Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220031/1/Weg/Kf

Linz, 08.08.1991

VwSen - 220031/1/Weg/Kf Linz, am 8. August 1991 DVR.0690392 - & J; Straferkenntnis wegen Übertretung der Gewerbeordnung - Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied W.Hofrat Dr. Wegschaider über die Berufung des J, vom 29. Juli 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. Juli 1991, Ge-2030/1991/Mag.P, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 3. Juli 1991, Ge-2030/1991/Mag.P, über Herrn J wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 74 Abs.2 GewO 1973 Geldstrafen von a) 3.000 S und b) 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden verhängt, weil er a) am 17. März 1991 gegen 16.00 Uhr und b) am 28. April 1991 gegen 9.30 Uhr auf seinem dem Handel mit Kraftfahrzeugen und deren Bestandteilen dienenden Autoschrottplatz und Schrottlagerplatz in Marchtrenk, K, Gummi und Plastikmaterial ohne Betriebsanlagengenehmigung verbrannt hat, obwohl für diesen Vorgang eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich gewesen wäre, da durch die Verbrennung dieser Materialien eine Luftverschmutzung und damit eine Belästigung der Nachbarn eintreten könnte. Außerdem wurde er zum Ersatz des Strafkostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 600 S verpflichtet.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt befindlichen Rückschein deutlich zu entnehmen ist, am 8. Juli 1991 von J selbst übernommen. Das Straferkenntnis gilt somit mit 8. Juli 1991 im Sinne des Zustellgesetzes als zugestellt. Mit Schreiben vom 29. Juli 1991, welches - wie dem Poststempel zweifelsfrei zu entnehmen ist - am 30. Juli 1991 der Post übergeben wurde, hat J Berufung gegen das zitierte Straferkenntnis eingebracht.

3. Der unter Punkt 2 dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zur Folge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen .... einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit dem Ablauf des 22. Juli 1991.

Die am 30. Juli 1991 dem Postweg übergebene Berufung vom 29. Juli 1991 wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern. Eine die Verlängerung der Frist zum Inhalt habende Vereinbarung mit der Behörde ist demzufolge nicht möglich, weshalb der Hinweis im ersten Satz der Berufungsschrift "Innerhalb der mündlich (telefonisch) vereinbarten Frist erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung" nicht bewirken kann, daß dadurch die zweiwöchige Berufungsfrist verlängert wird.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an: Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum