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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220039/9/Weg/La

Linz, 01.09.1992

VwSen - 220039/9/Weg/La Linz, am 1. September 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der Gastwirtin F, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. C vom 29.8.1991 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.7.1991, Zl. 101-6/3-A2, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt festgesetzt werden:

Fakten 1, 2, 3, 11, 18, 19: je 1.000 S (im NEF: je 1 Tag) Fakten 4, 10, 13, 21: je 1.500 S (im NEF: je 36 Stunden) Faktum 5: 500 S (im NEF: 12 Stunden) Fakten 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 17, 20: je 500 S (im NEF je 12 Stunden) Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß hinsichtlich der Fakten 14 und 20 die Ruhezeit anstatt 10,05 Stunden 10,5 Stunden und hinsichtlich des Faktums 15 die Ruhezeit 9 Stunden betragen hat.

II. Die vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk beantragte Ausdehnung des Schuldvorwurfes bei den Fakten 6, 7, 8 und 9 von 10,05 Stunden auf 10,5 Stunden wird abgewiesen.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren I. Instanz beträgt im Hinblick auf die reduzierten Geldstrafen nunmehr 1.750 S.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 19, § 24, § 51, § 51e Abs.2, § 64 VStG, § 27 Abs.1 Arbeitsruhegesetz, § 28 Abs.1 Arbeitszeitgesetz.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Stadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen mehrerer Übertretungen nach dem Arbeitsruhegesetz bzw.

nach dem Arbeitszeitgesetz Geldstrafen von insgesamt 37.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzarrest von 37 Tagen (1 Tag für 1.000 S) verhängt. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 3.700 S in Vorschreibung gebracht.

In diesem Straferkenntnis ist im einzelnen ausgeführt, daß die Rechtsmittelwerberin als haftbarer Arbeitgeber der Einzelfirma "F", Linz, A (Gasthaus Auhof), es zu verantworten hätte, daß ebendort Arbeitnehmer wie folgt entgegen den Bestimmungen des ARG und AZG beschäftigt wurden:

Nichtgewährung der mindestens 36-stündigen Wochenruhe:

1. R in der 50. Kalenderwoche 1990 ohne Ruhezeit; 2. I in der 50. Kalenderwoche 1990 ohne Ruhezeit; 3. R in der 50. Kalenderwoche 1990 ohne Ruhezeit; 4. Uin der 49. Kalenderwoche 1990 34-stündige Ruhezeit und in der 50. Kalenderwoche 1990 ohne Ruhezeit; Nichtführung der Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (fortgesetztes Delikt):

5. Anläßlich von Betriebskontrollen durch das Arbeitsinspektorat Linz am 18. und 19.12.1990 fehlten bei neun von zehn Arbeitnehmern die Eintragungen über die am 17. und 18.12.1990 geleisteten Arbeitsstunden wie folgt:

Vom Arbeitgeber vorgelegt wurden Arbeitszeitaufzeichnungen für die Arbeitnehmer P. Lediglich bei der Arbeitnehmerin E waren Eintragungen vorhanden. Nach dem vom Arbeitgeber vorgelegten Dienstplan hätten am 17.12.1990 die Arbeitnehmer R, beschäftigt sein müssen. Am 18.12.1990 hätten alle Arbeitnehmer mit Ausnahme von Frau E und Frau U beschäftigt sein müssen.

Überschreiten der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit von 10 Stunden:

6. L am 3.12.1990 mit 10 Stunden und 5 Minuten; 7. S am 4.12.1990 mit 10 Stunden und 5 Minuten; 8. E am 3.12.1990 mit 10 Stunden und 5 Minuten; 9. M am 4.12.1990 mit 10 Stunden und 5 Minuten; Überschreiten der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit von 55 Stunden:

10. Renate Lederbauer in der 49. Kalenderwoche 1990 mit 56 Stunden und 5 Minuten und in der 50. Kalenderwoche mit 63 Stunden und 5 Minuten; 11. W in der 50. Kalenderwoche mit 59 Stunden und 5 Minuten; 12. H in der 50. Kalenderwoche mit 56 Stunden; 13. E in der 49. Kalenderwoche mit 56 Stunden 35 Minuten und in der 50. Kalenderwoche mit 63 Stunden 35 Minuten; Nichtgewährung der täglichen Ruhezeit von mindestens 11 Stunden:

14. L vom 3. auf den 4.12.1990 mit lediglich 10 Stunden und 5 Minuten, vom 13. auf den 14.12., vom 14. auf den 15.12. sowie vom 15. auf den 16.12.1990 mit lediglich 10 Stunden und 5 Minuten; 15. P vom 1. auf den 2.12.1990 mit lediglich 8 Stunden und 5 Minuten; 16. W vom 7. auf den 8.12. mit lediglich 10 Stunden und vom 14. auf den 15.12. mit lediglich 9 Stunden 30 Minuten; 17. U vom 1. auf den 2.12. mit lediglich 10 Stunden und vom 15. auf den 16.12. mit lediglich 10 Stunden; 18. W vom 10. auf den 11.12., vom 11. auf den 12.12. und vom 12. auf den 13.12. mit jeweils lediglich 10 Stunden; 19. S vom 1. auf den 2.12., vom 3. auf den 4.12., vom 6. auf den 7.12., vom 7. auf den 8.12., vom 11. auf den 12.12. und vom 12. auf den 13.12. mit lediglich jeweils 10 Stunden; 20. E vom 3. auf den 4.12. und vom 11. auf den 12.12. mit lediglich jeweils 10 Stunden und 5 Minuten; 21. M vom 1. auf den 2.12., vom 3. auf den 4.12., vom 6. auf den 7.12., vom 7. auf den 8.12., vom 13. auf den 14.12., vom 14. auf den 15.12. und vom 15. auf den 16.12. mit jeweils lediglich 10 Stunden.

Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1 - 4: § 4 ARG i.V.m. § 27 Abs.1 ARG; Zu 5: § 26 Abs.1 AZG; Zu 6 - 9: § 9 AZG i.V.m. § 3 Abs.1 AZG; Zu 10 - 13: § 7 Abs.2 AZG i.V.m. Punkt 4a des Kollektivvertrages für das Hotel- und Gastgewerbe und § 3 Abs.1 AZG; Zu 14 - 21: § 12 Abs.1 AZG; Zu 5 - 21: jeweils i.V.m. § 28 Abs.1 AZG Dabei wurden für die Delikte 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 17 und 20 je 1.000 S Geldstrafe, zu den Delikten 1, 2, 3, 11, 18 und 19 je 2.000 S Geldstrafe und zu den Delikten 4, 5, 10, 13, und 21 je 3.000 S Geldstrafe verhängt.

I.2. Dagegen wendet die Berufungswerberin ein, daß das gesamte Straferkenntnis angefochten wird, sofern in der Berufungsschrift nicht ausdrücklich Anfechtungen nicht vorgenommen werden. Er beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat möge für die Delikte 1 - 4, 6 - 13, 14 21 und 5 nur je eine Strafe verhängen und die verhängten Strafen je auf das Mindestmaß von 500 S herabzusetzen und den Kostenbeitrag mit 1.050 S festzusetzen. Begründet wird diese dem Grunde nach nur gegen die Strafhöhe eingebrachte Berufung sinngemäß wie folgt:

a) Die Verhängung einer Ersatzarreststrafe von insgesamt 37 Tagen entspreche nicht dem Gesetz. Gemäß den Bestimmungen des § 19 VStG sei zu jeder einzelnen Strafe eine Ersatzarreststrafe festzulegen. Diesem Erfordernis käme das Straferkenntnis nicht nach, da eine Gesamtersatzarreststrafe verhängt worden sei, wobei eine Zuordnung der einzelnen Ersatzarreststrafe zur jeweils verhängten Geldstrafe nicht vorgenommen worden sei.

b) Weiters könne nach dem Straferkenntnis die Zuordnung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 27 Abs.1 ARG und § 28 Abs.1 AZG) nicht zu den einzelnen Delikten vorgenommen werden. Eine Zuordnung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist nur hinsichtlich des Deliktes 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 17 und 20 angeführt worden. Bei den weiteren Fakten sei eine gesetzliche Grundlage für die Verhängung der Strafe nicht angeführt. Weiters sei die Anführung des § 27 Abs.1 ARG bzw. des § 28 Abs.1 AZG nicht gesetzeskonform, da nicht eindeutig feststehe, nach welcher Gesetzesstelle nun die Strafe verhängt worden sei. Im übrigen sei § 27 ARG im Verhältnis zu § 28 AZG vorrangig. Die Vorrangigkeit ergebe sich aus der Formulierung des § 28 Abs.1 AZG, wonach diese Bestimmung nur anzuwenden sei, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt. Die strengere Strafe ist aber im ARG auf Grund des höheren Strafrahmens normiert.

c) Zum Faktum 2 wird vorgebracht, daß W von Sonntag dem 16.12.1990, 17.00 Uhr, bis Dienstag dem 18.12.1990, 15.30 Uhr, dienstfrei gehabt habe, sodaß aus diesem Grund die Strafe zu mildern sei.

d) Die Ruhezeit hinsichtlich des Faktums 14 habe tatsächlich 10,5 Stunden betragen und nicht 10 Stunden und 5 Minuten. Hinsichtlich des Faktums 15 sei eine Ruhezeit von 9 Stunden gewährt worden und nicht eine solche von 8 Stunden und 5 Minuten. Auch hinsichtlich des Faktums 20 sei die Anführung der Ruhezeit von 10 Stunden und 5 Minuten unrichtig. Diese habe 10,5 Stunden betragen.

e) Die Berufungswerberin bekennt sich dem Grunde nach schuldig, doch sei eine zu hohe Strafe ausgesprochen worden. Es sei das Geständnis nicht als mildernd berücksichtigt worden und es habe in der damaligen Zeit eine extrem schwierige Situation geherrscht, weil gegen sie ein Beschäftigungsverbot von jugendlichen Arbeitnehmern auf die Dauer von 5 Jahren verhängt worden sei. Dieser Bescheid sei am 30.10.1990 zugestellt worden, wobei in diesem Bescheid festgehalten gewesen sei, daß das Verbot mit Ablauf eines Monats, somit mit 20.11.1990, in Kraft tritt. Es sei nicht gelungen, eine Fristerstreckung wegen dieses Beschäftigungsverbotes für jugendliche Arbeitnehmer zu erwirken. Durch den Verlust von sieben Arbeitnehmerinnen bei einer Gesamtbeschäftigungszahl von siebzehn Arbeitnehmern habe dies zu argen Problemen geführt. Sie sei gezwungen gewesen, mit dem vorhandenen Personal das Geschäft abzuwickeln und sei zu dieser Geschäftsabwicklung gezwungen gewesen, weil schon Monate vorher Reservierungen getätigt worden seien, deren Stornierung nur durch die Inkaufnahme erheblicher Schadenersatzansprüche möglich gewesen sei. Die verbliebenen Arbeitnehmer hätten sich solidarisch erklärt und hätten von sich aus erklärt, mehr arbeiten zu wollen, um die anfallende Arbeit in der Hochsaison des Dezember bewältigen zu können. Im übrigen sei ab dem 22. Dezember 1990 ein 4-wöchiger Betriebsurlaub bevorgestanden. Keine der Arbeitnehmerinnen sei gezwungen worden, Überstunden zu leisten. Die Überstunden seien selbstverständlich entlohnt worden.

f) Das Delikt der Nichtführung der Arbeitszeitaufzeichnung sei deshalb milder zu betrachten, da nur zwei Tage nicht aufgezeichnet gewesen seien und dies davon herrühre, daß im Betrieb eine erhebliche Arbeitsbelastung bestanden habe.

In Anbetracht der geschilderten Situation seien die verhängten Geldstrafen überhöht. Das Begehren der Berufungswerberin richtet sich auf die Verhängung der jeweiligen gesetzlichen Mindeststrafe.

g) Letztlich wird die von der Erstbehörde vorgenommene Kumulation der Strafen in Beschwer gezogen und zum Ausdruck gebracht, daß zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes die einzelnen Tathandlungen als eine Einheit zu sehen sind und somit nur eine einzige strafbare Handlung vorliege. Demzufolge sei für die Delikte 1 - 4, 6 - 13, 14 - 21 und 5 jeweils nur eine einzige Geldstrafe zu verhängen.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist. Dieser hat, weil hinsichtlich der einzelnen Delikte keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Da sich die Berufung dem Grunde nach nur gegen die Höhe der Strafe richtet bzw. die von der Erstbehörde vorgenommene Kumulation als rechtlich verfehlt hingestellt wird, war zufolge § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zum Berufungsvorbringen wie folgt erwogen:

Im Straferkenntnis wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 37 Tagen verhängt. Durch den Klammerausdruck "1 Tag für 1.000 S" ist aber hinreichend klargestellt, daß die ausgesprochenen Geldstrafen in der Höhe von 1.000 S je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, für die ausgesprochene Strafhöhe von 2.000 S je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde und für die ausgesprochene Geldstrafe von 3.000 S im Nichteinbringungsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Die Zuordnungsmöglichkeit ist also durch die im Klammerausdruck enthaltene Erläuterung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Tagen möglich und aus diesem Grunde nicht rechtswidrig.

Die Behauptung, es sei eine Zuordnung der einzelnen Delikte zu den Strafbestimmungen des § 27 Abs.1 ARG und § 28 Abs.1 AZG nicht möglich oder nicht zur Gänze möglich ist aktenwidrig. Bei der im Straferkenntnis zum Vorwurf gemachten Verletzung der Rechtsvorschriften ist hinsichtlich der Delikte nach dem ARG verbindungsweise der § 27 Abs.1 ARG angeführt, hinsichtlich der Delikte nach dem Arbeitszeitgesetz (es sind die Delikte 5. - 21.) ist die Verbindung zu § 28 Abs.1 AZG hergestellt worden. Die §§ 27 Abs.1 ARG und 28 Abs.1 AZG enthalten jeweils zugeordnet zu den einzelnen Delikten auch die Strafbestimmungen, weshalb eine ausreichende und dem Gesetz entsprechende Zuordnung der Strafbestimmungen zu den einzelnen Delikten ohne Schwierigkeiten vorgenommen werden kann. Das letztlich bei der neuerlichen Anführung der Strafnorm durch die Zitate § 27 Abs.1 ARG bzw. § 28 Abs.1 AZG keine ausdrückliche Zuordnung zu den Delikten vorgenommen wurde, bewirkt keine Rechtswidrigkeit. Auch der Hinweis, es hätte ausschließlich die Strafbestimmung nach § 27 Abs.1 ARG als die strengere Verwaltungsstrafvorschrift herangezogen werden müssen ist rechtlich verfehlt. Die Formulierung "sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt" würde nur dann die Anwendbarkeit der milderen Strafnorm ausschalten, wenn die Delikte nach dem Arbeitszeitgesetz auch gleichzeitig nach dem Arbeitsruhegesetz zu bestrafen wären. Dies ist aber bei keinem der Einzeldelikte der Fall, sodaß die Anwendung der Strafnorm des § 28 Abs.1 AZG für die Delikte nach dem Arbeitszeitgesetz nicht rechtswidrig ist.

Gemäß § 4 Arbeitsruhegesetz hat der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Wenn nun vorgebracht wird, die Dienstnehmerin Ingrid Walchshofer habe von Sonntag den 16.12.1990, 17.00 Uhr, bis Dienstag den 18.12.1990, 15.30 Uhr, dienstfrei gehabt, so ist damit der Vorwurf im Straferkenntnis, daß der genannten Dienstnehmerin in der 50. Kalenderwoche keine Ruhezeit gewährt worden sei, nicht entkräftet. Die 50. Kalenderwoche dauerte vom 10. bis 16. Dezember. Die Dienstfreistellung um 17.00 Uhr des 16. Dezember bedeutet nicht, daß ihr damit eine auf die 50. Kalenderwoche bezogene Ruhezeit gewährt worden sei. Das Berufungsvorbringen erweist sich in diesem Punkt als nicht zielführend.

Der Einwand, daß die gewährte Ruhezeit nicht 10 Stunden und 5 Minuten betragen habe sondern 10 1/2 Stunden, erweist sich in allen Fällen, wo als Zeit 10,05 Stunden angeführt wurde, als zutreffend. Dies ergibt sich aus der Äußerung des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 7. Jänner 1992, wo dies ausdrücklich einbekannt wird. Auch hinsichtlich des Faktums 15., wird den Berufungsausführungen Glauben geschenkt, daß nämlich F vom 1. auf den 2. Dezember 1990 9 Stunden Ruhezeit gewährt wurden und nicht 8 Stunden und 5 Minuten. Diesbezüglich hat trotz Kenntnis der Bestreitung der Ruhezeit von 8 Stunden und 5 Minuten durch die Berufungswerberin weder das Arbeitsinspektorat für den 9. noch für den 18. Aufsichtsbezirk repliziert.

Da gemäß § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz nach Beendigung der Tagesarbeit den Dienstnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist, ändert die nunmehr auf 10,5 Stunden zu korrigierende Ruhezeit nichts an der Verwirklichung des objektiven Tatbildes. Der Unrechtsgehalt jedoch ist bei Gewährung einer längeren Ruhezeit niedriger zu bewerten, sodaß diesbezüglich gemäß § 19 VStG mit einer Verminderung der Strafe vorzugehen war. Selbiges trifft auf das Faktum 15 zu.

Ein Geständnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann kein Milderungsgrund, wenn in Anbetracht der erdrückenden Beweislage ein Leugnen völlig aussichtslos ist. Von einem reumütigen Geständnis, das strafmildernd zu bewerten wäre, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.

Die als erschwerend gewerteten 61 Verwaltungsübertretungen nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz stellen in Anbetracht des § 55 VStG keinen Erschwerungsgrund dar. Gemäß § 55 Abs.1 VStG zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von 5 Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses getilgt. Die Straferkenntnisse datieren mit 25.3.1986, sodaß bereits zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses erster Instanz (29.7.1991) diese Verwaltungsvorstrafen nicht mehr als erschwerend gewertet werden konnten. Es verbleibt sohin nach der Aktenlage als erschwerend zu wertende Vorstrafe lediglich eine Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, die mit Berufungsbescheid der O.ö. Landesregierung vom 24.1.1991 in Rechtskraft erwachsen ist. Da gesetzlich nicht bestimmt ist, daß die Übertretungen nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz nicht der 5-jährigen Tilgungsfrist unterliegen, waren auch aus diesem Grund die Strafen spruchgemäß zu reduzieren. Eine weitere Reduzierung, etwa aus dem Grunde der sich durch die Verhängung des Beschäftigungsverbotes für jugendliche Arbeitnehmer ergebenden wirtschaftlichen Druckes, wird schon deshalb nicht ins Auge gefaßt, weil mit 30. Oktober das Beschäftigungsverbot bekannt wurde und für die Dezembermonate noch ausreichend Dispositionsmöglichkeit, sei es Arbeitnehmer aufzunehmen oder Geschäfte abzulehnen, gegeben war.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der Erstbehörde richtig angenommen, sodaß auch aus diesem Grunde kein weiteres die Strafhöhe allenfalls reduzierendes Sachverhaltselement vorliegt. Daß sich die Dienstnehmer freiwillig bereit erklärt haben, auf die gesetzlich zustehende Ruhezeit zu verzichten bzw. entsprechende Mehrarbeit zu leisten, stellt ebenfalls keinen Milderungsgrund dar und ist eine derartige Erklärung der Dienstnehmer kein Milderungsgrund. Einen Erschwerungsgrund würde es allerdings darstellen, wenn auf die Dienstnehmer ein diesbezüglicher Druck oder Zwang ausgeübt werden würde. Selbiges gilt für die Entlohnung der Überstunden.

Es wird der Berufungswerberin zugestimmt, daß das Nichtführen der Aufzeichnungen über die gleisteten Arbeitsstunden im Sinne des § 26 Abs.1 AZG über lediglich 2 Tage hinweg einen geringeren Unrechtsgehalt in sich birgt, als wenn beispielsweise derartige Aufzeichnungen über Wochen oder Monate hinweg nicht gemacht werden. Die Einrede, daß die in der Vorweihnachtszeit herrschende Hektik mit ein Grund für die Nichtführung der Aufzeichnungen war, ist glaubhaft. In Anbetracht des vorgegebenen Strafrahmens wird hier eine Geldstrafe von 500 S für ausreichend angesehen.

Die Einrede, daß die Erstbehörde zu Unrecht vom Kumulationsprinzip Gebrauch gemacht hat, ist rechtlich nicht zutreffend. Gemäß § 22 Abs.1 VStG hat die Behörde die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehreren einander nicht ausschließende Strafdrohungen zu subsumieren ist. Beispielsweise seien zu dieser Problematik zwei Indikate des Verwaltungsgerichtshofes angeführt: "Verstöße gegen die Verbote der Beschäftigung eines Arbeitnehmers an mehreren Tagen einer Woche über die gesetzlich festgelegte Tagesarbeitszeit und in dieser Woche über die ebenso bestimmte Wochenarbeitszeit sind nicht als eine einzige Übertretung zu bestrafen (VwGH 30.5.1989, 88/08/0168). Bei der Verletzung der Schutzvorschriften des Arbeitsruhegesetzes und des Arbeitszeitgesetzes in Ansehen verschiedener Arbeitnehmer liegt ein fortgesetztes Delikt nicht vor. Selbst bei Vorliegen einer einzigen Weisung liegen jedenfalls so viele Delikte vor, wie Arbeitnehmer betroffen sind (VwGH 29.6.1987, 86/08/0250)." Aus der auszugsweise zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, daß die Behörde mit Recht vom Kumulationsprinzip Gebrauch gemacht hat, ja sogar verpflichtet war, die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Im Hinblick auf den Wegfall des Erschwerungsgrundes der Vorstrafen nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz aus dem Jahre 1986 (dies wurde als wesentlicher Erschwerungsgrund im Straferkenntnis gewertet) scheinen die nunmehr verhängten und dem Grund nach auf die Hälfte reduzierten Geldstrafen noch ausreichend, die Berufungswerberin zu veranlassen in Hinkunft den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes die entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen und sie von einem Wiederholungsfall abzuschrecken.

II. Eine Korrektur des Tatvorwurfes hinsichtlich der im Straferkenntnis falsch angeführten Tagesarbeitszeitüberschreitung zulasten des Beschuldigten ist nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist unzulässig.

III. Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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