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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220053/16/Gu/Bf

Linz, 24.01.1992

VwSen - 220053/16/Gu/Bf Linz, am 24. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider sowie durch Dr. Hans Guschlbauer als Berichterstatter und Dr. Robert Konrath als Beisitzer über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Oktober 1991, Ge377-1991/H, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, nach der am 14.1.1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24, 45 Abs.1 Z.1, § 51 i VStG, § 367 Z.17 i.V.m. § 53 Abs.1 GewO 1973.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: §§ 65 und 66 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber als gewerberechtlichen Geschäftsführer der P vom Standort W aus durch einen Fahrverkäufer am 22. Juni 1991 in der Ortschaft F, Gemeinde G, an Herrn J zwei Knacker und 30 dag Leberkäse, die in einem Transportfahrzeug mitgeführt wurden und ohne Genehmigung oder vorher ergangener Bestellung verkauft und dadurch das Feilbieten von Ort zu Ort entgegen den Bestimmungen des § 53 und 53a GewO 1973 ausgeübt zu haben. Hiefür wurde ihm in Anwendung der §§ 367 Z. 17 und 370 Abs.2 GewO 1973 eine Geldstrafe von 15.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen sowie der Ersatz der Verfahrenskosten von 1.500 S auferlegt. In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschuldigte geltend, daß er nur vorbestellte Ware im Rahmen seines Nahversorgungskonzeptes ausgeliefert habe und der Zeuge B, der im übrigen ein Konkurrent des Fleischhauereibetriebes sei, dem Fahrverkäufer mit List und Tücke aufgelauert habe und hartnäckig von ihm eine Kostprobe der Waren verlangt habe, worauf ihm der Fahrverkäufer das noch vorhandene Jausendeputat - Knacker und Leberkäse - das er tagsüber nicht verbraucht habe, verkauft habe. Ein Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus liege nicht vor. Aus diesem Grunde beantragte er die Einstellung des Verfahrens.

Über die Berufung wurde am 14.1.1992 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten abgehalten, in deren Rahmen der Zeuge H vernommen und Einsicht in die maßgeblichen Aktenteile genommen wurde. Der Zeuge B konnte infolge bescheinigter schwerer Krankheit nicht vernommen werden.

Aufgrund des Beweisverfahrens steht fest:

Am 22. Juni 1991 verkaufte der Fahrverkäufer H der P mit dem Sitz in W, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, von einem Lieferfahrzeug aus in der Ortschaft F, Gemeinde G, an Herrn J zwei Knacker und 30 dag Leberkäse.

Der Verkauf spielte sich wie folgt ab: Der Fahrverkäufer hatte in einem bestimmten Haus bestellte Ware abgeliefert, war im Begriffe wegzufahren und wurde von dem Zeugen aufgehalten und gedrängt, ihm doch eine Kostprobe seiner Waren zu verkaufen, weil er gehört habe, daß diese Waren so gut seien. Nachdem der Fahrverkäufer die als sein Essensdeputat bezeichneten Waren noch zur Verfügung hatte, verkaufte er ihm diese und erzählte zu Hause, im Betrieb angekommen, von dem seltsamen Vorfall, daß ihn jemand aufgehalten und ein starkes Interesse an der Qualität der P Fleischwaren geäußert hat.

Daß an jenem Tag, nämlich am 22. Juni 1991 - keine andere Tatzeit stand für den O.ö. Verwaltungssenat zur Beurteilung - an einem anderen Ort oder an eine andere Kundschaft oder von Haus zu Haus Waren verkauft worden sind, ist nicht erwiesen. Auch das Mitführen bzw. Bereithalten von weiteren Waren zum Verkauf an unbestimmte Personen ohne Vorbestellung ist für die Tatzeit nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen.

Bei der Würdigung der Beweise mußte der O.ö. Verwaltungssenat davon ausgehen, daß es sich bei J, dessen Vernehmungsprotokoll aus dem erstinstanzlichen Verfahren zur Verfügung stand, um einen Konkurrenten handelte, der es darauf angelegt hatte, den Beschuldigten zu belasten. Die übrigen von der Erstbehörde vernommenen Zeugen entlasteten den Beschuldigten oder gaben keinen konkreten Anhaltspunkt für die Tatzeit, daß Ware, die nicht vorbestellt worden ist, tatsächlich auch mitgeführt worden ist. Nachdem der Beschuldigte zum Vorfall durch keine unvoreingenommenen - weil am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten - Zeugen belastet wurde, sonstige Beweismittel, die die leugnende Verantwortung widerlegen, nicht zur Verfügung stehen, war im Zweifel davon auszugehen, daß am 22. Juni 1991 zur Tatzeit am Tatort nur an J Wurstware verkauft worden ist.

Daß darüber hinaus Ware mitgeführt und zum Verkauf bereitgehalten wurde, ist in einer für die Bestrafung hinreichenden Weise nicht erwiesen.

Nachdem dieses aber im Sinne des § 53 Abs.1 GewO 1973 zumindest gegeben sein muß, damit der Tatbestand erfüllt wird, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung nach § 45 Abs.1 Z.1 VStG zu verfügen.

Dies hatte zur Folge, daß weder für das erstinstanzliche Verfahren, noch für das Berufungsverfahren vom Beschuldigten Kostenbeiträge zu leisten sind (§§ 65, 66 Abs.1 VStG). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Der Vorsitzende: Dr.Wegschaider Der Berichter:Dr.Guschlbauer Der Beisitzer:Dr.Konrath 6

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