Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220064/2/Kl/Kf

Linz, 28.11.1991

VwSen - 220064/2/Kl/Kf Linz, am 28. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Oktober 1991, Ge-2070/1991/Ko, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 1991 wegen Übertretung des § 367 Z.26 Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil der Berufungswerber zumindest am 22. Juli 1991 in Ausübung seines Güterbeförderungs- und Mietwagengewerbes die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juli 1988 genehmigte Betriebstankstelle in O betrieben hat, ohne den Auflagenpunkt 4 dieses Bescheides, zwischen dem oberirdischen Tank und der Richtung Ortschaftsweg befindlichen Gartenmauer einen Maschenzaun zu errichten bzw. eine Maßnahme zu treffen, die ein Durchreichen der Zapfpistole über die Grundgrenze verhindert, erfüllt zu haben.

2. Dagegen richtet sich die nunmehr fristgerecht eingebrachte Berufung, und es wird darin im wesentlichen ausgeführt, daß die im zitierten Bescheid vorgeschriebene Auflage erfüllt sei. Was jedoch die Schlauchlänge von 6 m anlangt, so sei dies kein Grund um die Zapfpistole außerhalb die Grundgrenze zu bringen, sondern um die langen Fahrzeuge, die beidseitig mit Tanks versehen sind, betanken zu können. Im übrigen sei es kein Problem, dieses Gitter zu verlängern, jedoch wurde die Länge des Zaunes nie vorgeschrieben. Auch sei er nie auf die Nichterfüllung der Auflage aufmerksam gemacht worden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land. Eine Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.

4. Da in der Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird und eine mündliche Verhandlung ausdrücklich nicht verlangt wird, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

5. Vom unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich wurde daher folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:

5.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat H, mit Bescheid vom 26. August 1987, Ge-3045-1987, die Errichtung einer Betriebstankstelle in O unter Vorschreibung von Auflagen gewerbebehördlich genehmigt. Der dagegen vom Nachbarn erhobenen Berufung wurde vom Landeshauptmann für Oberösterreich mit Bescheid vom 28. Juli 1988, Ge-7008/6-1988/Kut/Kai, insofern Folge gegeben, als der erstbehördliche Bescheid um zwei weitere Auflagen ergänzt wurde, nämlich - auf dem Ortschaftsweg dürfen keine Fahrzeuge zum Betanken abgestellt werden.

- zwischen dem oberirdischen Tank und der Richtung Ortschaftsweg befindlichen Gartenmauer ist ein Maschenzaun bzw. eine andere Maßnahme zu treffen, die ein Durchreichen der Zapfpistole über die Grundgrenze hinweg verhindert.

5.2. Im Zuge von Erhebungen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land festgestellt, daß jedenfalls am 22. Juli 1991 ein Durchreichen der Zapfpistole durch die Gittermaschen nicht möglich ist. Das Baustahlgitter am Gartenzaun hat eine Gesamtlänge von 180 cm und eine Höhe von 170 cm. Aufgrund der Schlauchlänge von ca. 6 m kann aber die Zapfpistole erschwert beim bezeichneten Baustahlgitter vorbeigereicht werden und ist sohin ein Betanken von Fahrzeugen auf dem öffentlichen Weg möglich.

5.3. Daß ein Vorbeireichen der Zapfpistole über die Grundgrenze hinweg theoretisch möglich sei, wurde im gesamten Verfahren, einschließlich der Berufung vom Berufungswerber nicht bestritten.

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

6.1. Gemäß § 74 Abs.2 der Gewerbeordnung 1973 (im folgenden kurz GewO 1973 genannt) dürfen im Hinblick auf Gefährdungen, Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wobei im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen sind (§ 359 Abs.1 GewO).

Gemäß § 367 Z.26 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

6.2. Gemäß dem Spruch der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 28. Juli 1988 dürfen keine Fahrzeuge zum Betanken auf dem Ortschaftsweg abgestellt werden und ist daher auch zur Verhinderung eines Betankens aufgetragen, an der Gartenmauer zum Ortschaftsweg einen Maschenzaun zu errichten bzw. eine Maßnahme zur Verhinderung der Betankung über die Grundgrenze hinweg zu treffen. Zweck dieser Auflagen ist jedenfalls, ein Betanken auf dem Ortschaftsweg zu verhindern. Dies geht insbesondere aus der Bescheidbegründung, Seite 3, hervor, wonach die Betankung der Fahrzeuge vom Ortschaftsweg aus immissionstechnischer Sicht nicht gut zu heißen ist, da "eine Ableitung der Oberflächenwässer bzw. der austretenden Kraftstoffe auf dem Ortschaftsweg nicht möglich ist. Eine Gefährdung ist insofern auch gegeben, da die Trinkwasserversorgung der umliegenden Häuser mittels Hausbrunnen erfolgt und ein ausreichender Schutz des Grundwassers nicht gegeben ist. Es ist daher zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärm sowie einer Verunreinigung der nahegelegenen Hausbrunnen erforderlich, daß auf dem Ortschaftsweg keine Fahrzeuge zum Betanken abgestellt werden." Zu diesem Zwecke soll daher auf der in Richtung Ortschaftsweg befindlichen Gartenmauer an der Grundgrenze eine Absperrung, also eine Maßnahme zur Verhinderung der Betankung gesetzt werden.

Es ist daher die Auflagenformulierung "ein Durchreichen der Zapfpistole über die Grundgrenze hinweg verhindert" dahingehend zu verstehen, daß nicht nur ein Durchreichen durch das Maschengitter, sondern auch ein Vorbeireichen der Zapfpistole über die Grundgrenze hinweg zur Betankung auf dem Ortschaftsweg verhindert werden soll.

Daß ein solches Hinwegreichen der Zapfpistole über die Grundgrenze hinaus aber bislang trotz der vom Berufungswerber getroffenen Maßnahme möglich ist, wird vom Berufungswerber im gesamten Verfahren einschließlich der Berufungsschrift nicht bestritten. Es ist daher in diesem Sinne die bescheidmäßig auferlegte Auflage aus der Sicht des Schutzzweckes bislang nicht erfüllt.

Wenn nunmehr der Berufungswerber sich darauf stützt, daß er niemals auf diesen Mangel aufmerksam gemacht wurde, so ist dem entgegenzuhalten, daß eine gesetzliche Verpflichtung hiezu für die Behörde nicht besteht. Vielmehr wäre es seitens des Berufungswerbers ein Gebot der erforderlichen Sorgfalt gewesen, sich bei allfälligen Zweifeln über die gehörige Erfüllung der Auflage bei der Behörde zu erkundigen. Im übrigen kann dem Berufungswerber zugemutet werden, im Sinne der ausführlichen Bescheidbegründung die Auflage in jenem Sinn zu verstehen und durchzuführen, der dem damit verbundenen Zweck der Verhinderung der Betankung auf dem Ortschaftsweg und sohin Verhinderung der Trinkwassergefährdung entspricht.

Es wurde daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht das Tatbild der nicht ordnungsgemäßen Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflage erfüllt.

6.3. Was jedoch die Höhe der verhängten Strafe anlangt, so blieb diese vom Berufungswerber unangefochten. Im Sinne des § 19 VStG wurde von der belangten Behörde auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen. Straferschwerungsgründe kamen nicht hervor. Eine Vormerkung hinsichtlich einer einschlägigen Vorstrafe liegt für den Berufungswerber nicht vor. Wurde zwar von der belangten Behörde nicht ausdrücklich darauf eingegangen, so konnte dieser Umstand eine Herabsetzung der Geldstrafe dennoch nicht bewirken. Es ist hingegen anzumerken, daß die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und daher nicht als überhöht zu werten ist.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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