Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220047/3/Gu/Kf

Linz, 03.01.1992

VwSen - 220047/3/Gu/Kf Linz, am 3. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 26. August 1991, Zl. 300-9160-1990, wegen Übertretung des Weingesetzes in drei Fällen, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Rechtsgrundlage: § 27 Abs.1 VStG, § 51e Abs.1 VStG erster Teilsatz, § 65 Abs.3 Z.2 des Weingesetzes.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, zumindest am 5. November 1990 in seiner Verkaufsstelle in 4020 Linz, H 1.) einen "Joiser Zweigelt", Qualitätswein; 2.) einen "Welschriesling", Wein aus Österreich und 3.) einen Orginal "Joiser Rose" Wein zum Verkauf bereit gehalten zu haben, wobei zu Faktum 1 auf dem Flaschenschild keine korrekte Angabe über den Gehalt von Alkohol vorhanden gewesen sei (es sei ein Alkoholgehalt von 11/12 % ausgewiesen gewesen), wobei ferner zu Faktum 2 am Flaschenschild keine entsprechenden Angaben über die Qualitätskategorie, den Alkohol- und Restzuckergehalt aufgeschienen seien (das Produkt sei als Tafelwein/Qualitätswein bezeichnet gewesen, der Alkoholgehalt sei mit 10/11/12 % und der Restzuckergehalt als trocken/halbtrocken angegeben gewesen) und seien schließlich zu Faktum 3 am Flaschenschild keine entsprechenden Angaben über die Qualitätskategorie, den Gehalt an Alkohol und Restzucker vorhanden gewesen. Hiedurch habe er je in Anwendung des § 65 Abs.3 Z.2 des Weingesetzes und zwar einerseits zu 1.) i.V.m. § 33 Abs.5 des Weingesetzes, zu 2.) i.V.m. § 33 Abs.5, § 28 Abs.1 und § 29 des Weingesetzes und zu 3.) i.V.m. § 33 Abs.5, § 28 Abs.1 und § 29 des Weingesetzes Verwaltungsvorschriften verletzt. Hiefür wurden über ihn Geldstrafen im Ausmaß von 3 mal 1.000 S, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 3 mal 60 Stunden verhängt, pauschale Verfahrenskosten von 300 S und der Ersatz der Barauslagen, die in Form von Revisionsgebühren in der Höhe von 200 S und von Weinuntersuchungskosten im Betrage von 6.831 S angefallen waren, auferlegt. In seiner als Einspruch bezeichneten Berufung vom 8. September 1991 macht der Beschuldigte geltend, daß es laut Weingesetz nicht verboten sei, Etiketten in Verkehr zu bringen, wenn sie mit einem Punkt oder Strich gekennzeichnet seien. Der beanstandete Rosewein trage nicht seine Etikette, sondern jene des L. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Höhe der vorgeschriebenen Untersuchungskosten und bezweifelt die Verfassungskonformität des Weingesetzes überhaupt.

Vor Eingehen in die Sache hatte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich seine Zuständigkeit zur Behandlung der Sache zu prüfen.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Das angefochtene Straferkenntnis hat als Tatort die Verkaufsstelle des Beschuldigten in 4020 Linz, H bezeichnet. Ob dies zutreffend erfolgte, war zunächst nicht zu untersuchen.

Jedenfalls ist damit die Anrufungsmöglichkeit des O.ö. Verwaltungssenates im Berufungswege bestimmt.

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See hätte allerdings nur dann über einen Tatort Linz absprechen dürfen, wenn die Tatortbehörde (§ 27 Abs.1 VStG) das Strafverfahren unter Beachtung des Grundsatzes des § 29a VStG abgetreten hätte.

Eine solche Abtretung ist nach der Aktenlage nicht erfolgt. Dies hat zur Folge, daß die belangte Behörde nicht berechtigt war einen Spruch mit Linz als Tatort zu erlassen.

Hiedurch war das angefochtene Straferkenntnis von der Aufhebung bedroht und war spruchgemäß zu entscheiden.

Damit tritt das Verfahren in den Stand vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses zumal die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl immerhin rechtzeitig wirksame Verfolgungshandlungen wegen des Verdachtes dreier Übertretungen des Weingesetzes gesetzt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum