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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220027/4/Weg/Ri

Linz, 19.09.1991

VwSen - 220027/4/Weg/Ri Linz, am 19. September 1991 DVR.0690392 - & J; Straferkenntnis wegen Übertretung der GewO 1973 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J, vom 19.7.1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels Land vom 2.7.1991, Ge-2050/1991/He, nach der am 18. September 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 800 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1, 51f Abs.2 VStG, § 367 Z.59 i.V.m. § 338 Abs. 2 GewO 1973 zu II.: § 64 VStG. Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 2.7.1991, Ge-2050/1991/He, über Herrn J, Marchtrenk, wegen Übertretung des § 367 Z.59 i.V.m. § 338 Abs.2 GewO 1973 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als Inhaber eines Betriebes zum Handel mit Kraftfahrzeugen und deren Bestandteilen, insbesondere mit defekten Kraftfahrzeugen, am 27.2.1991 um 8.00 Uhr auf dem Grundstück Nr. dem von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land beauftragten Sachverständigen Ing. G den Zutritt zu dem auf diesem Grundstück befindlichen Lagerplatz verweigerte, obwohl das Betreten und Besichtigen dieses Platzes zur Prüfung einer von dieser Anlage ausgehenden Beeinträchtigung des Grundwassers zur Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens im Verfahren gemäß den §§ 74, 77 und 360 GewO 1973 erforderlich war. Außerdem wurde er zum Ersatz des Strafkostenbeitrages in der Höhe von 400 S verpflichtet.

I.2. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat sich der nunmehrige Berufungswerber trotz einer Aufforderung hiezu nicht geäußert, sodaß das Straferkenntnis ohne weitere Anhörung erlassen wurde.

I.3. In seiner - rechtzeitigen - Berufung führt der Berufungswerber sinngemäß aus, er habe dem Sachverständigen Ing. Georg Hofmann den Zutritt zu seinem Grundstück nicht verweigert. Es sei ihm dies auch nicht möglich gewesen, weil er an diesem Tage mit Sicherheit nicht anwesend gewesen sei. Er sei bereits einen Tag vorher nach Salzburg verreist und habe sich dort in Beiseln herumgetrieben. Er sei erst am 28.2.1991 wieder nach Marchtrenk zurückgekehrt. Zeugen könne er nicht namhaft machen, die seinen Salzburger Aufenthalt bestätigen könnten. Am 27.2.1991 sei auf seinem Grundstück ein Schlafgeher gewesen. Es habe sich dabei um einen polnischen Staatsangehörigen gehandelt, der wieder abgereist sei und dessen Aufenthalt er nicht kenne. Dieser Pole habe ihm bei seiner Rückkehr aus Salzburg mitgeteilt, daß jemand da gewesen wäre mit einem Zettel. Er habe sich aber mangels entsprechender Sprachkenntnisse nicht verständigen können. Soweit die Berufungsausführungen.

Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht abgegeben wurde, war gemäß § 51e VStG eine solche anzuberaumen. Sie fand am 18. September 1991 in den Amtsräumlichkeiten des O.ö. Verwaltungssenates statt.

I.4. Der Berufungswerber hat am Tag der Verhandlung eine halbe Stunde vor Beginn derselben fernmündlich mitgeteilt, er könne wegen einer sich kurzfristig ergeben habenden unaufschiebbaren Angelegenheit nicht an der Verhandlung teilnehmen. Er ersuchte um die Vertagung derselben. Dem Vertagungsantrag wurde nicht stattgegeben und die Verhandlung ohne Beschuldigten durchgeführt, was gemäß § 51f Abs.2 VStG zulässig ist.

I.5. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung ergibt sich als entscheidungsrelevanter Sachverhalt jener, den auch die Erstbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat.

Insbesondere konnte auf Grund der Zeugenaussage des Herrn Ing. G widerlegt werden, daß es sich bei jenem Mann, der ihm den Zutritt zum Grundstück verwehrte, um einen polnischen Staatsbürger, der der deutschen Sprache kaum mächtig gewesen sei, gehandelt habe. Derjenige, der ihm den Zutritt zum Grundstück verwehrte, sprach nämlich akzentfrei Deutsch und kannte namentlich einige Herren der Verwaltung, insbesondere auch die Adresse und die Telefonnummer des Gewerbereferenten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land. Daß es sich bei diesem Mann nicht um irgend eine andere Person, sondern um den Beschuldigten selbst gehandelt hat, scheint ebenfalls erwiesen, da der Zeuge im Anschluß an die Amtshandlung am 27.2.1991 zur Bezirkshauptmannschaft Wels-Land fuhr, wo ihm ein Bearbeiter der Gewerbeabteilung ein Lichtbild des Beschuldigten vorlegte und er auf diesem Lichtbild eindeutig erkennen konnte, daß es sich um dieselbe Person handelt. Die auf dem Lichtbild ausgewiesene Person war nach Aussage des Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der diesem persönlich bekannte Beschuldigte. Auch hat der Zeuge anläßlich dieser Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Einsicht genommen in Zeitungsausschnitte, auf denen der Beschuldigte fotografiert war und laut diesen Zeitungsberichten eben dieser war. Somit erscheint es als erwiesen, daß die Behauptung des Berufungswerbers, es habe sich bei der abweisenden Person um einen polnischen Staatsangehörigen gehandelt, eine Schutzbehauptung ist und diese Person in Wirklichkeit der Berufungswerber selbst war. Eine Gegenüberstellung zwischen Zeugen und Beschuldigten erwies sich aus diesem Grund nicht als notwendig.

I.6. Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 338 Abs.2 GewO 1973 hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen ....

Gemäß § 367 Z.59 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer den Bestimmungen des § 82a Abs.4 oder des § 338 GewO 1973 zuwiderhandelt.

Da es auf Grund obiger Ausführungen als erwiesen gilt, daß der Beschuldigte selbst den von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständige Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten des Grundstückes Nr. KG. Marchtrenk, auf dem sich die Betriebsstätte des Beschuldigten befindet, am 27.2.1991 um 8.00 Uhr nicht ermöglicht hat, sohin das Verhalten unschwer unter die zitierten Gesetzesnormen zu subsumieren ist, war der Berufung der gewünschte Erfolg zu versagen.

Die nicht bekämpfte Strafhöhe liegt im unteren Achtel des bis 30.000 S reichenden Strafrahmens und ist im Hinblick auf eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1987 und im Hinblick auf die Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses als richtig bemessen anzusehen.

II. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten zweiter Instanz sind in der zitierten gesetzlichen Bestimmung begründet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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