Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220040/3/Weg/Ri

Linz, 01.05.1996

VwSen - 220040/3/Weg/Ri Linz, am . Mai 1996 DVR.0690392 - & H; Übertretung der Wirtschaftstreuhänder Berufsordnung - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des H vom 20. September 1991 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 10. September 1991, MA2-Ge-2641-1991 Ste, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z.2, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991; § 55 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.Nr. 125/1955 i.d.F. BGBl.Nr. 340/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat der Stadt Wels hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid über den Berufungswerber eine Ermahnung ausgesprochen, weil er sich im Briefkopf seines Schreibens vom 4. Juni 1991, betreffend die AUSTRIA-Servicekarte, der Berufsbezeichnung "Steuerberater" bedient habe, ohne hiezu berechtigt zu sein. Er habe dadurch gegen § 55 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z.3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung verstoßen. Begründend hiezu wird ausgeführt, daß in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich der Beschuldigte am 23. August 1991 bereit erklärt habe, den gegenständlichen Briefkopftext nicht mehr zu verwenden, von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte, jedoch eine Ermahnung deswegen erforderlich gewesen sei, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

2. In der fristgerecht eingebrachten Berufung wendet der Beschuldigte ein, daß ihm die Ermahnung deswegen ungerechtfertigt erscheint, weil er niemals die Berufsbezeichnung "Steuerberater" verwendet habe.

3. Von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der über eine Berufung gegen eine Ermahnung durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war im Sinne des § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

4. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Demnach hat der Berufungswerber in einem Schreiben vom 4. Juni 1991 folgenden Briefkopf verwendet: "H Ges.b.R., Tel. , Steuer- und Versicherungsberatung".

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 55 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer sich, ohne hiezu berechtigt zu sein, einer der im § 2 genannten Berufsbezeichnungen, der Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder" oder der Bezeichnung "Buchführungsstelle" bedient oder sonstwie das Vorhandensein einer Berufsbefugnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vortäuscht.

Die Bezeichnung "Steuer- und Versicherungsberatung" täuscht das Vorhandensein einer Berufsbefugnis im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung vor. Insofern hat der Berufungswerber diese Bezeichnung zu Unrecht geführt und sich dadurch einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht.

Im angefochtenen Straferkenntnis wird ihm aber nicht zum Vorwurf gemacht, er habe mit der Bezeichnung "Steuer- und Versicherungsberatung" das Vorhandensein einer Berufsbefugnis im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung vorgetäuscht, sondern er habe sich der Berufsbezeichnung "Steuerberater" im Sinne des § 2 Abs.1 Z.3 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung bedient. Dieser Vorwurf ist aktenwidrig.

Gemäß § 44a VStG ist aber die Tat so genau zu konkretisieren, daß eine eindeutige Subsumtion unter die verletzte Norm möglich ist und der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt ist. Durch den aktenwidrigen Vorwurf, er habe sich als Steuerberater bezeichnet, wird ihm eine Tathandlung vorgeworfen, die der Tatkonkretisierung im Sinne des § 44a VStG nicht entspricht.

Nachdem seit Begehen der Tat am 4. Juni 1991 bereits sechs Monate verstrichen sind, war eine Verbesserung des Spruches infolge Eintrittes der Verfolgungsverjährung nicht mehr statthaft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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