werden, zumal überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche die Berufungswerberin daran gehindert hätten, die in Rede stehenden Arbeitnehmerinnen hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu befragen. Eine derartige Befragung ist nicht zeitaufwendig und es wäre Zeit genug gewesen, diesbezüglich Erkundigungen einzuziehen. Es wird auch von der Berufungswerberin nicht behauptet, daß allfällige Hinderungsgründe hinsichtlich der erforderlichen Erkundigung bezüglich der ärztlichen Untersuchungen vorgelegen seien. In der Unterlassung dieser Erkundigungen durch die Beschuldigte liegt daher zumindest ein fahrlässiges Verhalten vor, weshalb der angefochtene Schuldspruch zu Recht ergangen ist.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet die sowohl zur Nichtanwendung des § 21 VStG als auch die zur Strafbemessung angeführten Erwägungen als ausreichend und für zutreffend, sodaß zusammenfassend auch hinsichtlich der Strafhöhe keine anders lautenden Entscheidung getroffen werden konnte.

I.6. Da der als erwiesen angenommene Sachverhalt unbestritten ist, die Ausführungen der Beschuldigten lediglich rechtlicher Natur sind und von den Parteien eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Danach ist der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen und in der Entscheidung, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auch auszusprechen, daß der Bestrafte diesen Beitrag auch zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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