Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420119/2/Gf/Km

Linz, 10.10.1996

VwSen-420119/2/Gf/Km Linz, am 10. Oktober 1996 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des C G wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG.

Begründung:

1. Mit der vorliegenden, explizit auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer wiederum gegen eine von einem Beamten des Gendarmeriepostens Gmunden - und zwar diesmal am 3. Oktober 1996 um 12.30 Uhr durchgeführte Verkehrskontrolle (vgl. auch VwSen-420117 vom 2. Oktober 1996).

2. Daß bzw. inwieweit im Zuge dieser Verkehrskontrolle seitens des einschreitenden Organes gegenüber dem Beschwerdeführer physische Gewalt ausgeübt worden wäre, wird mit der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt. Insbesondere kann aus der bloßen Formulierung "eindringen" nicht ohne wei teres darauf geschlossen werden, daß dem Beschwerdeführer im Weigerungsfall tatsächlich physische Zwangsmaßnahmen seitens des einschreitenden Sicherheitsorganes gedroht hätten.

Ihr fehlt es daher im Hinblick auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG an einem essentiellen Zulässigkeitsmerkmal, weshalb diese gemäß § 67c Abs. 4 AVG mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes insbesondere im Hinblick auf die offene Beschwerdefrist schon von vornherein als unzulässig zurückzuweisen war.

Im übrigen ist der Beschwerdeführer nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG bloß um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, mittels dessen allfällige Rechtswidrigkeiten im Zuge einer Verkehrskontrolle - abgesehen davon, daß stets eine Gewaltausübung seitens des Sicherheitsorganes vorliegen muß - nur dann und insoweit geltendgemacht werden können, als diese schon denkmöglich nicht auch bzw. vorweg im Zuge eines behördlichen Administrativ- oder Strafverfahrens relevierbar sind.

3. Soweit sich der Beschwerdeführer hilfsweise auch auf die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr.

566/1991 (im folgenden: SPG), bezieht, ist er darauf zu verweisen, daß dieses Gesetz gemäß dessen § 1 nur die Ausübung der Sicherheitspolizei regelt, wozu aber definitionsgemäß (vgl. § 3 SPG) weder die Straßenpolizei noch das Kraftfahrwesen zählt. Die vorliegende Beschwerde kann demnach auch weder auf § 88 SPG noch auf § 89 SPG gestützt werden.

4. Eine Kostenentscheidung war - weil die Zurückweisung bereits aufgrund des Beschwerdevorbringens und damit noch vor Ermittlung eines allfälligen Prozeßgegners (vgl. § 67c Abs. 5 AVG), wie ihn § 79a AVG voraussetzt, zu erfolgen hatte - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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