Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220049/11/Kl/Rd

Linz, 27.05.1992

VwSen - 220049/11/Kl/Rd Linz, am 27. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. September 1991, Ge96/72/1991/Gru, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. Mai 1992, mündlich verkündet am 27. Mai 1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift und die Strafnorm "§ 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF" zu lauten hat.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.000 S, d.s. 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 20. September 1991, Ge-96/72/1991/Gru, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z.26 GewO 1973 eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der "G" nach außen berufenes Organ, am 18. April 1991 um 13.40 Uhr im Steinbruch in L (M) den Arbeitnehmer J mit Bohrarbeiten auf der Etage der nordöstlichen Bruchwand beschäftigt hat, ohne daß die Staubabsauganlage an den Bohrhammer angeschlossen gewesen ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4.9.1988 wurde unter anderem unter Punkt 1 vorgeschrieben, daß alle staubemitierenden Betriebsanlagen an Entstaubungsanlagen anzuschließen sind. Der Beschuldigte wurde weiters gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 1.000 S, d.s. 10% der verhängten Strafe, verpflichtet.

2. In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wird im wesentlichen geltend gemacht, daß der Berufungswerber an allen ständigen Arbeitsplätzen einen Aushang anbringen ließ, daß die Absauganlage zu verwenden ist. Weiters wird auf den Betriebsleiter T hingewiesen, und angeführt, daß dieser angewiesen wurde, diese Vorschreibungen zu überwachen. Weiters führe der Berufungswerber selber einmal pro Woche im Steinbruch eine Kontrolle durch. Es liege daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird darin gesehen, daß ein fahrlässiges Verhalten nicht nachgewiesen werden konnte. Es wurde daher die Bescheidaufhebung beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat sie nicht Gebrauch gemacht. Gemäß § 51e VStG wurde für den 6. Mai 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher neben den Verfahrensparteien das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk und der Zeuge T geladen wurden.

4. Aufgrund des Beweisverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

4.1. Anläßlich einer Betriebsinspektion des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk am 18. April 1991 um 13.40 Uhr hat der Arbeitnehmer J im Steinbruch in L (M) Bohrarbeiten auf der Etage der nordöstlichen Bruchwand durchgeführt, ohne daß die Staubabsauganlage an den Bohrhammer angeschlossen war.

4.2. Gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. September 1988, Ge06/70/1983/R/G, wurde unter Punkt 1 der Auftrag erteilt, daß sämtliche staubemitierenden Betriebsanlagen, wie Spalthämmer, Bohrhämmer oder Keillochhämmer, an Entstaubungsanlagen (Absaug- und Abscheideanlagen) mit ausreichender Leistungsfähigkeit anzuschließen sind, sodaß die Staubkonzentration in allen Betriebsbereichen, in denen sich Arbeitnehmer aufhalten, unter den maximal zulässigen Staubkonzentrationen liegt. Dieser Auftrag wurde der G, als Benützer des Steinbruches in L, im Grunde der Bestimmungen der AAV und des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilt. Dieser Bescheidauftrag war nur dem Betreiber der Anlage, also der G bzw. ihrem Geschäftsführer bekannt. Von diesem Bescheid bzw. Bescheidinhalt erlangte der vom Berufungswerber genannte Betriebsleiter T nie Kenntnis. Der genannte Betriebsleiter übernahm seine Agenden von seinem Vorgänger, welcher ihn einschulte. Einen Auftrag zur Beaufsichtigung der Arbeiter bzw. zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen erhielt er vom Geschäftsführer nie. Als Aushang in der Betriebsanlage existiert lediglich ein Anschlag, wonach den Arbeitern aufgetragen wird, die Anlage stets in gutem Zustand zu halten; wenn dennoch in der Anlage ein Defekt auftreten sollte, so ist die Arbeit sofort einzustellen und der Ausfall der Anlage dem Bruchaufseher oder im Büro zu melden, damit eine Reparatur umgehend eingeleitet werden kann.

4.3. Laut einem Gutachten der österreichischen Staubbekämpfungsstelle vom 13. September 1985 betreffend den G in L wurde bei den Bohrarbeiten mit dem Bohrhammer mit Entstaubungsvorrichtung eine Feinstaubkonzentration festgestellt, die nur knapp unter dem Grenzwert liegt. Bei Nichtverwendung der Staubabsauganlage würde dieser Grenzwert um ein Vielfaches überschritten werden.

4.4. Eine Anordnungsbefugnis bzw. eine Bevollmächtigung wurde dem Arbeitnehmer und Polier schriftlich nie erteilt. Insbesondere kommt ihm keine eigenständige und eigenverantwortliche Anordnungsbefugnis zu, sondern ergehen seine Arbeitsanordnungen nur aufgrund einer Absprache über und Weisung des Arbeitgebers, nämlich des Berufungswerbers. Auch die generelle Arbeitseinteilung und die Entgegennahme der Auftragsbestellungen erfolgt durch den Berufungswerber. Eine Unterweisung in den konkreten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Arbeiten im Steinbruch wurde dem Polier nie erteilt. Eine Kontrolle durch den Berufungswerber findet in der Regel einmal wöchentlich statt, wobei sich der Berufungswerber von der Ware und deren Qualität überzeugt und dabei auch die Anlage besichtigt und allenfalls auch die Verwendung der Schutzvorkehrungen rügt.

4.5. Diese Feststellungen stützen sich im besonderen auf die Aussage des Zeugen T, dessen Aussagen sehr glaubwürdig und widerspruchslos schienen. Auch stimmten seine Aussagen mit den Beobachtungen des Arbeitsinspektorates anläßlich der Betriebsbesichtigung überein. Im Hinblick auf die Übertragung der Verantwortlichkeit war daher den Ausführungen des Arbeitsinspektorates und des Zeugen Folge zu leisten. Hinsichtlich der Betriebskontrolle durch den Berufungswerber stehen dessen Aussagen nicht im Widerspruch zu den übrigen Aussagen. Wenn auch die Verwendung der Staubabsauganlage im Gelände, konkret an der nordöstlichen Bohrwand nur erschwert und unbequem ist, so ist deren Anwendung nicht ausgeschlossen, was ebenfalls aus der Aussage des Zeugen H hervorgeht.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz begehen Arbeitgeber oder deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 27 Abs.5 leg.cit. sind die unbedingt notwendigen Maßnahmen von der Behörde aufzutragen, wenn sich in einem Betrieb nach rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung zeigt, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht in ausreichendem Maße entsprochen wird. Dies gilt sinngemäß auch für Betriebe, für die eine Bewilligung nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegt, soweit diese Rechtsvorschrift eine entsprechende Regelung nicht enthält.

Nach erteilter rechtskräftiger Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung wurden daher im Jahre 1988 mit dem obzitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zusätzlich Aufträge zum Schutze der Arbeitnehmer unter Anwendung des Arbeitnehmerschutzgesetzes bzw. der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung erteilt, dessen Auftragspunkt 1 nach den obigen Sachverhaltsfeststellungen nicht eingehalten wurde, da Bohrarbeiten ohne Staubabsauganlage durchgeführt wurden. Diese Tatsache blieb vom Berufungswerber selbst unbestritten.

Es ist daher der objektive Tatbestand erwiesen.

5.2. Wenn der Berufungswerber zu seiner Verantwortlichkeit ausführt, daß er den Arbeitnehmer T mit Anordnungsbefugnis ausgestattet habe und dieser daher für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich sei, so kann dieser Behauptung nicht Rechnung getragen werden. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der G und sohin das zur Vertretung nach außen berufene Organ im Sinn des § 9 Abs.1 VStG. Ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs.2 VStG wurde insofern nicht bestellt, da kein schriftlicher Auftrag bzw. keine nachweisliche Zustimmungserklärung vorliegt. Auch hat das Beweisverfahren anläßlich der mündlichen Verhandlung ergeben, daß auch keine sonstige Bevollmächtigung des Poliers T erfolgte. Vielmehr führte dieser die Arbeiten seines Vorgängers durch, wobei ihm aber kein Auftrag erteilt wurde, daß er für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Steinbruch Sorge zu tragen habe bzw. für die Nichteinhaltung verantwortlich sei. Auch kommt ihm keine Anordnungsbefugnis zu, sondern ist er dem Berufungswerber gegenüber berichtspflichtig und es werden ihm vom Berufungswerber entsprechende Weisungen erteilt.

5.3. Was jedoch das Verschulden des Berufungswerbers anlangt, so war ihm ein solches von der belangten Behörde nicht nachzuweisen. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Vielmehr gibt er selber zu, und wurde auch durch den vernommenen Zeugen erwiesen, daß eine Kontrolle des Betriebes nur einmal wöchentlich stattfindet, wobei Gegenstand dieser Kontrolle in erster Linie die Ware ist, und nur beiläufig auch der Betrieb als solcher besichtigt wird und allfällige Mängel gerügt werden. Für eine weitere Kontrolle bzw. für einen Bevollmächtigten hat der Berufungswerber hingegen nicht gesorgt. Es liegt daher eine Sorgfaltsverletzung des Berufungswerbers vor und war daher jedenfalls Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung anzunehmen.

Es ist daher der Tatbestand sowohl objektiv als auch subjetiv erfüllt.

5.4. Wenn sich der Berufungswerber weiters auf den Aushang im Steinbruch stützt, so geht dieser Einwand ins Leere, da eine Verpflichtung zur Verwendung der Absauganlage daraus nicht hervorgeht. Weiters kann auch so ein schriftlicher Aushang nicht die tatsächliche Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ersetzen. Ein schuldausschließender Umstand konnte daher nicht nachgewiesen werden.

5.5. Die Korrektur des Spruches im Hinblick auf die Übertretungsnorm war insofern erforderlich, als der bescheidmäßige Auftrag zum Zweck des Arbeitnehmerschutzes und daher aufgrund der Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangen ist, und daher die Nichteinhaltung des Auftrages eine Mißachtung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen darstellt. Da der Bescheid erster Instanz in jeder Richtung abgeändert werden kann, hat daher insoweit die rechtliche Beurteilung des unabhängigen Verwaltungssenates an die Stelle jener der Behörde erster Instanz zu treten. Es war daher im Spruch die Übertretungsnorm und Strafnorm des § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetzes zu zitieren.

5.6. Hinsichtlich des Strafausmaßes hat bereits die belangte Behörde auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten Bedacht genommen (Hälfteeigentümer eines Wohnhauses, monatliches Einkommen von ca. 15.000 S, keine Sorgepflichten). Erschwerende Umstände sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten. Es muß aber dem Berufungswerber angelastet werden, daß er hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzvorschriften und deren Einhaltung nicht die nötige Sorgfalt aufgewendet hat, indem er einerseits selbst nicht die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat und andererseits auch keinen Beauftragten zur Durchführung der entsprechenden Kontrollen nominiert hat. Milderungsgründe sind nicht hervorgetreten. Im Sinne des § 19 Abs.1 VStG ist die Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, besonders zu berücksichtigen und ist daher den Bestimmungen, die dem Schutz der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer dienen, besonderes Augenmerk zu schenken. Sind auch keine nachteiligen Folgen eingetreten bzw. bekannt geworden, so sind doch erwiesenermaßen Bohrarbeiten in einem Granitsteinbruch ohne die erforderliche Staubabsauganlage in besonderem Maße gesundheitsgefährdend. In erhöhtem Maße trifft dies insofern auch zu, da eine in kausalem Zusammenhang stehende Erkrankung an Staubsilikose auch bei Beendigung der Beschäftigung weiter fortschreitet. Wegen der erhöhten Gefahr wurden daher gesonderte Aufträge über Antrag des Arbeitsinspektorates bescheidmäßig erteilt und sind daher diese Aufträge zu erfüllen. In Anbetracht dieser Gefährdung und unter Berücksichtigung der - wenn auch nicht einschlägigen - so doch zahlreichen Vorstrafen wegen Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen erscheint daher die festgesetzte Strafe gerechtfertigt und tat- und schuldangemessen. Auch entspricht die verhängte Strafe den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers. Sie erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht zuletzt auch geeignet, den Berufungswerber von der weiteren Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen, wonach in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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