Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220096/6/Kon/Rd

Linz, 27.07.1992

VwSen - 220096/6/Kon/Rd Linz, am 27. Juli 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Oktober 1991, GZ: 501/N, zu Recht erkannt:

I. a) Zum Schuldspruch: Der Berufung wird hinsichtlich des Tatvorwurfes, durch den Einbau einer holzbefeuerten Zentralheizungsanlage mit einer Heizleistung von 28 kW anstatt der genehmigten mit einer Heizleistung von 14 kW, die Betriebsanlage der Möbel H ohne gewerbebehördliche Genehmigung geändert zu haben, Folge gegeben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt; hinsichtlich des übrigen Teiles des Schuldspruches wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z.4 i.V.m. §§ 81 und 74 Abs.2 Z.2 GewO 1973 idF der GR-Novelle 1988, BGBl.Nr. 399; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 51 Abs.1 VStG und § 51e Abs.1 VStG. b) Zur Strafe: Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 6.000 S auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von drei Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 300 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 19 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt gemäß § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis über Herrn H wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z.4 i.V.m. § 81 und § 74 Abs.2 Z.2 GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 i.d.g.F. eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Tagen verhängt, weil er es als Gewerbe- und Betriebsinhaber und somit als gewerberechtlich Verantwortlicher der Firma Möbel H zu vertreten hat, daß die mit Bescheid des Magistrates Linz vom 10. Februar 1928, Zl. 6973/28 und vom 23.3.1983, GZ: 501/N-29/82, gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage im Standort 4020 Linz, S nach Durchführung von gemäß § 81 i.V.m. § 74 Abs.2 Z.2 GewO 1973 i.d.g.F. genehmigungspflichtigen Änderungen zumindest am 27.3.1991 betrieben wurden, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorlag, obwohl die Betriebsanlage durch die Änderung geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm und Geruch in größerem Ausmaß zu belästigen.

Folgende Änderungen wurden durchgeführt: a) folgende maschinelle Einrichtungen wurden über den genehmigten Umfang hinaus betrieben: Dübelbohrmaschine, SCHEER DB4 Breitbandschleifmaschine Omega Tischkreissäge SCM Kantenleimmaschine OZ40-S Druckluftkompressor KAESAR Späneabsauganlage; b) eine holzbefeuerte Zentralheizungsanlage mit einer Heizleistung von ca. 28 kW anstatt der genehmigten Anlage mit einer Heizleistung von 14 kW wurde eingebaut.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 Abs.1 VStG verpflichtet 600 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde erachtet die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung im wesentlichen aufgrund des Ergebnisses des Ortsaugenscheines vom 27.3.1991 für erwiesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen ausgeführt: Für die Tischlereiwerkstätte der F bestehe seit 1928 eine Genehmigung. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23.3.1983, GZ: 501/N-29/82, sei eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des Tischlereibetriebes durch Aufstellung neuer Maschinen und den Einbau einer holzbefeuerten Heizungsanlage sowie eines Spritzlackierraumes mit Absauganlage erteilt worden. Seither hätte es Änderungen nur dadurch gegeben, daß alte, nicht mehr zeitgemäße Maschinen durch gleichartige Maschinen und Geräte ausgetauscht worden seien. Dabei sei immer nur eine Anpassung an den neuesten Stand der Technik erfolgt. Seitens der Gewerbebehörde sei aufgrund von Nachbarbeschwerden die Aufforderung ergangen, diesen Austausch genehmigen zu lassen. Wie bereits in der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 11.7.1991, Ge7612/6-1991 ausgeführt, hätte der von der F gestellte Antrag richtigerweise nicht als Genehmigungsantrag sondern als Anzeige gemäß § 81 Abs.3 GewO 1973 gewertet werden müssen. Es sei im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren immer wieder vorgebracht worden, daß die ausgetauschten Maschinen lediglich einen gleichwertigen Ersatz für die alten darstellten. Diesbezüglich hätte vom Verhandlungsleiter auf diesen Umstand aufmerksam gemacht werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, hätte der Verhandlungsleiter seine Manudaktionpflicht verletzt. Der eingebrachte Antrag hätte daher als Anzeige gemäß § 81 Abs.3 GewO 1973 gewertet werden müssen. Außerdem hätte es einer Genehmigung nach § 81 Abs.1 GewO 1973 nur dann bedurft, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 leg.cit. umschriebenen Interessen erforderlich gewesen wäre. Auszugehen sei dabei vom Umfang des Genehmigungsbescheides 1983. Durch den Maschinenaustausch, auch wenn diese nicht völlig gleichartig sein sollten und den Austausch der Heizungsanlage, sei es zu keiner Erhöhung der Emissionen gekommen. Durch modernere Technologie, die eine bessere Lärmdämmung und geringere Abgasintensität mit sich bringe, sei es sogar zu einer Verminderung der Emissionen gegenüber dem Jahr 1983 gekommen. Es sei daher nicht richtig, daß die Betriebsanlage durch die Änderung geeignet sei, die Nachbarn durch Lärm, Rauch und Geruch in größerem Ausmaß zu belästigen, da von dem im Jahr 1983 als zumutbar festgestellten Belästigungen auszugehen sei. Daß Belästigungen der Nachbarn durch Rauch und Geruch eintreten könnten, und durch die Verwendung der zusätzlichen maschinellen Einrichtungen größere Belästigungen durch Lärm zu erwarten seien, reiche aber an sich nicht aus. Tatsächlich hätten im Jahr 1983 drei Öfen für die Beheizung mit einer Heizleistung von insgesamt 32 kW bestanden. Nicht richtig sei auch, daß durch zahlreiche Nachbarschaftsbeschwerden dokumentiert sei, daß tatsächlich Belästigungen für die Nachbarschaft bestünden. Auch in subjektiver Hinsicht sei der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt. Im Berufungsverfahren, wie in dem ablehnenden Bescheid im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren würde sich nämlich herausstellen, ob eine Genehmigung der Betriebsanlage überhaupt erforderlich gewesen wäre. Sollte diese Genehmigung also nicht erforderlich gewesen sein, sei die Betriebsanlage bis dato rechtmäßig betrieben worden. Er hätte daher nicht wissen können, daß er bis zu dieser Entscheidung Betriebsteile hätte stillegen müssen. Daß er also auch die Aufstellung der neuen Heizanlage genehmigen hätte lassen müssen, war und sei ihm insofern nicht bewußt gewesen, als bei der Genehmigung 1983 eine aus drei Öfen bestehende Beheizung mit insgesamt 32 kW bestanden hätte und der Einbau der jetzigen Anlage sogar eine Verbesserung der Sitution mit sich gebracht hätte.

Was die Höhe der verhängten Strafe betreffe, so sei diese zu hoch bemessen. Außer seiner bisherigen Unbescholtenheit wäre zu berücksichtigen gewesen, daß im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren die Rechtslage nach wie vor ungeklärt sei. Sein Verschulden sei daher gering, da ihm, wie bereits ausgeführt, nicht bewußt gewesen sei, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Außerdem gingen von der Tischlerwerkstätte keine unzumutbaren Emissionen aus, weshalb bisher kein Schaden eingetreten sein könnte. Weiters sei zu berücksichtigen, daß die Schließung von Betriebsanlagenteilen die weitere Existenzmöglichkeit seines Betriebes in Frage stellen würde. Nicht ausreichend berücksichtigt worden seien auch seine Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Er sei, wie das diesbezügliche Ermittlungsverfahren ergeben hätte hoch verschuldet und mit seinem monatlichen Einkommen kaum in der Lage, die zusätzliche finanzielle Belastung dieser Verwaltungsstrafe aufzubringen.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die bei ihr eingebrachte Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da die verhängte Strafe unter 10.000 S liegt, gemäß § 51c VStG durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

Da in der vorliegenden Berufung inhaltlich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht ausdrücklich verlangt wird, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt Einsicht genommen und folgenden entscheidungserheblichen Sachverhalt festgestellt: Die gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage wurde mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10.2.1928, Zl. 6973/28, unter Vorschreibung verschiedener Auflagen nachträglich für zulässig erklärt. Auflagenpunkt 5 dieses Bescheides enthält das Gebot, die unmittelbare Umgebung der Öfen von Holzwerk, besonders von Spänen stets freizuhalten. Dem Wortlaut dieser Auflage nach: "der Öfen", ist davon auszugehen, daß sich in der gegenständlichen Betriebsanlage ursprünglich mehrere (genehmigte) Öfen befanden. Der nach wie vor geltende Konsensumfang der gegenständlichen Betriebsanlage ist aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23.3.1983, GZ: 501/N-29/82, bzw. aus der diesem Bescheid zugrundeliegenden Verhandlungsschrift vom 3.3.1983 zu entnehmen und umfaßt folgende Anlagenteile:

a) Maschinenpark, bestehend aus: einer Bandschleifmaschine, einer Tischfräse, einer Abrichthobelmaschine, einer Kantenschleifmaschine, einer Feinschnittsäge, einer Bandsäge, einer Tischkreissäge und einer Heißfurnierpresse.

Die Tischfräse, die Abrichthobelmaschine und die Tischkreissäge sind an eine gemeinsame Schartenabsaugung angeschlossen. Die Kantenschleifmaschine und die Bandschleifmaschine sind je mit einer Staubabsaugung versehen.

b) Spritzraum, mit dazugehörigem "Airles-Gerät, Fabrikat Wagner, Typ 700/H/NEX, in explosionsgeschützter Ausführung". Die dazugehörige Absauganlage besteht aus einem Trockenfilter und einem Ablaufrohr. Die Luftabsaugung erfolgt mittels eines explosionsgeschützten Ventilators mit Ablaufrohr. Südlich neben dem Spritzraum befindet sich ein beheizter Trockenraum.

c) Zentralheizungsanlage: Diese dient zur Beheizung des Trockenraumes und der Werkstätte und besteht aus einem holzbefeuerten Ofen, der einerseits die Wärmemittelstrahlung in den Werkstättenraum abgibt und andererseits ein geschlossenes Warmwassersystem versorgt. Das geschlossene Warmwassersystem besteht aus einer Rohrschlange, die durch den Ofen geführt wird, einer Umwälzpumpe mit Vorlauf-Thermostatsteuerung, einem Sicherheitsventil im Vorlauf und zwei Radiatoren. Die Vorlauftemperatur beträgt maximal 70 Grad Celsius. Ein Druckausdehnungsgefäß ist vorhanden. Bezüglich der Zentralheizung ist aufzuzeigen, daß weder im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 23.3.1983 bzw. in der diesem Bescheid zugrundeliegenden Verhandlungsschrift vom 3.3.1983 eine Heizleistung festgelegt ist.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973 i.d.F. der GR-Novelle 1988, BGBl.Nr. 399, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 81 Abs.1 leg.cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 74 Abs.2 Z.2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.

In bezug auf die zitierten Gesetzesstellen ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, daß die Genehmigungspflicht schon dann gegeben ist, wenn Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 leg.cit. beim Betrieb der Anlage nicht auszuschließen sind. Dies gilt sogar auch dann, wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für gewerbliche Betriebsanlagen nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang mit solchen Anlagen auftreten können (siehe Mache-Kinscher GewO, Manzsche Sonderausgabe Nr. 15, FN 38 zu § 74 Abs.2 GewO 1973 unter Hinweis auf umfangreiche VwGH-Judikatur).

Aufgrund der Aktenlage, insbesondere des Amtsberichtes vom 2.4.1991, GZ: 506a-Fla/91 des Amtes für Technik des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, steht fest, und wird vom Beschuldigten als Tatsache auch nicht bestritten, daß in der gegenständlichen Betriebsanlage über den genehmigten Umfang hinaus noch folgende maschinelle Einrichtungen eingebaut und betrieben wurden:

Eine Dübelbohrmaschine SCHEER DB4 Breitbandschleifmaschine Omega Tischkreissäge SCM Kantenleimmaschine OZ40-S Druckluftkompressor KAESAR und eine Späneabsauganlage; Die belangte Behörde hat diesen Einbaubetrieb von Maschinenteilen zu Recht als genehmigungspflichtig gewertet, weil den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend, hiedurch zumindest die Möglichkeit einer Gefährdung der im § 74 Abs.2 GewO 1973 geschützten Interessen eintreten kann. Diese, auch vom unabhängigen Verwaltungssenat vertretene Rechtsansicht, wird letztlich auch durch den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12.6.1992, GZ: 314.661/1-III/3/92, aus dem nämlich die Genehmigungspflicht dieses zusätzlichen Maschineneinbaus indirekt hervorgeht, bestätigt. Im übrigen ist die Rechtsansicht des Beschuldigten, wonach es sich hier nur um einen anzeigepflichtigen Austausch gleichartiger Maschinen oder Geräte im Sinne des § 81 Abs.2 Z.5 GewO 1973 handle, durch keinerlei fachliche Ausführungen untermauert, die geeignet wären die entgegenstehenden Feststellungen des Amtssachverständigen des Amtes für Technik des Magistrates der Landeshauptstadt Linz in Zweifel zu ziehen.

Der objektive Tatbestand der diesbezüglich dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin erfüllt. Auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite (des Verschuldens) wurde im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zutreffend begründet.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes der konsenslosen Steigerung der Heizleistung der Zentralheizungsanlage von 14 kW auf 28 kW war der Berufung allerdings Folge zu geben, weil, wie schon vorher ausgeführt, von der Gewerbebehörde keine bescheidmäßige Festsetzung der Heizleistung erfolgt ist. Sofern die belangte Behörde von einer konsensmäßig festgesetzten Heizleistung von 14 kW ausgegangen ist, kann sie dabei nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates nur auf den vorerwähnten Amtsbericht des Amtes für Technik vom 2.4.1991 des Magistrates der Landeshauptstadt Linz Bezug genommen haben, der die Feststellung einer Überschreitung der Heizleistung von 14 kW auf 28 kW enthält. Dieser Feststellung im Amtsbericht kommt aber keine verbindliche, normative Wirkung als Grundlage eines Tatvorwurfes zu.

Zur Strafhöhe: Bei der Verhängung der Strafe hat die belangte Behörde grundsätzlich auf die Bestimmungen des § 19 VStG, welche in der Begründung ihres Bescheides wiedergegeben sind, ausreichend Bedacht genommen. Der Einwand des Beschuldigten, sein Passivvermögen sei bei der Bestrafung nicht ausreichend berücksichtigt worden, vermag die Angemessenheit der verhängten Strafe insoferne nicht zu beeinträchtigen, weil bei deren Bemessung grundsätzlich die persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften, nicht aber die betrieblichen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Die verhängte Strafe war allerdings deswegen in diesem Ausmaß herabzusetzen, weil hinsichtlich des vergleichsweise gewichtigen Tatvorwurfes der konsenslosen Heizleistungssteigerung der Berufung Folge zu geben war.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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