Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220050/3/Kl/Rd

Linz, 09.04.1992

VwSen - 220050/3/Kl/Rd Linz, am 9. April 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des F, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 29. August 1991, GZ: 100-1/16, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20% der verhängten Strafe, d.s. 600 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat Linz, Bezirksverwaltungsamt, hat mit Strafverfügung vom 2. Juli 1991, GZ: 100-1/16, wegen der Überschreitung der für den Gaststättenbetrieb "B" in Linz festgelegten Sperrstunde eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tagen, verhängt, wogegen am 26. Juli 1991 Einspruch erhoben wurde. Dieser wurde damit begründet, daß es sich nur um ein einmaliges Vorkommen gehandelt habe, und es wurde um Nachsicht der zu hohen Geldstrafe ersucht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates Linz vom 29. August 1991, GZ: 100-1/16, wurde der Beschuldigte Fahrzeug als Verantwortlicher der F mit einer Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, belegt, weil er es zu verantworten hat, daß am 2. Juni 1991 um 7.28 Uhr der Gaststättenbetrieb "B" in Linz, noch offen gehalten wurde, obwohl die Sperrstunde für dieses Lokal mit 6.00 Uhr festgelegt ist. Zum Zeitpunkt der Übertretung befanden sich 6 Gäste im Lokal, welche Getränke konsumierten. Er habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Z.11 der Gewerbeordnung 1973 i.V.m. § 1 Abs.1 lit.f und § 3 Abs.1 der Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBL.Nr. 73/1977, begangen. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S verhängt.

2. Dagegen richtet sich die nunmehr fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher im wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Verantwortlichkeit geltend gemacht wird. Dies wird damit begründet, daß als verantwortlicher Beauftragter zur Überwachung der Sperrstunde Herr H bestellt worden sei. Im übrigen wird die Höhe der Geldstrafe bekämpft und auf die mittlerweile eingetretene Sorgepflicht für ein Kind hingewiesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates Linz. Eine Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.

4. Da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten geklärt ist und vom Berufungswerber unbestritten blieb und sich die Berufung nur auf die unrichtige rechtliche Beurteilung und Bekämpfung des Strafausmaßes stützt, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

5. Vom unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich wurde folgender unbestrittener erwiesener Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt:

Die F, führt das Lokal "V" in 4020 Linz, in der Betriebsart einer Bar. Der Berufungswerber F ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und genehmigt. Am 2. Juni 1991 um 7.28 Uhr wurde das Lokal noch offen gehalten, wobei sich zu diesem Zeitpunkt noch 6 Gäste im Lokal befanden, welche Getränke konsumierten. Dieser Sachverhalt wurde im Berufungsverfahren nicht bestritten.

6. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

6.1. Gemäß § 198 Abs.1 der Gewerbeordnung 1973 wurde mit der Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBL.Nr. 73/1977, im § 1 Abs.1 lit.f für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar die Sperrstunde mit 6.00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 18.00 Uhr festgelegt. § 3 Abs.1 der zitierten Verordnung regelt entsprechend der Bestimmung des § 198 Abs.2 der Gewerbeordnung 1973, daß der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten hat. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

Gemäß § 368 Z.11 der Gewerbeordnung 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 198 Abs.2 oder der gemäß § 198 Abs.1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.

Aufgrund des unter Punkt 5. festgestellten Sachverhaltes ist daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes erwiesen.

6.2. Wenn nunmehr der Berufungswerber seine Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestreitet und die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs.2 VStG geltend macht, so geht dieses Vorbringen ist Leere. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich veranwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß ihre Verantwortlichkeitsregelungen nur dann anzuwenden sind, sofern es keine Sonderbestimmungen gibt. Da die Gewerbeordnung im § 9 Abs.1 und § 370 Abs.2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglichen klaren Wortlaut des § 9 Abs.1 VStG der § 9 Abs.2 VStG nicht anwendbar (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.Auflage, 1990, Seite 755 mit Nachweis).

Gemäß § 9 Abs.1 der GewO 1973 können juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer bestellen. Wurde daher für das konzessionierte Gewerbe eines Barbetriebes ein Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1973 bestellt und behördlich genehmigt (gleiches gilt für einen Filialgeschäftsführer gemäß § 47 GewO 1973) so sind Geldund Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen (§ 370 Abs.2 GewO 1973). Eine weitere Delegierung ist daher nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Es hat daher der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei gemäß § 5 Abs.1 VStG bereits fahrlässiges Handeln genügt. Ein Umstand, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wurde vom Berufungswerber dagegen nicht glaubhaft gemacht.

6.3. Hinsichtlich der Strafhöhe ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Danach hat die belangte Behörde zu Recht das Interesse an der geordneten Gewerbeausübung und am Kundenschutz ins Treffen geführt, welches durch die Nichteinhaltung der Sperrstunde bzw. die Überziehung von etwa 1 1/2 Stunden in erheblichem Maße verletzt ist. Nachteilige Folgen sind nicht bekannt geworden.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat bereits zutreffend 5 einschlägige Vorstrafen als straferschwerend gewertet. Strafmilderungsgründe kamen keine hervor. Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, daß dem Berufungswerber eine Sorgfaltsverletzung dahingehend anzulasten ist, daß er nicht jene Maßnahmen gesetzt bzw. jene Sorgfalt aufgewendet hat, die die Begehung von Verwaltungsübertretungen hintanhalten. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurden bereits im angefochtenen Straferkenntnis ein Einkommen von ca. 40.000 S monatlich brutto berücksichtigt. Wenn der Berufungswerber nunmehr die Sorgepflicht für ein Kind geltend macht, so ist dieser Umstand angesichts des beträchtlichen Einkommens des Berufungswerber nicht geeignet, eine Herabsetzung der Strafe zu bewirken. Im übrigen befindet sich die verhängte Strafe im untersten Fünftel des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 15.000 S) und ist daher nicht als überhöht zu werten. Die verhängte Strafe ist daher tat- und schuldangemessen. Es war daher die verhängte Strafe zu bestätigen.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Beitrag mit 20% der verhängten Strafe, d.s. 600 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstellen zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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