Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220043/2/Weg/Ri

Linz, 12.08.1992

VwSen - 220043/2/Weg/Ri Linz, am 12. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J, vertreten durch die Rechtsanwälte, vom 18. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. August 1991, Ge-2042/1991/Mag.Ko, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG 1991 i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG; § 267 i.V.m. § 366 Abs.1 Z.2 GewO 1973.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z.2 i.V.m. § 267 i.V.m. § 1 Abs.4 2.Satz GewO 1973 Geldstrafen von 1. 3.000 S und 2. 3.000 S (im NEF jeweils 3 Tage) verhängt, weil dieser als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 VStG der A in M, im Zusammenhang mit der Ausübung des Kraftfahrzeughandels unter dem Namen "A" (gleiche Adresse), eine den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit und zwar die konzessionspflichtige Personalkreditvermittlung, ohne eine Konzession hiefür zu besitzen, einem größeren Personenkreis angeboten hat, was der Ausübung dieses Gewerbes gleichzuhalten ist und zwar dadurch, daß er 1. in der Tageszeitung "N" vom 12. Mai 1991 eine Anzeige mit dem Text "E..... Sonderkreditaktion, 1.Rate in 3 Monaten, gebührenfreier Sofortkredit ohne Anzahlung auch bei Vorkrediten möglich! Lohnstreifen mitbringen - Auto mitnehmen! .... M, direkt an der, Telefon:"; 2. in der Tageszeitung "N" vom 31. März 1991 eine Anzeige mit dem Text ".... Finanzierung, Gewährleistung ... A" inseriert hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 600 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber u.a. sinngemäß ein, daß die im Straferkenntnis angeführten inkriminierten Inserate in keiner Weise die Ausübung des Gewerbes der Vermittlung von Personalkrediten darstellen.

3. Die Berufung erwies sich als rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nachstehenden, sich aufgrund der Aktenlage ergebenden Sachverhalt zu beurteilen:

Zum Faktum 1: In der N, Ausgabe 12. Mai 1991, erschien auf Seite 51 ein Inserat, mittels welchem eine Sonderkreditaktion für den Fall des Kaufes eines Kraftfahrzeuges angeboten wurde. In diesem Inserat ist kein Hinweis darauf enthalten, daß der vom zukünftigen Käufer eines Kraftfahrzeuges allenfalls benötigte Kredit von einem zu vermittelnden Geschäftspartner (Bank) zur Verfügung gestellt wird. Nach der grammatikalischen Auslegung dieses unter Punkt 1. der gegenständlichen Begründung des Erkenntnisses dargestellten Inserates wird kein Kredit vermittelt sondern dieser im Bedarfsfalle vom Autohaus selbst gewährt. Es ist in diesem Inserat keine Rede davon, zwei präsumtive Geschäftspartner, von denen der eine einen Kredit gewährt und der andere einen Kredit nimmt, zusammenzuführen.

Zum Faktum 2: In der N, Ausgabe 31. März 1991, ist auf Seite 44 ein an Privatverkäufer von PKW's gerichtetes Inserat enthalten. Dieses Inserat richtet sich an potentielle Verkäufer von PKW's. Es wird in diesem Inserat die kostenlose Vermittlung sowie die Eintauschmöglichkeit angeboten. Außerdem wird für die Finanzierung dieses zu verkaufenden PKW's eine Gewährleistung abgegeben. Es wird auch die prompte Barauszahlung nach Verkauf angeboten. Mit diesem Inserat wird weder jemandem ein Kredit zugesagt, noch die Vermittlung eines Kredites angeboten. Das an die Verkäufer von PKW's gerichtete Inserat kann begrifflich derartiges auch nicht zum Ausdruck bringen, weil eben der Verkäufer eines PKW's keinen Kredit benötigt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 267 GewO 1973 unterliegt die Vermittlung von anderen als Realkrediten (Personalkrediten) der Konzessionspflicht. Im Sinne des § 1 Abs.4 zweiter Satz GewO 1973 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Gemäß § 366 Abs.1 Z.2 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein konzessioniertes Gewerbe ohne die erforderliche Konzession ausübt.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 267 GewO 1973 besteht die Tätigkeit des privaten Personalkreditvermittlers "im Zusammenführen der präsumtiven Geschäftspartner". Nach dem auch hier anzuwendenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Slg. 4442A (1957) besteht die Personalkreditvermittlung darin, daß der Vermittler Personen zum Zwecke eines Vertragsabschlusses zusammenführt. Mit dem Zusammenführen der präsumtiven Vertragspartner ist die Vermittlungstätigkeit auch im wesentlichen abgeschlossen.

Derartige Tätigkeiten des Zusammenführens der präsumtiven Geschäftspartner wären auch dann konzessionspflichtig und für den Fall, daß keine Konzession besteht, auch strafbar, wenn diese Vermittlung an einen größeren Personenkreis angeboten wird.

Aus den beiden Inseraten kann aber - wie oben ausgeführt nicht herausgelesen werden, daß dem potentiellen Käufer eines PKW's (begrifflich kann nur ein Käufer einen Kredit benötigen) ein Personalkredit vermittelt werden soll. Möglicherweise ist das Inserat vom 12. Mai 1991 zwar in diese Richtung zu verstehen, es kann jedoch - und dafür spricht die grammatikalische Auslegung dieses Inserates auch das Anbieten der Gewährung eines Direktkredites gewährt vom genannten Autohaus, gemeint gewesen sein.

Das Inserat vom 31. März 1991 läßt hinsichtlich seiner Diktion keinen Zweifel offen, daß hier weder ein Kredit gewährt noch ein solcher vermittelt werden soll.

Es wird allerdings dazu angemerkt, daß das gewerbsmäßige Anbieten von Krediten (nicht die Vermittlung der Kredite) ohne entsprechende, meist den Banken vorbehaltene Befugnis, ebenfalls nicht erlaubt wäre, eine derartige Tätigkeit ist jedoch gemäß § 2 Abs.1 Z.14 GewO 1973 von den Bestimmungen der GewO 1973 ausgenommen und somit auch nicht nach der GewO 1973 zu bestrafen.

Dem Berufungswerber sei zur Information mitgeteilt, daß die gewerbsmäßige Gewährung von Krediten, wie dies durch die Sonderkreditaktion in der K vom 12. Mai 1991 angeboten wurde, eine - allerdings nach anderen Bestimmungen - strafbare Handlung darstellt, die jedoch in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache nicht verfolgt wurde, sodaß sich die nunmehrige Einstellung des Verfahrens nur auf die vorgeworfene Übertretung der GewO 1973 bezieht.

Zum Beweisverfahren wird noch ergänzend angeführt, daß das im Schreiben der K vom 26. April 1991 angeführte und zur Anzeige gebrachte Telefonat vom 18. April 1991, welches tatsächlich auf eine strafbare Personalkreditvermittlung hinweist, im gegenständlichen Verfahren deshalb nicht Verwendung finden konnte, weil hinsichtlich dieser allenfalls gesetzten Verwaltungsübertretung weder eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, noch im Straferkenntnis darauf Bezug genommen wurde.

Weil die im Straferkenntnis zitierten Inserate bzw. der in diesen Inseraten verwendete Text nicht das Anbieten einer Personalkreditvermittlung an einen größeren Kreis von Personen zum Inhalt hatten, war gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG von der Fortführung des gegenständlichen Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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