Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220085/15/Kon/Hm

Linz, 12.05.1992

VwSen - 220085/15/Kon/Hm Linz, am 12. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn L, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24. Oktober 1991, Ge96-283-1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 9 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 4061/1969, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 647/1987; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG, § 51 Abs.1 VStG, § 51c VStG und § 51i VStG.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der jeweils verhängten Strafen, das sind insgesamt 3.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem eingangs erwähnten Straferkenntnis über L wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 i.V.m. § 9 Arbeitszeitgesetz Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 15.000 S (Verwaltungsübertretung pro Arbeitnehmer 1.500 S), im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen verhängt, weil er, wie bei einer am 28. Juli 1991 auf der Baustelle ARGE, durchgeführten Inspektion durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt wurde, nachstehend angeführte Arbeiter immer am Samstag, den 27. Juli 1991, 12,5 Stunden mit Eisenverlegearbeiten beschäftigt hat, obwohl die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf:

Ferner wurde der Bestrafte verpflichtet, gemäß § 64 des VStG 1.500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Das erstbehördliche Straferkenntnis stützt sich im wesentlichen auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 2. August 1991, wie auf den darin enthaltenen Strafantrag.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und die ihm angelastete Verwaltungsübertretung mit der Behauptung bestritten, daß es sich bei dem angenommenen Tatvorwurf nur um einen Irrtum handeln könne. In der Berufung wird die zeugenschaftliche Vernehmung der im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer beantragt.

Die Erstbehörde sah sich zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG nicht veranlaßt und hat die Berufung unter Anschluß des Verfahrensaktes dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und durch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Entscheidung über die vorliegende Berufung hatte gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu erfolgen, da alle verhängten Strafen unter den Betrag von 10.000 S liegen.

Aufgrund des Ergebnisses der am 28. April 1992 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich nachstehender entscheidungserheblicher Sachverhalt herausgestellt.

Der Sachverhalt, daß am 27. Juli 1991 die im erstbehördlichen Spruch angeführten Arbeitnehmer 12,5 Stunden bei der gegenständlichen Baustelle mit Eisenverlegearbeiten beschäftigt waren, wird nicht mehr bestritten. Gegen die Qualifizierung dieses Sachverhaltes als Verwaltungsübertretung nach dem AZG wird jedoch seitens des Beschuldigten eingewandt, daß die gewährten Pausen nicht berücksichtigt worden seien. So wäre am 27. Juli 1991 vormittags von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr Pause gehalten worden. Die Mittagspause hätte an diesem Tag von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr gedauert und nachmittags sei eine Jausenpause in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr abgehalten worden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwider handeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegen, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis zu 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 9 leg.cit. darf abgesehen von den Bestimmungen der §§ 4 Abs.10 2. Satz, 5, 7 Abs.2 bis 5, 8 Abs.2, 16, 18 bis 20 und 23 die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als zehn Stunden wöchentlich überschreiten. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit einer Arbeitszeitverlängerung oder beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

Mit einer Arbeitszeit von 12,5 Stunden wurden bei der gegenständlichen Baustelle die Bestimmungen des § 9 Abs.1 AZG insofern verletzt, als die höchstzulässige Arbeitszeit von zehn Stunden um 2,5 Stunden überschritten worden ist. Die seitens des Beschuldigten behauptete Gewährung von Ruhepausen können mangels arbeitsplanmäßiger Fixierung nicht als solche gewertet werden (siehe auch VwGH Erkenntnis vom 24.9.1990, Zl.90/19/0245). Darüberhinaus teilt der unabhängige Verwaltungssenat übereinstimmend mit den entsprechenden Ausführungen des Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk die Auffassung, daß Arbeitspausen in dieser Dauer (vormittags eine Stunde, mittags eineinhalb Stunden und nachmittags eine Stunde) im Baugewerbe vollkommen unüblich sind, sodaß die diesbezüglichen Behauptungen seitens des Beschuldigten nicht glaubhaft erscheinen. Der unabhängige Verwaltungssenat wird in dieser Ansicht auch noch dadurch bestärkt, als seitens des Beschuldigten in dem Verfahren wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes starker Zeitdruck und die Gefahr einer Pönale durch den Auftraggeber F, behauptet wurde. Demnach erscheint die Einräumung von Pausen im vorangeführten Ausmaß in keiner Weise glaubwürdig.

Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wird daher als voll erfüllt erachtet.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Da seitens des Beschuldigten der gemäß § 5 Abs.2 VStG ihm obliegende Beweis dafür, daß er in unverschuldeter Unkenntnis der von ihm übertretenen Verwaltungsvorschrift gehandelt hat, nicht erbracht wurde, ist auch die subjektive Tatseite (das Verschulden) der gegenständlichen Verwaltungsübertretung voll erfüllt. Zudem ist dem Beschuldigten als selbständigen Wirtschaftstreibenden die Kenntnis der von ihm verletzten Verwaltungsübertretung durchaus zumutbar.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Erstbehörde hat unter Berücksichtigung der zitierten Gesetzesstelle den Beschuldigten aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte aber laut Bericht des Gendarmeriepostens Wolfern vom 12. Oktober 1991 nicht nachgekommen, sondern hat lediglich angegeben, daß sein Betrieb mit 6.000.000 S belastet sei.

Für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sieht das Gesetz einen Strafrahmen von 300 S (Mindeststrafe) bis zu 6.000 S (Höchststrafe) oder eine Arreststrafe in der Dauer von drei Tagen bis zu sechs Wochen, vor. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können beide Strafen nebeneinander verhängt werden. In Anbetracht dieses Strafrahmens, insbesondere auch des Umstandes, daß neben der Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden konnte, erweisen sich die verhängten Strafen von jeweils 1.500 S als durchaus schuldangemessen und berücksichtigen in dieser Höhe die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers.

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht zutagegetreten. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe wäre sowohl aus general- wie spezialpräventiven Gründen nicht zu vertreten.

Aus den dargelegten Gründen war, wie im Spruch (Abschnitt I) zu entscheiden.

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen 6 Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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