Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220094/6/Kon/Rd

Linz, 09.07.1992

VwSen - 220094/6/Kon/Rd Linz, am 9. Juli 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (laut Geschäftsverteilung vom 8. Oktober 1991) über die Berufung des Herrn Ing. K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Oktober 1991, GZ: 501/S, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idF, BGBl.Nr. 544/1982; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 9 Abs.1 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 51 Abs.1 VStG und § 51e Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Vorschreibung sämtlicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im eingangs zitierten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten, Herrn Ing. H, gemäß § 100 der Arbeitnehmerschutzverordnung i.V.m. § 31 Abs.2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der F, ist, und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F zu verantworten hat, daß am 29. Jänner 1991 im Betrieb der Firma F, ein Arbeitnehmer im Zuge des Absenkens der Fertigteilelemente in die Heizkammer (Trockenkammer) auf der Lasttraverse mitfuhr, um diese nach dem Absetzen der Fertigteilelemente aus den Halterungen auszuklinken, wobei dieser Arbeitnehmer dabei mit einem Fuß auf einem schmalen Steg stand und sich mit dem zweiten Fuß gegen die Schachtwand stemmte, obwohl diese Lasttraverse über keine gesicherten Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügt. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 62 Abs.10 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 i.V.m. § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idF, BGBl.Nr. 544/1982, begangen.

Weiters wurde der Beschuldigte gemäß § 64 Abs.2 verpflichtet 1.500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Die mündlich am 25. November 1991 erhobene Berufung wurde von der Erstbehörde niederschriftlich festgehalten; sie enthält keine Begründung.

Über schriftliches Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Dezember 1991, VwSen-220094/2/Kon, hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 28. April 1992 seine Berufung näher begründet. Entscheidungserheblich in dieser Begründung ist, daß der Rechtsmittelwerber auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, nämlich seines Werkmeisters A hinweist und sohin dessen Verantwortlichkeit für die gegenständliche Verwaltungsübertretung geltend macht. Diesem Schreiben ist die diesbezügliche Bestellungsurkunde vom 6.2.1989 sohin vor Tatbegehung - in Ablichtung beigeschlossen.

Die Erstbehörde sah sich nicht veranlaßt, eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b zu treffen, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die vorliegende Berufung eingetreten ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 sind für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs.4 leg.cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Der Rechtsmittelwerber wendet gegen seine Bestrafung die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.1 VStG ein. Dieser Einwand wird von ihm durch die Vorlage einer Ablichtung der Bestellungsurkunde vom 6.2.1989 belegt. In dieser Bestellungsurkunde ist festgehalten, daß der Rechtsmittelwerber Ing. H in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Ing. H für den Bereich des gesamten Arbeitnehmerschutzes innerhalb des Fabrikgeländes Herrn A, geb. 11.2.1947, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in, der im Betrieb der genannten Gesellschaft die Stellung eines Werkmeisters bekleidet, zum verantwortlichen Beauftragten bestellt hat. Herr A ist laut Bestellungsurkunde befugt und verpflichtet, in allen Belangen des Arbeitnehmerschutzes die zur Wahrung und Herstellung des gesetzlichen Zustandes entsprechenden Anordnungen zu treffen.

Laut Urkunde hat Herr A dieser Bestellung zugestimmt und dies durch seine Unterschrift bestätigt. Auf der Bestellungsurkunde scheinen die Unterschriften des Bestellers Ing. H und des Bestellten A auf.

Anhand der Bestellungsurkunde ist von einer den Bestimmungen des § 9 Abs.4 VStG entsprechenden Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten auszugehen.

Aufzuzeigen ist, daß wie schon oben angeführt, diese Bestellung vom 6.2.1989 datiert und sohin die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten bestellten A aus der Zeit vor der Begehung der Tat, das ist der 21.1.1991, stammt.

Der unabhängige Verwaltungssenat findet keinen Anlaß an der erfolgten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zu zweifeln, zumal eine Rückfrage bei der .Gebietskrankenkasse ergab, daß der zum verantwortlichen Beauftragten bestellte A seit 1.9.1986 bis laufend im Dienstverhältnis bei der Ing. H, steht.

Auch die nicht mehr aktuelle Telefonnummer am Kopf der auf Geschäftspapier erfolgten schriftlichen Bestellung stellt ein - wenngleich geringer zu wertendes - Indiz für die tatsächliche Bestellung dar.

Da sohin für den unabhängigen Verwaltungssenat der Einwendungstatbestand des Rechtsmittelwerbers mit ausreichender Sicherheit feststeht, erweist sich die Berufung als begründet, weshalb ihr Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG entfallen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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