Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220087/6/Kon/Rd

Linz, 16.01.1992

VwSen - 220087/6/Kon/Rd Linz, am 16. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 15. November 1991, Ge-96-183-1991+1, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Höhe der verhängten Strafe auf 5.000 S, die Ersatzarreststrafe auf die Dauer von 120 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf 500 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z.2 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs.1 Z.2 GewO 1973 zur Last gelegt, weil er seit dem 1. August 1991 im Standort S, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses ausgeübt hat, ohne hiefür eine Gewerbeberechtigung besessen zu haben. Gemäß § 366 Abs.1 leg.cit. wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 240 Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

1.1. Der erstbehördliche Schuldspruch stützt sich dabei im wesentlichen auf den Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Steyr vom 23. September 1991. Als straferschwerend wurde eine einschlägige Bestrafung wegen des gleichen Deliktes gewertet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der gegen den Schuldspruch eingewendet wird, die Erstbehörde hätte Kenntnis von der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes gehabt. Weiters wird vom Beschuldigten die verhängte Strafe als zu hoch erachtet.

2.1. Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen, sodaß gemäß § 51b VStG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die vorliegende Berufung eingetreten ist.

3. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im wesentlichen der Klarstellung des Berufungsvorbringens diente, hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z.2 GewO 1973 idF der GRnov.1988, BGBl.Nr. 399, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z.2) ohne die erforderliche Konzession ausübt.

Die konzessionslose Ausübung des Gastgewerbes durch den Beschuldigten ist anhand der Aktenlage als erwiesen anzunehmen und wurde von ihm weder in seiner Berufung noch bei der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat am 10. Jänner 1992 bestritten. Abgesehen davon, daß eine allfällige Kenntnis der Gewerbebehörde über seine Gastgewerbeausübung, weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund darstellen würde, hat die mündliche Verhandlung ergeben, daß die vom Beschuldigten behauptete Kenntnis der Erstbehörde nicht bestanden hat.

Gemäß § 5 Abs.1 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungvorschrift der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren die ihm nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Beweise für die unverschuldete Verletzung der Verwaltungsvorschrift wie über deren unverschuldete Unkenntnis nicht erbracht. Vom unabhängigen Verwaltungssenat ist daher sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung für erfüllt anzusehen.

Hinsichtlich des Strafausmaßes ist zunächst anzumerken, daß die Erstbehörde aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ausreichend auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen hat. Bei der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte jedoch glaubhaft vorgebracht, das er zur Sanierung der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage einen Investitionskredit in der Höhe von 700.000 S aufgenommen hat. Weiters hat das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zutage gebracht, daß sich der Beschuldigte bereits vor der Tatbegehung bemüht hat, mittels Gründung einer OEG, welche bereits die Konzession zur Führung des gegenständlichen Gasthauses besitzt, der gewerberechtlichen Ordnung zu entsprechen. Anzuführen ist auch, daß der Beschuldigte bis 31. Juli 1991 aufgrund einer erteilten Nachsicht den gegenständlichen Gasthausbetrieb anstandslos geführt hat.

Aufgrund der Bestimmungen des § 19 VStG, welche unter anderem eine Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Strafbemessung vorschreiben, ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, daß mit einer auf 5.000 S herabgesetzten Geldstrafe und der entsprechenden Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dem Strafzweck noch einmal entsprochen werden kann. Aus diesen Gründen wurde daher wie im Spruch entschieden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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