Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220101/5/Gu/Bf

Linz, 29.01.1992

VwSen - 220101/5/Gu/Bf Linz, am 29. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider sowie durch Dr. Hans Guschlbauer als Berichterstatter und Dr. Robert Konrath als Beisitzer, über die Berufung des Martin Christof P gegen die Höhe der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. November 1991, Ge96-2343-1991/Sb, verhängten Geldstrafe, wegen Übertretung der Gewerbeordnung in 23 Fällen zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen auf je 1/4 der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. September 1991, Ge96-2343-1991/Sb verhängten Beträge, somit auf insgesamt 12.225 S herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt bei 241 Stunden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG, § 198 Abs.2 GewO 1973, § 3 Abs.1 lit.c Sperrzeitenverordnung des Landeshauptmannes für OÖ., LGBl.Nr. 73/1977, Konzessionsdekret der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Oktober 1990, Ge863/1-1990, § 368 Z.11 GewO 1973.

II. Der Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten I.Instanz wird mit 10 % der verhängten Strafen, sohin insgesamt mit 1.222,50 S festgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 12. September 1991, Ge96-2343-1991/Sb, schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der T. in der Zeit vom 23. Juli 1991 bis 2. September 1991 in 23 Fällen den Gastgewerbebetrieb in Bad I Nr.3 nicht spätestens zur festgesetzten Sperrstunde um 22.00 Uhr geschlossen zu haben und an jeweils bestimmt angeführten Tagen die Überschreitungen der Sperrstunde zwischen 2 Stunden und 20 Minuten bis insgesamt 4 Stunden und 20 Minuten begangen zu haben. Zu diesen Fakten hat die belangte Behörde für den jeweiligen Einzelfall Strafen im Ausmaß von 1.500 S bis 2.700 S verhängt, indem sie § 368 Z.11 GewO 1973 als Grundlage herangezogen hat. Die Summe der Einzelstrafen betrug 48.900 S, jene der Ersatzfreiheitsstrafen 482 Stunden.

Nach Einspruch gegen das Strafausmaß hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen, offensichtlich die Einzelstrafen je auf die Hälfte reduziert und in Summe somit das Strafausmaß auf 24.450 S herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden in Summe auf 241 Stunden herabgesetzt. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren I. Instanz wurde in Summe mit 2.445 S zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß aufgrund des ordentlichen Verfahrens als mildernd gegenüber der mit Strafverfügung verhängten Strafen zu werten gewesen sei, daß der Beschuldigte um die gewerberechtliche Ordnung der Angelegenheit bemüht gewesen sei und sie durch den Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. September 1991 tatsächlich auch erreicht habe.

Dagegen richtet sich das als Berufung anzusehende Ansuchen vom 28. November 1991, betreffend die Erlassung der Strafverfügung im wesentlichen mit der Begründung, daß sich der Beschuldigte in einer angespannten finanziellen Situation befinde, zumal durch die Sperrstundenproblematik - gemeint offenbar ein langwieriges nachbarrechtliches Verfahren - der in Rede stehende Betrieb nicht angelaufen sei, zahlreiche Schulden unbeglichen seien, sodaß nur durch Stützungen der öffentlichen Hand eine Insolvenz bisher abgewendet werden konnte. Durch den Großbrand in seinem Hotel in Bad Goisern habe sich die Lage noch um einiges verschlimmert.

In allen drei Instanzen habe er einen positiven (Betriebsanlagen) Bescheid bekommen; weil dieser eben noch nicht rechtskräftig war, habe er bisher schon mehr als 60.000 S an Strafe bezahlt.

Aus diesem Grunde beantragt er die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen, nochmals um die Hälfte herabzusetzen.

Durch die Zusammenfassung der Strafen auf eine Summe, die 10.000 S übersteigt, hatte ungeachtet der ansonsten bestehenden Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes die Entscheidung der Sache die zuständige Kammer des O.ö. Verwaltungssenates vorzunehmen. Die Parteien haben keine mündliche Verhandlung beantragt. Die Aktenlage läßt eine erschöpfende Beurteilung der Sache zu.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat daher zur Strafbemessung erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Bestrafung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist in § 368 GewO 1973 geregelt und beträgt bis zu 15.000 S in Geld.

Aufgrund des Ergebnisses des Betriebsanlagenverfahrens steht fest, daß durch den Betrieb der Bar bis 2.00 Uhr früh - ein darüber hinausgehender Betrieb ist nur in drei Fällen im Überschreitungsbereich von 10 bis 20 Minuten nachgewiesen - das Nachbarinteresse nicht bzw. nicht hochgradig verletzt worden ist. Auch andere Gesichtspunkte des vom Schutz erfaßten öffentlichen Interesses wie z.B. der hemmungslose Verkauf von Genußmitteln, die die Volksgesundheit schädigen, die Schwächung der Arbeitskraft der Bevölkerung über das vertretbare Maß, die Animation zu verbotenem Glückspiel oder Zerstörung von festen Lebensgemeinschaften oder Förderung der Bereitschaft zur Zerstörung geschützter Werte ist in keinem den Betrieb eines Gastgewerbes sprengenden Rahmen bescheinigt, sodaß die Verletzung öffentlicher Interessen nicht als hochgradig zu beurteilen ist. Bezüglich der subjektiven Tatseite war Vorsatz anzunehmen, zumal der Beschuldigte von der nicht rechtskräftigen Erledigung des Betriebsanlagenverfahrens wußte.

Ein besonderer Erschwerungsgrund wurde nicht offenbar. Demgegenüber war dem Beschuldigten zuzubilligen, daß ihn die triste Finanzsituation zur Tat bewog (§ 34 Z.10 StGB) und daß beim Betriebsanlagenverfahren durch an abusus reichende Rechtsmittel von Beteiligten die Geduld und die Besonnenheit des Beschuldigten beeinträchtigt war (§ 34 Z.7 StGB) sowie daß er sich ernstlich bemüht hat, die gewerberechtliche Ordnung herzustellen. Angesichts des Brandes des Hotels in Bad Goisern, welcher Umstand die wirtschaftliche Situation empfindlich negativ beeinflußte, kam der O.ö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß mit der herabgesetzten Strafe sämtliche Strafzwecke ausreichend erfüllt werden. Mit dem Ausspruch einer Ermahnung, aber auch mit der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe konnte nicht vorgegangen werden, weil kein geringfügiges Verschulden vorlag.

Infolge Herabsetzung der Geldstrafe war der Kostenbeitrag für das Strafverfahren I. Instanz (10 % der verhängten Strafe) entsprechend anzumessen.

Nachdem das Rechtsmittel Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Guschlbauer Dr. Konrath 6

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