Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420128/8/Wei/Bk

Linz, 08.04.1997

VwSen-420128/8/Wei/Bk Linz, am 8. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde der U, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwälte, L 35B, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bürgermeisters von Pasching betreffend die Entfernung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung nach der O.ö. Bauordnung - O.ö. BauO 1994 (LGBl Nr. 66/1994) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; §§ 67c und 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 474/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1996, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 23. Dezember 1996, hat die Beschwerdeführerin (Bfin) Maßnahmenbeschwerde "wegen amtswegiger Entfernung unserer Plakattafel im Ausmaß von 5, 10 x 2, 6 m (Type "24") von Grundstück Nr. EZ 117 KG N" durch die belangte Behörde eingebracht und zur Rechtzeitigkeit angeführt, daß der Geschäftsführer der Bfin anläßlich einer Plakatüberprüfung am 12. Dezember 1996 feststellen hätte müssen, daß die bezeichnete Plakattafel zwangsweise entfernt worden wäre.

1.2. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 wies die belangte Behörde die Bfin auf die Errichtung der Werbetafel entgegen dem Untersagungsbescheid vom 13. September 1996 hin und kündigte die amtswegige Entfernung in der Kalenderwoche 45 an. Außerdem wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Werbetafel bis längstens 1. November 1996 selbst zu entfernen. Dennoch rechnete die Bfin im Hinblick auf ihre mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 beim Gemeindeamt eingebrachte Vorstellung nicht mit einer Entfernung vor Erlassung der Vorstellungsentscheidung. Eine Aufforderung zur Übernahme iSd § 27 Abs 7 Satz 2 O.ö. BauO 1994 hinsichtlich der entfernten Werbetafel erfolgte nach der Aktenlage nicht. Da § 67c Abs 1 AVG auf die Kenntnis von der ausgeübten Zwangsmaßnahme abstellt und das Vorbringen der Bfin nicht widerlegbar erscheint, geht der erkennende Verwaltungssenat von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus.

2. Aus der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Bauanzeige gemäß § 27 O.ö. BauO 1994 vom 13. Juni 1996, laut Eingangsstempel beim Gemeindeamt P am 17. Juni 1996 eingelangt, hat die Bfin die beabsichtigte Errichtung einer Plakattafel im Ausmaß von 5, 10 X 2, 60 m (Type "24") auf dem Grundstück Nr. , EZ 117 der KG N, unter Anschluß eines wenig aussagekräftigen Teillageplans und einer Beschreibung der Werbeeinrichtung angezeigt.

Am 2. August 1996 hat die Gemeinde P die Bauanzeige der Bfin sowie zwei weitere Anzeigen betreffend Plakatwerbetafeln an den Sachverständigen Arch. Dipl.-Ing. Dr. H. E zwecks Erstellung von Ortsbildgutachten weitergeleitet. Dessen ablehnende Stellungnahme vom 3. September 1996 hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 5. September 1996, zugestellt am 6. September 1996, an die Bfin weitergeleitet und eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen eingeräumt. Die mit 13. September 1996, ein Freitag, datierte Stellungnahme der Bfin, langte laut Eingangsstempel am Dienstag, den 17. September 1996 beim Gemeindeamt P ein. Die belangte Behörde hat, ohne das Einlangen dieser Stellungnahme abzuwarten, mit Bescheid vom 13. September 1996 Zl. III-030-1996-Ing.Ha/Wei, zugestellt am 16. September 1996, die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 27 Abs 6 O.ö. BauO 1994 untersagt.

2.2. Sowohl in der Bauanzeige vom 13. Juni 1996 als auch im Untersagungsbescheid des Bürgermeisters vom 13. September 1996 wird das Grundstück hinsichtlich Einlagezahl und Katastralgemeinde, nämlich EZ KG N, falsch bezeichnet. Schon aus der Stellungnahme des Ortsplaners vom 3. September 1996 (Ortsbildgutachten) ging hervor, daß der Standort der Werbetafel ca 500 m vor Einmündung der K Bezirksstraße in die K sein sollte. Im Schreiben vom 13. September 1996 erklärte die Bfin dazu, daß die Werbetafel südlich der K Bezirksstraße Nr. gegenüber von Werbetafeln, die auf das linksseitig gelegene Betriebs- und Geschäftsbautenareal hinweisen, geplant wäre, wodurch das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wäre. Aus dieser Beschreibung war erkennbar, daß es sich nur um die Katastralgemeinde P und nicht N, die im übrigen nicht zur Gemeinde P sondern zu H gehört, handeln konnte. Im Bescheid des Gemeinderates vom 11. Oktober 1996, Zl. III-030/1996-Ing.Ha, mit dem die Berufung gegen den erstbehördlichen Untersagungsbescheid abgewiesen wurde, ist dementsprechend von der Errichtung einer Werbe- und Ankündigungstafel auf dem Grundstück Nr. 1692 der KG P die Rede. Aus dem vom erkennenden Verwaltungssenat zur Kontrolle eingeholten ADV-Grundbuchsauszug per 17.03.1997 geht auch eindeutig hervor, daß es sich beim Baugrundstück tatsächlich um das Grundstück Nr. 1692 in der EZ der KG P handeln muß. Diese Liegenschaft gehört, wie in der Bauanzeige grundsätzlich richtig angeführt, Frau Hildegard H. Mit der Zustellung des Berufungsbescheides am 21. Oktober 1996 war jedenfalls die Örtlichkeit auch nach außen hin richtiggestellt. Im Schreiben vom 24. Oktober 1996, mit dem die Bfin Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates von P einbrachte, wurde das Baugrundstück dennoch weiterhin falsch bezeichnet. Das Gleiche gilt für die Entscheidung der Vorstellungsbehörde, die mit Bescheid vom 26. November 1996, Zl. BauR-011848/1-1996 Gr/Lg, eine Verletzung der Vorstellungswerberin in ihren Rechten feststellte, den Bescheid des Gemeinderates aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde P zurückverwies. Die Vorstellungsbehörde erachtete das knappe, ohne ausreichende Befundaufnahme erstellte Ortsbildgutachten als ungeeignete Entscheidungsgrundlage und betrachtete die Vorstellungswerberin in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens (§ 37 AVG) verletzt.

Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird das Grundstück nach wie vor unrichtig bezeichnet. Da aber auch von der K Bezirksstraße in Richtung (K) die Rede ist, geht der unabhängige Verwaltungssenat bei inhaltlicher Betrachtung im Gesamtzusammenhang davon aus, daß mit der vorliegenden Beschwerde die amtswegige Entfernung der Werbetafel vom richtigen Standort - die falsche Bezeichnung erfolgte offenbar nur irrtümlich - bekämpft wird.

2.3. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1996, der Bfin zugestellt am 21. Oktober 1996, stellte die belangte Behörde fest, daß die Bfin auf dem Grundstück Nr. der KG P gegen den Untersagungsbescheid vom 13. September 1996 eine Werbetafel errichtet hätte, kündigte die Entfernung durch die Baubehörde in der Kalenderwoche 45 an und räumte die Möglichkeit zur eigenen Entfernung bis spätestens 1. November 1996 ein.

Nach dem Beschwerdevorbringen wurde die Ankündigungseinrichtung am 18. September 1996 errichtet, weil man der Meinung war, daß der tatsächlich am 16. September 1996 zugegangene erstbehördliche Untersagungsbescheid bereits am 14. September 1996 hätte zugehen müssen. Im Vertrauen darauf, daß die postalische Übermittlung üblicherweise nur einen Tag dauerte und in der Überzeugung mit der eingebrachten Berufung im Recht zu sein, hätte man die Werbetafel errichtet. Die Berufungsentscheidung des Gemeinderats vom 11. Oktober 1996 sowie das oben genannte Schreiben vom 16. Oktober 1996 wurden nach den aktenkundigen Zustellnachweisen und dem inhaltsgleichen Beschwerdevorbringen am 21. Oktober1996 zugestellt. Vor Ablauf der Entfernungsfrist brachte die Bfin mit Schreiben vom 24. Oktober 1996, eingelangt am 28. Oktober 1996, Vorstellung gegen den abweisenden Berufungsbescheid beim Gemeindeamt P ein. In der Vorstellung wurde der Standpunkt der Verspätung des Untersagungsbescheides abermals vertreten.

2.4. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsakt mit Schreiben vom 7. Februar 1997 vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie zur Rechtzeitigkeit des Untersagungsbescheides ausführlich Stellung nimmt und weiters betont, daß die Post in der zentralen Posteinlaufstelle des Gemeindeamts P geöffnet, mit einem Eingangsstempel versehen und danach auf die Abteilungen aufgeteilt wird. Somit sei gewährleistet, daß jedes Poststück am Tag des Einganges mit einem Eingangsstempel versehen wird. Aus der Aktenlage ergeben sich für den erkennenden Verwaltungssenat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung zur Postverteilung. Sinngemäß begehrt die belangte Behörde die Abweisung der vorliegenden Beschwerde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Bfin mit Schreiben vom 11. Februar 1997 zu Handen ihrer Rechtsvertreter von der Aktenvorlage verständigt und die Gegenschrift in Ablichtung unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt. Eine Replik wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festgestellt, daß der oben dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig und durch die Aktenlage hinreichend bewiesen erscheint.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der erkennende Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl ua VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983).

Die amtswegige Entfernung einer mit Zustimmung des Grundeigentümers errichteten Werbe- und Ankündigungseinrichtung auf einem Privatgrundstück durch Organe der zuständigen Baubehörde greift zwangsweise und unmittelbar in private Rechte ein. Die begrifflichen Voraussetzungen einer sog. Maßnahmenbeschwerde sind daher erfüllt. Da auch die rechtzeitige Einbringung binnen sechs Wochen ab Kenntnis der gesetzten Maßnahme anzunehmen ist (vgl oben Punkt 1.2.), ist die Beschwerde zulässig. 4.2. Gemäß § 27 Abs 3 O.ö. BauO 1994 ist die beabsichtigte Errichtung oder Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von insgesamt mehr als 4 m2 Werbe- und Anzeigefläche der Baubehörde anzuzeigen, sofern nicht eine Bewilligungspflicht nach Abs 2 (elektrisch betriebene, leuchtende oder beleuchtete Anzeigeflächen) besteht.

§ 27 Abs 6 O.ö. BauO 1994 sieht für den Fall der Unzulässigkeit des angezeigten Vorhabens iSd § 27 Abs 1 O.ö. BauO 1994 vor, daß die Baubehörde binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige einen schriftlichen Untersagungsbescheid zu erlassen hat. Wird binnen dieser Frist ein Untersagungsbescheid nicht erlassen oder die Anzeige zustimmend zur Kenntnis genommen, darf mit der Bauausführung begonnen werden.

Nach § 27 Abs 7 O.ö. BauO 1994 sind Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ohne Bewilligung gemäß Abs 2, ohne Anzeige gemäß Abs 3 oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß Abs 6 errichtet werden, von der Baubehörde zu entfernen. Die Baubehörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder - wenn dieser unbekannt ist - den Eigentümer des Grundstückes unverzüglich aufzufordern, ihn zu übernehmen. Nach § 27 Abs 8 Satz 2 O.ö. BauO 1994 gilt die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach Aufforderung als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde.

4.3. Die Beschwerde vertritt im wesentlichen die Rechtsauffassung, daß der Untersagungsbescheid rechtskräftig oder zumindest nach Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens zustandegekommen sein müsse, um als Grundlage für die Ausübung der unmittelbaren baubehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dienen zu können. Außerdem hätte die belangte Behörde nach Ansicht der Bfin die Vorstellungsentscheidung abwarten müssen, da sie im Zeitpunkt der Entfernung bereits von der gegen den Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung wußte. Mit diesem Standpunkt verkennt die Beschwerde die Rechtslage.

Aus der Bestimmung des § 27 Abs 6 O.ö. BauO 1994 geht klar hervor, daß erst dann mit der Bauausführung begonnen werden darf, wenn kein Untersagungsbescheid innerhalb der Dreimonatsfrist ergangen ist oder die Anzeige zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Weder die negative noch die positive Voraussetzung für einen zulässigen Baubeginn lagen im gegenständlichen Fall nach dem unbestrittenen Sachverhalt vor. Die Frage, ob der Untersagungsbescheid mängelfrei zustandegekommen ist oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Insofern steht der ordentliche und außerordentliche Rechtsmittelweg im Verwaltungsverfahren und aufsichtsbehördlichen Verfahren offen. Ebensowenig stellt das Gesetz auf die Rechtskraft des Untersagungsbescheides ab. Die Maßnahme der Entfernung ist nicht als Vollstreckung eines rechtskräftigen Titelbescheids konzipiert. Vielmehr handelt es sich um eine unmittelbare Zwangsmaßnahme für Fälle der vorerst rechtswidrigen (konsenslos, anzeigelos oder im Widerspruch zu einem Untersagungsbescheid) Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen. Dafür genügt ein Verstoß gegen den zulässigen Baubeginn. Ob die Werbe- und Ankündigungseinrichtung nach Austragung des Rechtsstreits im Verwaltungsweg im Ergebnis errichtet werden darf, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entfernung einer voreilig errichteten Plakattafel nicht maßgeblich.

4.4. Unbestritten und nach der Aktenlage erwiesen ist, daß der die Bauanzeige vom 13. Juni 1996 betreffende baubehördliche Untersagungsbescheid am 16. September 1996 der Bfin rechtswirksam zugestellt worden ist. Die Bauanzeige langte nach dem Eingangsstempel des Gemeindeamts P erst am 17. September 1996 ein. Da mit 14. und 15. September 1996 ein Wochenende dazwischenlag und auch kein plausibler Grund gegen die Richtigkeit der Eingangsbeurkundung des Gemeindeamts P spricht, hat der erkennende Verwaltungssenat keinen Anlaß, das Eingangsdatum zu bezweifeln. Damit erging aber der Untersagungsbescheid eindeutig innerhalb der Dreimonatsfrist des § 27 Abs 6 O.ö. BauO 1994, weshalb mit der Bauausführung am 18. September 1996 nicht hätte begonnen werden dürfen. Auf das behauptete Vertrauen der Bfin in den angeblich üblicherweise bloß eintägigen Postlauf kam es dabei nicht an. Im Zweifel hätte die Bfin zur Frage der Rechtzeitigkeit des Untersagungsbescheides Akteneinsicht nehmen müssen.

Überdies wurde die Berufung der Bfin vom 16. September 1996 bereits mit Bescheid des Gemeinderates vom 11. Oktober 1996, zugestellt am 21. Oktober 1996, als unbegründet abgewiesen. Damit war auch die gerügte Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz geheilt, weil in der Berufung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand (vgl auch Vorstellungsbescheid der o.ö. Landesregierung vom 26.11.1996, Seite 5). Erst nach Erlassung der Berufungsentscheidung und nachdem die bis 1. November 1996 gesetzte Frist abgelaufen war, hat die belangte Behörde die Ankündigungseinrichtung in der Kalenderwoche 45 (vgl Schreiben der Baubehörde vom 16. Oktober 1996) von Amts wegen entfernt. Da nach § 27 Abs 7 O.ö. BauO 1994 nicht einmal die Berufungsentscheidung hätte abgewartet werden müssen, war entgegen der Ansicht der Bfin umso weniger die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung nach § 119a Abs 5 B-VG iVm § 102 O.ö. Gemeindeordnung 1990 abzuwarten. Einer Vorstellung käme gemäß § 102 Abs 3 O.ö. Gemeindeordnung 1990 auch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Im Hinblick auf die unmittelbare gesetzliche Zwangsmaßnahme der Entfernung kommt es aber ohnehin nicht darauf an. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS des Bundeskanzlers (vgl BGBl Nr. 855/1995) zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde als der obsiegenden Partei war mangels eines darauf abzielenden Antrages nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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