Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220105/5/Kon/<< Rd>> Linz, am 25. August 1992 VwSen 220105/5/Kon/<< Rd>>

Linz, 25.08.1992

VwSen 220105/5/Kon/<< Rd>> Linz, am 25. August 1992
VwSen - 220105/5/Kon/<< Rd>> Linz, am 25. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Günter H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.11.1991, Ge96-2199/2-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das wegen der Strafhöhe angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr.461/1969, zuletzt geändert mit BGBl.Nr.534/1981, und § 27 Abs.1 Arbeitsruhegesetz, BGBl.Nr.144/1983, idF. BGBl.Nr.413/1990 und 730/1990; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 20% der jeweils verhängten Strafen, d.s. insgesamt 11.800 S (Gesamtstrafbetrag 59.000 S), als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis gemäß § 28 Abs.1 AZG und § 27 Abs.1 ARG über Günter Harringer: Wegen der im Spruchteil A angeführten 24 Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 Abs.1 AZG Geldstrafen von jeweils 1.000 S ( Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden) verhängt; wegen der im Spruchteil B angeführten 18 Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 Abs.1 AZG, Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden) verhängt; wegen der im Spruchteil C angeführten 15 Verwaltungsübertretungen gemäß § 12 Abs.1 AZG, Geldstrafen von jeweils 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden) verhängt; wegen der im Spruchteil D angeführten 15 Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs.1 ARG, Geldstrafen von jeweils 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden) verhängt; wegen der im Spruchteil E angeführten Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 ARG, eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt; wegen der im Spruchteil F angeführten 17 Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs.2 ARG, Geldstrafen von jeweils 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden) verhängt; wegen der im Spruchteil G angeführten beiden Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 ARG jeweils eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden) und wegen der im Spruchteil H angeführten beiden Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs.1 ARG Geldstrafen von jeweils 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden) verhängt.

Der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen beträgt 59.000 S.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 5.900 S d.s. 10% der insgesamt verhängten Strafen als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Von der Erstbehörde wurde bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit des Bestraften sowie der Umstand, daß die ihm angelasteten Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, als mildernd gewertet. Als straferschwerend wurde von der Erstbehörde gewertet, daß der Beschuldigte mehrere Verwaltungsübertretungen von verschiedener Art begangen hat.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig und ausdrücklich nur wegen der Höhe der verhängten Strafe Berufung erhoben. Zur Begründung der Berufung wird vorgebracht, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der Geldstrafe nicht auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Bedacht genommen habe. Weiters seien auch nicht sämtliche Milderungsgründe, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, ausgeschöpft worden. Er, der Beschuldigte, sei Vater von zwei Kindern und Alleinverdiener. Sein Einkommen zum Zeitpunkt der Straftat hätte 22.000 S brutto betragen. Die über ihn verhängte Geldstrafe zuzüglich des Verfahrenskostenbeitrages von insgesamt 64.900 S (Summe der Strafen plus Verfahrenskostenbeitrag) stehe zu seinem Einkommen in keinem Verhältnis und sei ungemessen hoch. Er hätte vor kurzem eine neue Wohnung bezogen und eingerichtet um sich und seine Familie ordnungsgemäß Wohnversorgen zu können. Die hiefür aufgewendeten Geldmittel seien beträchtlich gewesen. Es verbleibe der Familie nach Abzug der Kredite, Tilgungsbeträge sowie Miet- und Betriebskosten gerade soviel, daß ein bescheidenes Dasein geführt werden könne. Die über ihn verhängte Geldstrafe könne der Beschuldigte keinesfalls in einem begleichen und würde ihn und seiner Familie selbst bei einer Kreditaufnahme ein finanzielles Desaster drohen. Es könne nicht Sinn und Zweck einer Strafe sein, daß dadurch ein die wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten und auch seiner Familie vernichtet werden solle. Die Erstbehörde hätte auch nur am Rande seine bisherige Unbescholtenheit gewürdigt. Der Berufungswerber begründet mit näheren Ausführungen, daß die Beweggründe der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung achtenswert seien.

Das Arbeitsinspektorat für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt hat in Wahrung des Anhörungsrechtes mit Schriftsatz vom 4.5.1992, Zl. 2100/4-13/92, zu den Berufungsausführungen im wesentlichen wie folgt Stellung genommen:

Aufgrund der Vielzahl der Überschreitungen sowohl der täglichen Arbeitszeit wie auch der gravierenden Übertretungen der Wochenarbeitszeit und das Nichtgewähren der Wochenendruhe bzw. Ersatzruhe, könne nicht von geringem Verschulden gesprochen werden. Es sei festzustellen, daß bereits die Strafbehörde erster Instanz das vom Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck beantragte Strafausmaß auf die Hälfte herabgesetzt habe und daß es sich bei der Bestrafung nach dem ARG um die Mindeststrafe handle. Es lägen daher keine Gründe vor, das verhängte Strafausmaß weiter zu reduzieren.

Zur dieser Stellungnahme des AI für den 13. Aufsichtsbezirk hat der Beschuldigte in Wahrung des Parteiengehörs eine abschließende Gegenäußerung erstattet und darin vorgebracht, daß die gegen ihn verhängten Strafen von insgesamt 59.000 S zuzüglich des Verfahrenskostenbeitrages von 5.900 S in keinem Verhältnis zur begangenen Tat und deren Folgen stünden. Hinsichtlich der Folgen sei nocheinmals dezitiert festzuhalten, daß kein einziger Arbeitnehmer der länger gearbeitet hätte, auch nur in irgendwelcher Art und Weise über körperliche, psychische oder sonstige Schäden geklagt habe. Dies verdeutliche, daß es sich nur um geringe Arbeitszeitüberschreitungen gehandelt hätte. Sinn und Zweck des AZG sei es ja, die Arbeitnehmer vor Schäden durch zu lange Arbeitszeiten zu bewahren. Es lägen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß es zu solchen Schäden gekommen sei. Im übrigen sei noch anzuführen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.9.1989, G6/89, unter Bezugnahme auf den Art.91 B-VG ausgesprochen habe, daß das Verhängen von hohen Strafen der Gerichtsbarkeit vorbehalten sei.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes ohne Erstattung einer Gegenschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dessen Zuständigkeit zur Entscheidung ist hiedurch eingetreten. Da die im einzelnen verhängten Geldstrafen den Betrag von 10.000 S nicht übersteigen, hatte der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG durch eines seiner Mitglieder über die vorliegende Berufung zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 27 Abs.1 ARG sind Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die die §§ 3, 4, 5 Abs.1 und 2, 6, 7, 8 und 9 Abs.3 und 5 und den §§ 10 bis 18 und 23 bis 25 zuwiderhandeln, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Was den Einwand der unangemessen hohen Strafe betrifft, ist dem Beschuldigten zunächst entgegenzuhalten, daß sich die wegen der Übertretungen nach dem AZG verhängten einzelnen Strafen noch im unteren Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens bewegen und die wegen der Verwaltungsübertretungen nach dem ARG verhängten Strafen überhaupt nur im gesetzlichen Mindestausmaß von 500 S verhängt wurden. Ein weiteres Herabsetzen der nach den Strafbestimmungen des AZG verhängten Strafen wäre auch sowohl aus spezialwie auch generalpräventiven Gründen nicht vertretbar. Den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers wurde sohin im Einzelfall durchaus Rechnung getragen. Der sich aus der gehäuften Anzahl der Verwaltungsübertretungen ergebende Gesamtstrafbetrag in der Höhe von 59.000 S plus 5.900 S Verfahrenskosten kann daher keine rechtswidrige, weil unangemessen hohe Strafe begründen. In rechtlicher Hinsicht ist hiezu anzumerken, daß die Bestimmungen des AZG wie auch des ARG den einzelnen Arbeitnehmer schützen und daher soviele Verwaltungsübertretungen vorliegen, als von den jeweiligen Übertretungen betroffene Arbeitnehmer vorhanden sind (vgl. VwGH vom 30.3.1982, 81/11/0087). In bezug auf die einzelnen Verwaltungsübertretungen selbst, hat die Erstbehörde Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abgewogen und sohin den Bestimmungen des § 19 Abs.2 VStG Rechnung getragen. Zu Recht hat sie die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet. Ebenso zutreffend wurde andererseits hingegen die Vielzahl der Übertretungen als straferschwerend erachtet. Die jeweils verhängten Strafen entsprechen aber auch dem Schuld- und Unrechtsgehalt der ihnen zugrundeliegenden Straftat. Abweichend von der Erstbehörde, welche die Schuldform der Fahrlässigkeit annimmt, erachtet der unabhängige Verwaltungssenat der ganzen Verantwortung des Beschuldigten nach, daß er die jeweiligen Verwaltungsübertretungen sogar zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Auch der vom Berufungswerber ins Treffen geführte Milderungsgrund der achtbaren Beweggründe kann mangels deren objektiven Vorliegens nicht als solcher gewertet werden. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurden nämlich im ausschließlichen Betriebsinteresse begangen.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruche zu entscheiden.

Zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern diese vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h



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