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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220091/11/Kl/Fb

Linz, 29.12.1992

VwSen - 220091/11/Kl/Fb Linz, am 29. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck gegen das mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. November 1991, Ge96-2247-1991/Ba, verhängte Strafausmaß hinsichtlich Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

Der Strafberufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.11.1991, Ge-2247-1991/Ba, wurden gegen Herrn S, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 23.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 846 Stunden, verhängt, weil er in seinem Gastgewerbebetrieb in V namentlich genannte Arbeitnehmerinnen zu den genannten Zeitpunkten jeweils länger als 10 Stunden beschäftigt, eine Arbeitnehmerin zu mehr als 15 Überstunden pro Woche herangezogen, die Tagesarbeitszeit nicht durch eine Ruhepause von mindestens 1/2 Stunde unterbrochen, den Arbeitnehmerinnen nicht eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt, keinen Aushang über Beginn und Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen, sowie über die Dauer der Wochenruhen, sowie keine Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden geführt hat und somit §§ 9, 7 Abs.2, 11 Abs.1, 12 Abs.1, 25 und 26 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes verletzt und Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs.1 Arbeitszeitgesetz begangen hat.

2. Dagegen hat das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck fristgerecht Berufung eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Strafausspruches wegen Rechtswidrikeit des Inhaltes (Ermessensübung) und wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensvorschriften (§ 60 AVG) aufzuheben und den Arbeitgeber in allen Punkten mit den beantragten Strafhöhen zu bestrafen. Im wesentlichen wurden krasse Widersprüche sowohl zwischen Spruch und Begründung als auch innerhalb der Begründung geltend gemacht. Auch wurde auf die vorsätzliche Begehungsweise des Beschuldigten hingewiesen. Es wurde auf die beträchtliche Gefährdung des Schutzzweckes durch die Tatbegehung hingewiesen und zur Hintanhaltung einer weiteren Tatbegehung durch den Arbeitgeber eine strenge Bestrafung verlangt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Da die Berufung sich lediglich gegen das Strafausmaß richtet, und von den Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine solche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berufung eingeräumt, und er führte dazu aus, daß er die gegen ihn verhängte Strafe als zu hoch und nicht angemessen empfunden habe. Eine Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer liege nicht vor, da die Arbeitseinteilung nach den Wünschen und Bedürfnissen der Arbeitnehmer sowie der notwendigen Offenhaltenszeiten des Betriebes getroffen wurden; den Wünschen der Dienstnehmer wurde weitgehend entgegengekommen. Eine vorsätzliche Begehungweise wurde bestritten. Im übrigen werde auf die damalige Arbeitsmarktlage hingewiesen. Auch wurde nochmals auf die Ertragssituation des Betriebes und die objektiven wirtschaftlichen Zahlen verwiesen. Es seien daher die von der Erstbehörde aufgegriffenen Milderungsgründe anzunehmen.

Gemäß § 8 Abs.4 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 wurde das Arbeitsinspektorat für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt am Verfahren beteiligt, und es hat dies eine Stellungnahme hinsichtlich des bekämpften Strafausmaßes dahingehend abgegeben, daß jeder Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Angriff auf das höchst persönliche Rechtsgut, der Freiheit der Arbeitnehmer, darstelle, und die Zustimmung der Arbeitnehmer zu verbotenen Arbeitsleistungen den Arbeitgeber nicht von strafrechtlicher Verantwortlichkeit befreie, Milderungsgründe aufgrund der rechtskräftigen Vorstrafen nicht den Ausschlag geben dürften und die vorsätzliche Begehungsweise als erwiesen anzusehen sei. Im übrigen habe ein Gewerbetreibender bei Ausübung seines Gewerbes die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes zu kennen und zu berücksichtigen.

5. Es hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

5.3. Der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.g.F., beträgt eine Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder Arreststrafe von 3 Tagen bis zu 6 Wochen. Eine rechtswidrige Anwendung dieses Ermessens durch die Erstbehörde kann aber nicht erkannt werden.

5.3.1. Zum Unrechtsgehalt der Tat hat bereits die Erstbehörde zutreffend ausgeführt, daß das von der Strafdrohung geschützte Interesse in der Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer liegt, wobei eine Gefährdung unabhängig davon eintritt, ob die gesetzwidrige Beschäftigung mit Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgt oder nicht. Es wurde daher zutreffend ausgeführt, daß die Norm zwingend und daher von der Parteiendisposition ausgeschlossen ist, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, daß regelmäßig in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehende Arbeitnehmer ihre gesundheitlichen Interessen aus wirtschaftlichen Gründen außer Acht lassen. Es hat daher weiters die Erstbehörde zutreffend ausgeführt, daß der Beschuldigte objektiv rechtswidrig gehandelt hat und die von ihm eingewendete Bezahlung der Überstunden an die Arbeitnehmer eine über die Höchstgrenze hinaus geleistete Überstundenzahl nicht legalisieren kann. Vielmehr war es die Pflicht des Beschuldigten, diese Überstunden zu zahlen, da er ansonsten einen weiteren strafbaren Tatbestand verwirklichen würde.

Es hat daher der Beschuldigte trotz Zustimmung der Arbeitnehmer gerade jenes Rechtsgut und jene Interessen verletzt, deren Schutz die betreffende Norm dient.

5.3.2. Gerade als Betreiber eines Gastgewerbebetriebes hätte aber der Beschuldigte um die Arbeitnehmerschutzvorschriften und deren Schutzzweck wissen müssen bzw. hätte er sich erkundigen müssen, und es kann daher der Beschuldigte einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum nicht geltend machen. Was das Verschulden selbst anlangt, das auch ein Kriterium der Strafzumessung ist, so hat die Erstbehörde fahrlässige Begehungsweise angenommen. Hiezu ist zu bemerken, daß es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamkeitsdelikte handelt, wobei zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Einen solchen Umstand hat der Beschuldigte nicht geltend bzw. glaubhaft gemacht, weshalb ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen war. Weitere Ausführungen zur subjektiven Tatseite sind aber dem unabhängigen Verwaltungssenat deshalb verwehrt, da die Berufung sich allein gegen das Strafausmaß richtet und daher die Tat (sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht) bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Es hat daher der Beschuldigte jedenfalls die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und war ihm dieses Verhalten vorwerfbar, wenngleich aber aufgrund der Äußerungen im gesamten Verfahren davon auszugehen ist, daß der Beschuldigte eine bewußte bzw. absichtliche Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht wollte. Vielmehr sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß Bedacht zu nehmen. Es sind daher zutreffend bereits rechtskräftige Vorstrafen, darunter auch einschlägige Vorstrafen, als erschwerend zu werten. Es ist aber dem Beschuldigten zugutezuhalten, daß diese Tatbegehung hinsichtlich der Vorstrafen schon seit längerer Zeit geschehen war und sich der Beschuldigte dazwischen jahrelang wohlverhalten hat. Es ist daher entgegen den Ausführungen des Arbeitsinspektorates nicht von einer mutwilligen und ständigen Tatwiederholung auszugehen. Auch ist davon auszugehen, daß sich der Beschuldigte immer darauf berief, daß er die Zustimmung der Arbeitnehmerinnen hatte und möglichst auf ihre Bedürfnisse einging. Wenn dies auch nicht den Beschuldigten von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, so ist dies in analoger Anwendung des § 34 Z.12 StGB als Milderungsgrund heranzuziehen. Im übrigen hat der Beschuldigte während des Verfahrens immer auf seine schwierige Arbeitsplatzsituation hingewiesen, da zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine übergroße Nachfrage nach Arbeitskräften bestand und aber keine Arbeitskräfte für das Gastgewerbe zu finden waren. Es ist daher auch der Milderungsgrund des § 34 Z.10 des Strafgesetzbuches sinngemäß heranzuziehen. Es hat im übrigen der Nachweis des Beschuldigten über seine wirtschaftliche Situation (Steuerbescheide und Bescheid über den Einheitswert) nachgewiesen, daß er die Tat nicht zur Verschaffung eines besonderen wirtschaftlichen Vorteiles beging, sondern ausdrücklich aus einer Notlage heraus. Dies beweisen insbesondere auch die wirtschaftlichen Ergebnisse, nämlich daß kein Gewinn erzielt wurde. Es kann daher auch im Zusammenhang mit Z.9 des § 34 leg.cit. davon ausgegangen werden, daß die Bereitwilligkeit der Arbeitnehmerinnen und deren Zustimmung zu dieser Arbeitseinteilung eine verlockende Gelegenheit für den Beschuldigten war, von dieser Arbeitsbereitschaft seiner Mitarbeiterinnen Gebrauch zu machen, insbesondere, da er ihrer aufgrund der Arbeitsmarktsituation dringend bedurfte. Es ist hingegen eine Absicht des Beschuldigten von der Hand zu weisen, daß er eine Mißachtung des Arbeitsmarktes bzw. die Außerachtlassung der Möglichkeiten der Ausschöpfung des Arbeitsmarktes vernachlässigte.

5.3.3. Im Sinne der Berufungsausführungen ist aber schon zu unterstreichen, daß die Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit bzw. die Nichteinhaltung der täglichen Ruhepausen zum Teil sehr beträchtlich sind, weshalb auch für diese Übertretungen im speziellen höhere Strafen anzusetzen waren.

5.3.4. Im Sinne des § 19 Abs.2 VStG sind aber auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat bereits im Verfahren erster Instanz nachgewiesen, daß er laut Einkommensteuerbescheid über kein Einkommen verfügt. Auch ist er sorgepflichtig für eine Gattin und drei unversorgte Kinder. Diese persönlichen Verhältnisse sind bei der gesamten Bemessung der Strafen zu berücksichtigen, weshalb die vom Arbeitsinspektorat beantragten Höchststrafen von jeweils 6.000 S nicht zu verantworten sind. Es kann nämlich weder eine so gravierende schädliche Neigung des Beschuldigten festgestellt werden noch können solche Verschuldensmomente herangezogen werden, die eine Höchststrafe rechtfertigen. Auch die Einkommens- und Familienverhältnisse schließen die Verhängung der jeweiligen Höchststrafen aus. Auch die übrigen festgesetzten Strafen sind als tat- und schuldangemessen und im Sinne der übrigen Strafzumessungsgründe gerechtfertigt anzusehen.

5.3.5. Hinsichtlich der Verletzung der Bestimmungen des § 25 und § 26 Arbeitszeitgesetz ist der Ansicht der Erstbehörde beizupflichten, daß es sich dabei doch eher um Formaldelikte handelt, welche den Ausschluß einer Gefährdung nicht direkt erreichen können. Vielmehr soll diese Bestimmung dazu dienen, den Arbeitnehmern Klarheit über die Arbeitszeitregelungen zu verschaffen und auch dem Arbeitgeber die bessere Aufklärung und Kontrolle zu ermöglichen. Da aber durch die Einhaltung dieser Vorschriften die Einhaltung der tatsächlichen Arbeitszeiten noch nicht gewährleistet ist, ist diesen Verwaltungsübertretungen nicht ein so erhöhter Unrechtsgehalt beizumessen. Im übrigen trifft diese Verwaltungsübertretung nur hinsichtlich einer Arbeitnehmerin zu, sodaß auch hier von keinem Vorsatz seitens des Beschuldigten, sondern eher von einer Nachlässigkeit bzw. Sorgfaltsverletzung auszugehen ist. Es treffen daher auch diesbezüglich die Vorbringen des berufenden Arbeitsinspektorates nicht zu.

5.4. Im Grunde der gegenständlichen eingebrachten Berufung und der darin angeführten Gründe, sowie der darin mit aller Deutlichkeit geforderten Beträge ist aber auszuführen, daß das Arbeitsinspektorat gemäß § 6 Abs.2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 unter den umschriebenen Umständen Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten hat. Mit der Anzeige kann auch ein Strafausmaß beantragt werden.

Es ist daher in Verbindung mit den allgemeinen Verfahrensbestimmungen davon auszugehen, daß das Arbeitsinspektorat einerseits ein Strafausmaß nicht in jedem Fall zu beantragen hat und daß das vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafausmaß erst einer verfahrensmäßigen Überprüfung unterzogen werden muß. Es hat nämlich sowohl die Behörde erster Instanz als auch im weiteren Berufungsverfahren der unabhängige Verwaltungssenat in einem ordentlichen Verfahren sämtliche Strafzumessungsgründe zu ermitteln und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu würdigen. Erst aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der danach angestellten rechtlichen Würdigung kann ein endgültiges Strafausmaß, bezogen auf den jeweiligen Täter, festgesetzt werden. Es versteht sich daher schon im Grunde der doch umfangreichen einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen, daß das ohne Bezug auf den Täter beantragte Strafausmaß nicht jedenfalls aufrecht zu erhalten und auch tatsächlich zu verhängen ist.

Es hat sich daher auch im gegenständlichen Verfahren gezeigt, daß das zunächst sehr hoch gegriffene Strafausmaß trotz der zugegebenermaßen teilweise sehr schwerwiegenden Übertretungen nicht aufrechterhalten werden kann. Es hat die Behörde erster Instanz im Grunde des gesetzlichen Strafrahmens und unter Einhaltung aller Strafzumessungsregeln von ihrem Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht.

Aufgrund dieses Ergebnisses war daher der Berufung keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf den Strafausspruch zu bestätigen.

6. Da die Bestimmung des § 64 VStG lediglich davon ausgeht, daß der Beschuldigte Berufung erhebt, war ein Strafkostenbeitrag weder vom Beschuldigten noch vom berufenden Arbeitsinspektorat einzufordern.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Klempt 6

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