Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220045/21/Weg/Ri

Linz, 17.09.1992

VwSen - 220045/21/Weg/Ri Linz, am 17. September 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die II. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Fragner, den Berichter Dr. Wegschaider und die Beisitzerin Dr. Klempt über die Berufung des J vom 12. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. August 1991, Ge-2053/1991/Ko, auf Grund des Ergebnisses der am 8.September 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt abgeändert: "Herr J hat am 11. April 1991 auf seinem gewerbsmäßig betriebenen Schrottlagerplatz auf dem Grundstück Nr., KG, Wracks, Wrackteile, Fahrzeugteile und dgl. gelagert, wodurch der Boden im Bereiche der Lagerflächen offensichtlich durch Mineralöle teilweise stark verunreinigt wurde und eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers nicht auszuschließen ist und er somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben hat. Dieses Verhalten stellt eine gemäß § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 74 Abs.2 Z.5 GewO 1973 zu ahndende Verwaltungsübertretung dar. Hiefür wird eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen gemäß § 366 Abs.1 GewO 1973 verhängt.

Als Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz sind gemäß § 64 VStG 1.000 S zu zahlen.

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren ist nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil dieser seit mindestens 11. April 1991 auf seinem gewerbsmäßig betriebenen Autoschrottplatz und Schrottlagerplatz auf dem Grundstück Nr., KG Fahrzeuge zerlegt und Wracks, Wrackteile, Fahrzeugteile, Öle und dgl. gelagert hat, wodurch der Boden im Bereich der Manipulationsflächen offensichtlich durch Mineralöle teilweise stark verunreinigt wurde und eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers nicht auszuschließen ist und er somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben hat. Dieser Sachverhalt wurde unter die Strafbestimmung des § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 74 Abs.2 Z.5 GewO 1973 subsumiert. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Den inkriminierten Sachverhalt stützt die Erstbehörde auf amtliche Wahrnehmungen durch Sachverständige der Abteilung Wasserbau des Amtes der o.ö. Landesregierung im Zusammenhalt mit Luftaufnahmen des Betriebsareals der Lichtbildstelle des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 11.April 1991.

3. Dagegen wendet der Berufungswerber unter Anschluß mehrerer Schreiben sinngemäß ein, nicht er, sondern Frau C und Herr A, denen er einen Teil seines Grundstückes verpachtet gehabt habe, hätten in Überschreitung ihrer Befugnisse und in Überschreitung der zugewiesenen Fläche eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, wobei als Zeitraum für diese den Pächtern unterstellte angebliche illegale Beschäftigung auch der dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachte Tatzeitraum erfaßt ist. Die endgültige Lösung dieses Pachtverhältnisses sei nämlich erst im August 1991 erfolgt und bis dahin hätten A und C eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben.

4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu erkennen hat. Da von den Parteien des Verfahrens kein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen.

Zu dieser erschienen neben den Parteien des Verfahrens als Zeugen C und A sowie als Amtssachverständiger für Hydrologie Ing. G.

5. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 8.September 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nimmt der unabhängige Verwaltungssenat nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, C und A hätten eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung bezogen auf den Tatzeitraum (also von 11. April 1991 bis August 1991) betrieben, erwies sich im Hinblick auf die Zeugenaussagen des A und der C aber auch im Hinblick auf die während der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber selbst aufgestellten Behauptungen, als nicht richtig. Das Pachtverhältnis zwischen J und C dauerte von Herbst 1989 bis ca. Dezember 1990, spätestens aber bis Jänner 1991. In diesem Zeitraum haben C und ihr Lebensgefährte A Autowracks und andere Alteisenteile angekauft und nach Ansammlung einer gewissen Menge wieder weiterverkauft, wobei es aber auch zu Zerlegungen dieser Autowracks gekommen ist. Ab Jänner 1991 wurde Herrn A, der die Arbeiten für die Gewerbeinhaberin C durchführte, der Zutritt zum verfahrensgegenständlichen Schrottlagerplatz entweder überhaupt verwehrt bzw. wurde ihm der Abtransport der noch auf dem Lagerplatz befindlichen und im Eigentum der C stehenden Alteisenteile untersagt. Es handelt sich bei den noch aus der Zeit der Geschäftstätigkeit der C lagernden Alteisenteilen und Autowracks um den im nordöstlichen Teil des Betriebsgeländes auf dem Lichtbild 2 durch eine punktierte Linie erkenntlich gemachten, im Vergleich zu den auf dem gesamten Lagerplatz noch sonst gelagerten Autowracks, relativ kleinen Teil von Altmaterial.

Nachdem einem Amtssachverständigen für Hydrologie, der im Auftrag der Gewerbebehörde einen Lokalaugenschein durchführen wollte, am 27. Februar 1991 vom Berufungswerber der Zutritt zum Grundstück verwehrt wurde, wurden vom Betriebsareal am 11. April 1991 mehrere Lichtbildaufnahmen gemacht, aus denen ersichtlich ist, daß auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Menge von Autowracks, Altreifen, eine Schrottpresse und sonstiges undefinierbares Gerümpel gelagert ist und deutliche Spuren der Verunreinigung des Erdbodens durch Öl und der Rest von verbrannten Autoreifen sichtbar ist. Diese gelagerten Autoteile und das sonstige Gerümpel sind nach Aussage des bei der Verhandlung anwesenden Amtssachverständigen für Hydrologie eindeutig Ursache für die sichtbaren Ölspuren. Dieser gutächtlichen Feststellung ist der Berufungswerber während der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten, behauptete jedoch, diese Ölverunreinigung stamme aus der gewerblichen Tätigkeit der C bzw. des A, die auch während des Zeitraumes April 1991 bis August 1991 noch unbefugtermaßen Zerlegarbeiten an den Autowracks durchführten. Letztere Behauptung ist jedoch - wie schon erwähnt - durch die Zeugenaussagen der C und des A einerseits und andererseits durch die Ausführungen des Berufungswerbers im Zuge der Verhandlung zu einer anderen Thematik (der Berufungswerber gestand selbst ein, daß er Herrn A den Zutritt verwehrte bzw. den Abtransport der ihm gehörigen Teile verhinderte) als Schutzbehauptung entlarvt worden.

Dem Berufungswerber konnte allerdings in Ermangelung entsprechender Zeugen nicht nachgewiesen werden, daß er in der Zeit ab 11. April 1991 bis 22. August 1991 (Zeitpunkt des Erlassens des Straferkenntnisses) Fahrzeuge zerlegt hat. Es ist demnach (und zwar in erster Linie auf Grund der Lichtbildaufnahmen) lediglich erwiesen, daß der Berufungswerber am 11. April 1991 Wracks, Wrackteile, Fahrzeugteile, Reifen und dgl. gelagert hat, wodurch der Boden im Bereich der Manipulationsflächen offensichtlich durch Mineralöle teilweise stark verunreinigt wurde und eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers nicht auszuschließen ist. Er hat diese Lagerung durchgeführt, obwohl er nicht im Besitze der hiefür notwendigen Betriebsanlagengenehmigung war.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z.3 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 74 Abs.2 Z.5 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Der dem Beschuldigten gehörige Schrottlagerplatz stellt eine gewerbliche Betriebsanlage dar, die nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden darf, weil das dort zum Zeitpunkt 11. April 1991 gelagerte Material (Autowracks, Wrackteile, Fahrzeugteile und sonstiges Gerümpel) eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen geeignet ist. Es mag in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die unter Strafsanktion stehende nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers bereits eingetreten ist. Die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage ist im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung bereits dann gegeben, wenn nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht ausgeschlossen werden können. Daß die auf den Lichtbildern sichtbaren Ölspuren größeren Ausmaßes im Zusammenhang mit der gutächtlichen Äußerung des Amtssachverständigen unter Berücksichtigung der nicht befestigten Oberfläche und des darunter liegenden Schotterbodens eine Gefahr für das Grundwasser herbeizuführen geeignet sind oder zumindest diese Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, ist evident.

Der im Straferkenntnis ausgewiesene Tatzeitraum mußte wegen der nicht ausreichend gesicherten Beweislage eingeschränkt werden auf jenen Tag, an dem die Lichtbilder angefertigt wurden. Eine Einschränkung des Tatzeitraumes ist zulässig.

Bezogen auf den von der Erstbehörde zum Vorwurf gemachten Tatzeitraum (11. April 1991 bis 22. August 1991) war - wie oben erwähnt - eine Zerlegung von Fahrzeugen nicht nachzuweisen, sodaß dieser Schuldvorwurf dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend nicht aufrecht erhalten werden kann.

Selbst wenn - was nach den Aussagen der anläßlich der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen nicht zutreffend ist - sämtliches das Grundwasser gefährdende Gerümpel von C bzw. A zurückgelassen worden sein sollte, trifft den Beschuldigten die strafrechtliche Verwantwortlichkeit für diese Lagerung, weil er es verhindert hat, daß diese grundwassergefährdenden Fahrzeugteile vom Lagerplatz weggebracht werden.

In Anbetracht der Einschränkung der Tatzeit sowie der Zurücknahme des Tatvorwurfes, Fahrzeuge zerlegt zu haben, war die Geldstrafe auf die ausgesprochene Höhe zu reduzieren. Beim vorgegebenen Strafrahmen von 50.000 S erscheint unter Berücksichtigung zweier einschlägiger Vormerkungen aus dem Jahre 1991 die neu festgesetzte Geldstrafe als das gerade noch vertretbare Mindestmaß. Das Handeln des Berufungswerbers war vorsätzlich, eine derart mutwillige Gefährdung des Grundwassers wird als besonders verwerflich gewertet.

Der Ausspruch über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. F r a g n e r

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