Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220078/8/Kl/Rd

Linz, 28.12.1992

VwSen - 220078/8/Kl/Rd Linz, am 28. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Ing. H, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.10.1991, Ge-2310/1991+2/Ko, wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten c) und e) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Der Berufung gegen das Strafausmaß hinsichtlich der Fakten a) und d) wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe zu Faktum d) auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage sowie hinsichtlich Faktum a) auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Faktums b) wird der Schuldausspruch bestätigt, die Strafe wird auf 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Hinsichtlich der Fakten c) und e) entfällt jeglicher Strafkostenbeitrag, hinsichtlich der übrigen Fakten reduziert sich der Strafkostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf insgesamt 350 S. Zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.10.1991, Ge-2310/1991+2/Ko, wurde über Ing. H eine Geldstrafe von a) 2.000 S (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), b) 1.000 S (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), c) 500 S (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), d) 6.000 S (6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und e) 6.000 S (6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft L, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma S, Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1 i.V.m. a) § 9 Arbeitszeitgesetz (kurz: AZG), b) § 12 Abs.1 AZG, c) § 15 AZG, d) § 17 AZG i.V.m. § 4 Abs.1 Fahrtenbuchverordnung, und e) § 26 AZG begangen hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher das Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten b), c) und e) zur Gänze, und im übrigen zu allen Fakten im Hinblick auf das Strafausmaß angefochten wird. Zu Faktum b) wurde angeführt, daß dem Berufungswerber nicht zur Kenntnis gelangte, wann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit am 17.12.1990 beendet hat, weil der Dienstnehmer erst nach Betriebsschluß zurückgekehrt sei und der leitende Angestellte nicht mehr anwesend gewesen wäre. Zu Faktum c) wurde ausgeführt, daß der Arbeitnehmer auf die Einhaltung der Lenkpausen hingewiesen wurde, daß aber das Einhalten außerhalb der Betriebsstätte nicht in seinem Einflußbereich gelegen gewesen sei. Zu Faktum e) wurde vorgebracht, daß dieses Faktum bereits durch den Vorwurf des Nichtausstellens von persönlichen Fahrtenbüchern abgedeckt sei, sodaß eine Doppelbestrafung vorliege. Im übrigen wurden die Schwierigkeiten mit dem bestellten leitenden Angestellten durch die Kündigung beseitigt. Im übrigen seien die verhängten Strafen weitaus überhöht, zumal keine Milderungsumstände berücksichtigt wurden. Diese Schwierigkeiten seien durch Einsatz einer Familienangehörigen beseitigt worden, welche sodann auch die gemäß § 9 VStG Verantwortliche für das Auslieferungslager Wien ist. Auch sei mildernd zu werten, daß es sich um die Zeit unmittelbar vor Weihnachten handelte und die Tatbegehung auf vorweihnachtliche Verkehrsstaus zurückzuführen sei. Auch wurde die Unbescholtenheit nicht berücksichtigt, sowie auch die persönliche Haftung für die gesamten Firmenkredite.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt der Berufung vorgelegt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

Da die Berufung im wesentlichen nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht bzw. teilweise sich nur gegen die Höhe der Strafe richtet und im übrigen von den Verfahrensparteien eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der im Strafverfahren erster Instanz festgestellte und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt wurde vom Berufungswerber auch in seiner Berufung an sich nicht bestritten und konnte daher auch dem Berufungsverfahren als erwiesen zugrundegelegt werden 5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Zu Faktum c) und e): Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.4.1991 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, daß von einem namentlich genannten Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von mehr als 4 Stunden die gesetzliche Lenkpause nicht beachtet wurde, sondern erst um 1 Stunde 15 Minuten verspätet angetreten wurde. Weiters, daß der Berufungswerber seiner Verpflichtung, an jenen Lenker ein auf dessen Namen lautendes persönliches Fahrtenbuch auszugeben, nicht nachgekommen sei, da nachstehend angeführten Lenkern ein Fahrtenbuch nicht ausgegeben wurde. Schließlich sei er seiner Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden nicht nachgekommen, da die Lenker kein persönliches Fahrtenbuch zur Kontrolle vorweisen konnten. Zu diesen aufgezählten Fakten c), d) und e) wurde aber keine Tatzeit genannt. Auch im weiteren Verfahren und im angefochtenen Straferkenntnis scheint hinsichtlich der Fakten c), d) und e) keine Tatzeit auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, daß gemäß § 44a lit.a VStG der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Danach erscheint es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2.) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Es muß daher dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Strafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH vom 10.6.1992, Zl.92/04/0055-5).

Es ist daher die Tat durch die Umschreibung des Tatortes und der Tatzeit präzise anzugeben. Diesen Konkretisierungsanforderungen entspricht das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der genannten Fakten nicht.

Da hinsichtlich dieser Fakten (c und e) eine dem Konkretisierungsgebot entsprechende Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist nach § 31 Abs.2 VStG nicht gesetzt wurde, war von einer weiteren Verfolgung abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Faktum d) wurde nur hinsichtlich des Strafausmaßes angefochten, sodaß der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwuchs und eine Aufhebung nicht mehr ausgesprochen werden konnte.

5.2. Zu Faktum a) und d): Da lediglich eine Berufung gegen die Strafhöhe eingebracht wurde, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und war dieser daher nicht zu überprüfen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (Abs.1) ist daher zu werten, daß gerade Arbeitszeitbestimmungen dazu dienen, die Gesundheit und die persönlichen und sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer zu schützen. Aus diesem Grund sind auch die höchstzulässigen täglichen Arbeitszeiten genau festgelegt. Zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Arbeitszeiten dient auch das persönliche Fahrtenbuch für jeden Lenker. Gerade durch die Nichteinhaltung der genannten Schutznormen wurden Interessen der Arbeitnehmer verletzt. Nachteilige Folgen sind aber nicht bekannt geworden. Hingegen hat die Behörde erster Instanz die verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht als mildernd gewertet. Hat auch die Erstbehörde erschwerend gewertet, daß mehrere strafbare Handlungen der selben Art begangen wurden (§ 33 Z.1 StGB), so ist aber dagegen abzuwägen, daß der Berufungswerber im gesamten Verfahren zutreffend ausführte, daß die Übertretungen, welche im übrigen in einem sehr eng begrenzten Zeitraum begangen wurden, auf einen unzuverlässigen leitenden Angestellten im Auslieferungslager Wien zurückzuführen seien, welcher aber wegen seiner ungenügenden Eignung auch sodann gekündigt wurde. Es wurde unmittelbar für eine neue Überwachung gesorgt, nämlich durch die Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten ab 1.1.1991. Hiemit konnten auch die Unzukömmlichkeiten in Zukunft sichergestellt werden. Können diese Ausführungen des Berufungswerbers ihn auch nicht gänzlich von Schuld befreien, so ist ihm aber das Bemühen, solche Mißstände ehestmöglich abzustellen, zugutezuhalten. Im übrigen ist auch das Tatsachengeständnis als mildernd zu werten. Schließlich hat der Berufungswerber auch hinreichend dargetan, daß er als persönlich haftender Gesellschafter für die gesamten Firmenkredite zu haften habe. Aus all den angeführten Gründen waren daher die verhängten Strafen zu hoch bemessen und konnte mit der nunmehr ausgesprochenen Strafe das Auslangen gefunden werden. Insbesondere erscheint die Verhängung der Höchststrafe zu Faktum d) hinsichtlich der bereits aufgezeigten Milderungsgründe (erstmalige Tatbegehung) nicht gerechtfertigt. Ein Abwägen der Erschwerungs- und Milderungsgründe hat aber ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Hinblick auf die doch weitreichende Verantwortlichkeit des Berufungswerbers und die Pflicht, die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen lückenlos zu überwachen (vgl. ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht ergeben, sodaß § 20 VStG nicht anzuwenden war. Auch konnte nicht von der Geringfügigkeit des Verschuldens ausgegangen werden, da der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen bzw. deren Einhaltung selbst zu überwachen. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten hat der Berufungswerber nicht behauptet und daher den Ausschluß eines Verschuldens nicht glaubhaft gemacht. Auch ist dem Berufungswerber bei der Auswahl seiner Arbeitnehmer (hier leitender Angestellter) ein besonders hohes Maß an Sorgfalt zuzurechnen. Es waren daher aus diesen Überlegungen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Absehens von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG nicht erfüllt.

5.3. Zu Faktum b): Gemäß § 12 Abs.1 des AZG 1969, BGBl.Nr. 461/1969 idgF., ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Gemäß § 28 Abs.1 leg.cit. sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Wenn auch der Berufungswerber den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Sachverhaltes an sich nicht bestreitet und dieser daher auch dieser Entscheidung zugrundezulegen ist, so macht der Berufungswerber nunmehr geltend, daß ihm die verspätete Rückkehr des namentlich genannten Arbeitnehmers am 17.12.1990 nicht bekannt geworden ist, sodaß ihm auch nicht die Möglichkeit offenstand, den Arbeitsantritt am 18.12.1990 zu verhindern.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist aber bei Ungehorsamsdelikten Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die behauptete Unkenntnis des Berufungswerbers kann aber ein Verschulden nicht ausschließen. Es ist nämlich der Berufungswerber als strafrechtlicher Verantwortlicher gemäß § 9 VStG gehalten, solche Maßnahmen zu treffen, die aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Es ist nämlich der Arbeitgeber auch dann strafbar, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. VwGH vom 30.3.1982, 81/11/0080, vom 30.6.1981, 3489/80, usw.). Es ist nämlich der Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und bei Ausnutzung aller tatsächlichen und rechtlichen im konkreten Betrieb zur Verfügung stehenden Mittel mögliche und zumutbare Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Ein solches lückenloses Kontrollsystem bzw. Maßnahmen, die die konkreten Arbeitszeitüberschreitungen hätten verhindern können, wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht bzw. behauptet. Im Sinn des § 5 Abs.1 VStG hätte er aber initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere hätte er auch konkret Beweismittel beibringen können.

Bei diesem Ergebnis war daher von einem tatbestandsmäßigen und schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers auszugehen.

Weitere Schuldausschließungsgründe wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgetreten.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die Ausführungen unter Punkt 5.2. verwiesen, welche auch hier zur Anwendung kommen. Es ist daher die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und ausreichend, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Auch hinsichtlich der Anträge gemäß § 20 und § 21 VStG wird auf die Ausführungen zu Punkt 5.2. hingewiesen.

6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Klempt 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum