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VwSen-220103/2/Kon/<< Rd>> Linz, am 25. Februar 1992 VwSen 220103/2/Kon/<< Rd>>

Linz, 25.02.1992

VwSen 220103/2/Kon/<< Rd>> Linz, am 25. Februar 1992
VwSen - 220103/2/Kon/<< Rd>> Linz, am 25. Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Willibald B 180 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. November 1991, Ge-96/295/1990, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bezüglich aller darin angeführten Verwaltungsübertretungen bestätigt.

Rechtsgrundlagen: (zu Spruchteil A Z.1-Z.3): § 367 Z.26 GewO 1973 i.d.F. GR.Nov. 1988, BGBl.Nr. 399; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, §§ 19 und 22 VStG und § 51 Abs.1 VStG. (zu Spruchteil B): § 366 Abs.1 Z.4 i.V.m. § 74 Abs.2 Z.2 und 5 und § 81 Abs.1 GewO 1973 i.d.F. GR.Nov. 1988, BGBl.Nr. 399; § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Beschuldigte hat 20% der jeweils gegen ihn verhängten Strafen, das sind insgesamt 2.500 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG 1950.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten Willibald B wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z.26 GewO 1973 (Spruchteil A) folgende Geldstrafen, falls diese uneinbringlich sind, folgende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu A1) 500 S 12 Stunden zu A2) 1.000 S 24 Stunden zu A3) 1.000 S 24 Stunden und wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z.4 i.V.m. § 81 Abs.1, § 74 Abs.2 Z.2 und 5 GewO 1973 (Spruchteil B) eine Geldstrafe von 10.000 S, falls dies uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 240 Stunden verhängt, weil er als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "A" für das Gewerbe "KFZ-Mechaniker", zu vertreten hat, daß zumindest am 17.7.1990 und am 9.4.1991 im Betrieb in K, E, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anläßlich von zwei gewerbebehördlichen Überprüfungen festgestellt wurde, A) beim Betrieb der do. Betriebsanlage für KFZ-Handel und -Reparaturen die nachstehend angeführten Auflagenpunkte des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.2.1988, Ge4782/6-1988, nicht erfüllt wurden, und zwar 1.) (Auflagenpunkt 6), wonach in der Werkstättenhalle 3 Handfeuerlöscher P12 anzubringen sind. Bei den Überprüfungen am 17.7.1990 und am 9.4.1991 wurde festgestellt, daß in der Werkstättenhalle nur Handfeuerlöscher mit einem Gesamtfüllgewicht von 24 kg montiert waren. Demnach fehlte ein Handfeuerlöscher P12.

2.) (Auflagenpunkt 14), wonach die Lagerung von Abfällen im Freien nur in geschlossenen Containern statthaft ist und Schrott und dergleichen in Containern bis zum Abtransport aufzubewahren ist. Wie bei der Überprüfung am 9.4.1991 festgestellt wurde, erfolgte die Lagerung von Abfällen und Schrott nicht vorschriftsgemäß. Nördlich der Betriebsanlage war im Freien ein Stahlcontainer ohne oberen Abschluß abgestellt, in welchem diverse Abfälle wie z.B. Metallteile, Papier, leere Lackdosen sowie Ölbehälter deponiert waren. Weiters wurden an der Nord- und Ostseite der Betriebsanlage, 14 Autowracks abgelagert, 4 davon waren mit Gummireifen gefüllt.

3.) (Auflagenpunkt 13), wonach die Lagerung von Altöl im Öllager zu erfolgen hat. Die Lagerung von Altöl erfolgte, wie am 17.7.1990 festgestellt, nicht wie vorgeschrieben im Öllager, sondern in Metallfässern im Bereich des Waschplatzes.

B) Die dortige mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.2.1988, Ge4782/6/1988, genehmigte Betriebsanlage für KFZ-Handel und - Reparaturen ohne die hiefür erforderliche Genehmigung der Behörde nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung durch Errichtung einer Spritzlackieranlage und eines Lacklagerraumes im Erdgeschoß, einer Ölzentralheizungsanlage samt Öllagerraum im Erdgeschoß zur Beheizung des Bürogebäudes, einer Öl betriebenen Heißluftheizung für die Werkstätte im Erdgeschoß, eines Autowrackslagerplatzes an der Nord- und Ostseite des Betriebes sowie eines Reifenlagers im 1. Obergeschoß betrieben wurde, wodurch die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch, durch die Spritzlackieranlage und die Heizungsanlage sowie einer Gefährdung des Grundwassers durch auslaufendes Öl und Lacke bestand.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.250 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde hat die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen im wesentlichen aufgrund der Ergebnisse der gewerbebehördlichen Überprüfungen vom 17.7.1990 und vom 9.4.1991, welche im Betrieb des Beschuldigten stattfanden als erwiesen angenommen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen. Als Berufungsgründe werden Verletzungen verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Vorschriften geltend gemacht. Der Beschuldigte führt hiezu im wesentlichen aus:

Zu A, Z.1: Gemäß Auflagenpunkt 6 des Genehmigungsbescheides vom 3.2.1988 bestehe die Verpflichtung, in der Werkstättenhalle 3 Handfeuerlöscher P12, im Stiegenhaus einen Handfeuerlöscher P6 und im Aufstellungsraum einen Handfeuerlöscher P12 griffbereit anzubringen. Eine Montierungsverpflichtung sei daraus nicht zu ersehen. Bei den durchgeführten behördlichen Begehungen hätte er immer wieder auf die zur Verfügung stehenden Feuerlöscher hingewiesen. Das vorgeschriebene Gesamtfüllgewicht von 36 kg sei weit überschritten worden. In seinen Äußerungen hätte er immer wieder darauf hingewiesen. Die Behörde hätte dies aber einfach übergangen. Hätte ein Ortsaugenschein bei gleichzeitiger Vernehmung seiner Person und der namhaften Zeugen stattgefunden und zwar im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, so hätte die Behörde unzweifelhaft feststellen müssen, daß der Auflagenpunkt 6 erfüllt gewesen sei. Er hätte über Aufforderung die entsprechenden Rechnungen und Belege betreffend den Ankauf von Feuerlöschern vorlegen können.

Zu A, Z.2: Der inkriminierte Container sei nach den Seiten hin und nach unten hin mit starkwandigen Metallflächen geschlossen. Nach oben hin werde er mit leicht abnehmbaren Leichtblech geschlossen, um seine bestimmungsgemäße Verwendung überhaupt zu ermöglichen. Ein Ausfließen, Verwehen oder Lösen des Füllgutes sei geradezu ausgeschlossen. Zudem stehe der Container auf einer in massiver Betonausführung hergestellten flüssigkeitsdichten Fläche. Wenn Füllgut in den Container zu geben sei, müsse natürlich die Abdeckung abgehoben werden. Die Mitarbeiter verrichteten solche Tätigkeiten selbständig. Es könne von ihm nicht verlangt werden, ständig nachzuschauen, ob die Mitarbeiter den Container auch wieder verschließen würden.

Noch dazu seien nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür gegeben, daß vom Füllgut irgendeine Gefährdung oder Beeinträchtigung ausgehen könnte. Nach den Überlegungen der Behörde müßte ja auch eine Scheibtruhe, mit der Altteile aus der Halle zum Container gebracht würden, abgedeckt werden. Wäre im Zuge des erstbehördlichen Strafverfahrens ein Ortsaugenschein durchgeführt worden, hätte festgestellt werden müssen, daß der Auflagenpunkt 14 - so wie ihn ein durchschnittlicher Konsensinhaber verstünde - erfüllt war. Zu A, Z.3: Es sei nicht geklärt, weshalb die Erstbehörde zur Feststellung komme, daß es sich um "Altöl" handle. Es hätte vorher zumindest eine Probeziehung stattfinden müssen. Lagerung setze im übrigen einen auf längere Sicht gerichteten und beabsichtigten Zustand vor. Nicht umfaßt sei sicher ein Zustand, wonach ein Gut nur kurzfristig abgestellt werde, etwa um den Inhalt zu prüfen, Aufschriften auf der Packung anzubringen oder abzulesen und dergleichen mehr. Diesbezüglich sei das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben. Zweck des Auflagenpunktes 15 des Genehmigungsbescheides sei die Sicherung der Anlage und von Personen vor allfälligem Austreten von Altöl. Diesem Sicherungszweck werde die Lagerung von Altöl in Metallfässern auch außerhalb des Öllagers gerecht, wobei die Lagerung ausdrücklich bestritten werde.

Zu B (Betreiben der konsenslos geänderten Betriebsanlage): Die Überlegungen der Erstbehörde, wonach irgendwelche Beeinträchtigungen von Nachbarn oder des Grundwassers eintreten könnten, seien unhaltbar. Wäre ein entsprechendes Ermittlungsverfahren (Ortsaugenschein), Beiziehung von Sachverständigen aus dem Brandverhütungswesen, Wasserschutz, Bauwesen, Immissionsschutz u. dgl. durchgeführt worden, wäre auch bei nur oberflächlicher Betrachtungsweise ein derartiger Vorwurf nicht einmal aufgekommen. Der inkriminierte Sachverhalt müßte aber auch genau beschrieben werden, weil hinsichtlich dieses Tatvorwurfes nicht einmal die Tatzeit angeführt worden sei. Die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Tatzeiten bezögen sich ausschließlich auf die unter Spruchabschnitt A Z.1, 2 und 3 angeführten Verwaltungsübertretungen. Hinsichtlich der verhängten Strafen wendet der Beschuldigte ein, daß diese vom Ausmaß weit überhöht seien. Es sei doch zu berücksichtigen, daß er persönlich für Schulden in der Größenordnung von rund 10 Mio Schilling hafte, daß er als Unternehmer dafür zu sorgen und einzustehen hätte, daß der Betrieb über die Runden komme. Er sei der Auffassung, daß die Behörde gerade bei ihm besonders kleinlich sei und mit Akribie versuche, bei ihm nach Verwaltungsübertretungen "fündig" zu werden. In Anbetracht seiner finanziellen Belastungen sei eine Strafe im Gesamtbetrag von 12.500 S von ihm nicht zu verkraften.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die bei ihr eingebrachte Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, wodurch dessen Zuständigkeit eingetreten ist.

Da zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen (A Z.1, 2 und 3 und B) keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe ergangen ist und auch keine Primärfreiheitsstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG über die Berufung durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Gemäß § 51e Abs.1 und 2 konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat unterbleiben, da die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergab, daß der den Verwaltungsübertretungen zugrundeliegende Sachverhalt ausreichend geklärt ist und der Beschuldigte nur unrichtige rechtliche Beurteilung einwendet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 367 Z.26 GewO 1973 i.d.F. GR.Nov.1988 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Gemäß § 366 Abs.1 Z.4 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach deren Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 81 Abs.1 leg.cit. bedarf wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 74 Abs.2 und Z.5 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 336, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen (Z.2) oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Abs.2 leg.cit. entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, so jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrerer einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

Gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 sind, so die Bestellung die eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde (§ 39), Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

Gemäß § 39 Abs.1 GewO 1973 ist der Geschäftsführer der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Zu A, Z.1: Gemäß Auflagenpunkt 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.2.1988, Ge4782/6-1988, sind in der Werkstättenhalle drei Handfeuerlöscher P12 griffbereit anzubringen. Aufgrund des Ergebnisses der am 17.7.1990 und am 9.4.1991 vor Ort erfolgten gewerbebehördlichen Überprüfungen der gegenständlichen Betriebsanlage, die jeweils im Beisein eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen erfolgten, steht fest, daß die vorgeschriebenen Handfeuerlöscher nicht vollzählig angebracht waren. Der Umstand, daß Feuerlöscher in ausreichender Anzahl anderswo vorhanden gewesen seien, wie vom Berufungswerber sinngemäß eingewandt, ändert nichts daran, daß diesem klar und konkret umschriebenen Auflagepunkt nicht entsprochen worden ist. Die objektive Tatseite der damit verbundenen Verwaltungsübertretung ist sohin voll erfüllt.

Zu A, Z.2: Gemäß Auflagenpunkt 14 des vorzitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides ist die Lagerung von Abfällen im Freien nur in geschlossenen Containern statthaft. Die Nichterfüllung dieses Auflagenpunktes ist aufgrund der Feststellung der Amtsabordnung bei der am 9.4.1991 erfolgten Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage erwiesen. Der Einwand des Beschuldigten, es könne von ihm nicht verlangt werden ständig nachzuschauen, ob der Container von den Mitarbeitern wieder abgeschlossen werde, vermag ihn nicht von seiner Schuld an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu befreien. Der Beschuldigte ist in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der gegenständliche Gewerbebetrieb im Einklang mit den gewerbebehördlichen Vorschriften geführt wird, weshalb er auch seine Mitarbeiter in dieser Hinsicht zu überwachen bzw. solche Vorkehrungen zu treffen hat, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen. Sollte ihm dies aufgrund der Betriebsgröße oder der Fülle seiner Aufgaben nicht möglich sein, wäre es seine Pflicht gewesen, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, daß die im Betrieb zu beachtenden Vorschriften allen Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden.

Zu A, Z.3: Aus den gleichen Erwägungen heraus ist auch die entgegen der Auflage 15 des vorangeführten Bescheides erfolgte Lagerung von Altöl als erwiesen zu erachten. Gemäß dieser Auflage hat die Lagerung von Altöl im Öllager zu erfolgen. Der unabhängige Verwaltungssenat erblickt keinen Anlaß an der erstbehördlichen Feststellung, daß es sich um Altöl gehandelt hat zu zweifeln. Hiezu ist aufzuzeigen, daß der Berufungswerber lediglich bemängelt, daß zwecks Feststellung der Flüssigkeitsart keine Probeziehung stattgefunden habe, die Lagerung einer anderen Flüssigkeit als Altöl aber konkret nicht behauptet. Dem Wortlaut dieser Auflage ist auch nicht zu entnehmen, daß auch eine nur kurzzeitige Lagerung, zu welchen Zwecken auch immer anderen Orts als im Öllager erfolgen darf. Zudem ist diese Auflage aufgrund ihres Schutzzweckes (Grundwasserschutz) restriktiv auszulegen. Auch diesfalls ist daher die objektive Tatseite der damit verbundenen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen.

Zu B (Betreiben einer Betriebsanlage nach deren konsenslosen Änderung): Gemäß § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Die Errichtung einer Spritzlackieranlage und eines Lacklagerraumes im Erdgeschoß, einer Ölzentralheizungsanlage samt Öllagerraum im Erdgeschoß zur Beheizung des Bürogebäudes, einer ölbetriebenen Heißluftheizung für die Werkstätte im Erdgeschoß, eines Autowracklagerplatzes an der Nord- und Ostseite des Betriebes sowie eines Reifenlagers im ersten Obergeschoß, ist aufgrund der Feststellung der Erstbehörde ausreichend erwiesen und wird vom Beschuldigten im besonderen auch nicht in Abrede gestellt. Die Genehmigungspflicht dieser Maßnahmen, so vor allem die Errichtung einer Spritzlackieranlage samt Lacklagerraum ist als offenkundig im Sinne des § 358 Abs.1 GewO 1973 zu erachten. Im Hinblick auf seine Einwendungen wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, daß die Genehmigungspflicht schon dann gegeben ist, wenn Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 beim Betrieb der Anlage nicht auszuschließen sind. Dies gilt sogar auch dann, wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für die gewerbliche Betriebsanlage nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang auftreten können. In bezug auf seinen Einwand, daß bezüglich dieser Verwaltungsübertretung nicht einmal die Tatzeit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt sei, ist dem Beschuldigten daraufhinzuweisen, daß der Betrieb einer gewerblichen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung ein fortgesetztes Delikt darstellt, bei dem die Verjährungsfrist, unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, in dem diese Tätigkeit abgeschlossen wurde.

Aus dem Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses ist weiters mit ausreichender Bestimmtheit erkennbar, daß anläßlich der am 17.7.1990 und am 9.4.1991 erfolgten gewerbebehördlichen Überprüfungen die strafbaren Handlungen festgestellt wurden, wodurch eine Angabe der Tatzeiten im Spruch enthalten ist.

Die objektive Tatseite aller dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist aufgrund des erstbehördlichen Verfahrensergebnisses zweifelsfrei erfüllt.

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen sogenannte Ungehorsamsdelikte dar, zu deren Tatbestandsmäßigkeit weder der Eintritt eines Schadens von einer Gefahr gehört. Da der Beschuldigte den gemäß § 5 VStG ihm obliegenden Beweis, daß ihn an ihrer Verletzung kein Verschulden betrifft bzw. er unverschuldetermaßen von ihnen keine Kenntnis hatte, erbracht hat, ist auch deren subjektive Tatseite (das Verschulden) voll erfüllt.

Die hiezu verhängten Strafen sind in Anbetracht der Strafobergrenzen von 30.000 S bzw. 50.000 S einerseits und des Umstandes, daß die Hintanhaltung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen dem Beschuldigten ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, andererseits, wie auch im Hinblick auf die Gefährdung der durch die Strafnorm geschützten Interessen, als angemessen zu erachten. Sie sind dem Beschuldigten nach Lage seiner von der Erstbehörde festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auch wirtschaftlich zumutbar.

Bemerkt wird, daß es sich bei den jeweiligen Verwaltungsübertretungen um selbständige Straftaten handelt, sodaß die gemäß § 22 VStG erfolgte kumulative Bestrafung zu Recht erfolgte.

Bezüglich der unter Punkt B angeführten Verwaltungsübertretung hat die Erstbehörde zurecht eine einschlägige rechtskräftige Bestrafung als erschwerend gewertet. Eine Herabsetzung der verhängten Strafen war aus Gründen der Generalprävention wie insbesondere aber auch um den Beschuldigten in Hinkunft vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten (Spezialprävention) nicht zu vertreten.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung keine Folge zugeben und wie im Spruch zu entscheiden.

Zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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