Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220097/11/Kon/Rd

Linz, 11.09.1992

VwSen - 220097/11/Kon/Rd Linz, am 11. September 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. Oktober 1991, Ge96/80-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973 i.d.F. GR-Novelle 1988, BGBL.Nr.399; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Vorschreibung sowohl der Kosten für das Strafverfahren erster Instanz als auch der für das Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem eingangs angeführten Straferkenntnis Herrn K der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973 für schuldig befunden und über diesen gemäß der zitierten Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen verhängt, weil er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "H" zu verantworten hat, daß zumindest am 25. und 26.5.1991 insgesamt (9) Kraftfahrzeuge sowie ein Öltank außerhalb des von einer gewerbebehördlichen Genehmigung erfaßten Betriebsareals in, Grundparzelle Nr., Kat.Gde. , abgestellt bzw. gelagert wurden und damit die genehmigte Betriebsanlage ohne eine hiefür erforderliche Genehmigung geändert bzw. erweitert wurde.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 300 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe zu zahlen.

Der Schuldspruch der Erstbehörde stützt sich im wesentlichen auf den Bericht des GPK Perg vom 26.5.1991, GZ: P734/91/Ku, sowie auf eigene dienstliche Wahrnehmungen, (festgehalten im Aktenvermerk zu Ge-119-1984 vom 2.5.1991).

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte K rechtzeitig Berufung erhoben und darin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bestritten. Hiezu bringt er im wesentlichen vor, daß es sich bei den von Organen des GPK Perg wahrgenommenen - nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen - sicher nicht um Fahrzeuge der H gehandelt hätte. Es hätte sich nur um betriebsfremde Fahrzeuge handeln können. Er habe seinen Angestellten den ausdrücklichen Auftrag erteilt, nur Firmenfahrzeuge am Betriebsgelände zum Zwecke des Verkaufes abzustellen und dies auch immer überprüft. Im ordentlichen Verfahren hätte er anhand seiner Buchhaltung beweisen können, daß diese Fahrzeuge nicht der H gehörten. Man hätte ihm aber nicht die Gelegenheit dazu gegeben. Zum erhobenen Vorwurf, es sei gegen ihn bereits einmal wegen des gleichen Deliktes eine Strafverfügung erlassen worden, teile er mit, daß er gegen dies leider die Rechtsmittelfrist versäumt habe.

Ergänzend zu seiner Berufung wendet der Beschuldigte bei der anzuberaumen gewesenen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gegen die Bestrafung weiter ein, daß die zum Tatzeitpunkt vorgefundenen Fahrzeuge von der H jedenfalls nicht zum Verkauf angeboten worden seien und auch mit keiner Preisauszeichnung versehen gewesen wären. Hinsichtlich des im Gendarmeriebericht erwähnten Mazda-LKW mit dem amtlichen Kennzeichen, sei festzuhalten, daß dieser zugelassen sei und es sich hiebei um ein Lieferund Abschleppfahrzeug seiner Firma handle. Auch der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Öltank sei nicht zu Verkaufszwecken gelagert worden. Die anderen Fahrzeuge außer dem erwähnten Firmen-LKW seien wahrscheinlich von ihren Besitzern vor seiner Verkaufsfläche abgestellt worden, jedoch ohne seine Kenntnis und seine Zustimmung. Vermutlich wollten die Besitzer der abgestellten Fahrzeuge ihm diese zum Verkauf anbieten. Feststehe auch, daß die im Gendarmeriebericht vom 26.5.1991 angeführten Kraftfahrzeuge der Marke Lada und Alfa Romeo nie in seinem Besitz gewesen waren. Dies lasse sich anhand seiner Einkaufsbücher unter Beweis stellen. In bezug auf die übrigen Fahrzeuge, wie den im Gendarmeriebericht angeführten VW-Golf, den Mercedes, Mazda 323, Fiat Regatta und den Ford Sierra, könne er mangels näherer Typenbezeichnung wie sonstiger angegebener Merkmale ebenfalls nicht angeben, ob diese Fahrzeuge jemals in seinem Besitz gewesen seien. Die Gewerbeberechtigung der H, die unmittelbar mit ihrer Betriebsanlage auf Grundstück, KG im Zusammenhang stehe, laute auf "Handel mit Kraftfahrzeugen". Er halte nochmals fest, daß außerhalb des Betriebsareals von ihm keine Fahrzeuge wie auch der erwähnte Öltank zum Verkauf angeboten worden seien.

Die zeugenschaftliche Vernehmung des Grundeigentümers des Grundstückes Nr. , KG, Herrn A ergab, daß die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge gegen dessen Willen auf diesem Grundstück abgestellt wurden. Der Zeuge erklärte jedoch, nicht mehr zu wissen, ob diese Fahrzeuge zum Verkauf im Rahmen der Gewerbeberechtigung des Beschuldigten gelagert und mit Preisauszeichnungen versehen gewesen wären. Er könne auch nicht sagen, ob die Fahrzeuge vom Beschuldigten oder zumindest mit dessen Wissen gelagert wurden oder nicht. Hinsichtlich des Öltanks sei er der Meinung, daß sich dieser auf dem Betriebsgrundstück des Beschuldigten befunden hätte. Er habe jedenfalls niemals geduldet, daß die H außerhalb ihres Betriebsareals Fahrzeuge auf seinem Grund lagere. Das Betriebsareal der H sei ebenfalls in seinem Eigentum und Bestandteil des Grundstückes, KG, und nur an diese verpachtet. Der Zeuge verweist auf einen regen Schriftwechsel mit dem Beschuldigten, aus dem hervorgeht, daß außerhalb des verpachteten Lagerplatzes keine Autos oder sonstigen Gegenstände abgestellt hätten werden dürfen. Kopien dieses Schriftwechsels wurden vom Zeugen dem Verhandlungsleiter zur Einsichtnahme vorgelegt.

In Ansehung des sich aus der mündlichen Verhandlung ergebenden Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973 i.d.F. GR-Novelle 1988, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert, oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 74 Abs.1 leg.cit. ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Die Angaben des Beschuldigten in seiner Berufung wie insbesondere bei der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind weder anhand der Angaben im Gendarmeriebericht wie der des Zeugen A zu widerlegen. Dies gilt auch hinsichtlich der zeugenschaftlichen Angaben des Gend.Rev.Insp. H vor der Erstbehörde am 12.3.1992. Zu bemerken ist weiters, daß auch nach der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht eindeutig hervorgeht, daß die Lagerung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge bzw. des Öltanks im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung der H erfolgten. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens kann jedenfalls nicht als feststehend erachtet werden, daß der Beschuldigte seine Betriebsanlage konsenslos in der Weise erweitert hätte, als er entsprechend seiner Gewerbeberechtigung außerhalb des genehmigten Betriebsareals nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zum Zwecke des Verkaufes gelagert hätte. Hinsichtlich des erwähnten Öltanks hat das Berufungsverfahren ergeben, daß dieser ohnehin auf der Fläche der genehmigten Betriebsanlage gelagert wurde. In bezug auf das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen wird bemerkt, daß dieses nicht im Rahmen der Gewerbeberechtigung der H außerhalb des genehmigten Betriebsareals abgestellt worden ist.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Zu II.: Die Kostenentscheidung ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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