Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220028/3/Gu/Bf

Linz, 24.09.1991

VwSen - 220028/3/Gu/Bf Linz, am 24. September 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr.Hans Guschlbauer über die Berufung des O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15. April 1991, Ge96/80/2-1990-Ha, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24,51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 15. April 1991, Ge96/80/2-1990-Ha, über Herrn Othmar Ozlberger wegen der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 i.d.g.F., eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt und ihm einen Beitrag zu den Verfahrenskosten von 200 S auferlegt, weil er am 18. Oktober 1990 die genehmigte Betriebsanlage (Geschäftslokal, Imbißstube in E) geändert hat, indem er anstelle des Abstellraumes zwischen den Imbißräumen (Hofseite) und dem Verkaufslokal, eine Küche eingebaut, den geplanten Gefolgschaftsraum als Imbißraum verwendet und einen Vorbereitungsraum mit Durchgang zur Küche errichtet hat, ohne im Besitz der für diese Betriebsanlagenänderung erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung zu sein.

2. Die Zustellung dieses Straferkenntnisses an den Beschuldigten wurde, wie dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen ist, am 29. April 1991 nachweislich vorgenommen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 19. Juni 1991, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 20. Juni 1991, gegen die Höhe der auferlegten Geldstrafe Berufung erhoben.

Zu diesem Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschuldigten Gelegenheit geboten, Stellung zu beziehen; eine Äußerung erfolgte nicht. Der Sachverhalt bezüglich des Zustellvorganges und des Zeitpunktes der Erhebung des Rechtsmittels ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wird dieser der Entscheidung zugrundegelegt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG - diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren - ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 13. Mai 1991.

Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz der auf die Frist hinweisenden Rechtsmittelbelehrung nachweisbar erst am 20. Juni 1991 eingebracht. Die Berufung wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu verlängern. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Es mußte daher, ohne in der Sache selbst entscheiden zu können, die Zurückweisung ausgesprochen werden.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG war, da ein Fall der Zurückweisung vorlag, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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