Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420130/7/Gf/Km

Linz, 26.02.1997

VwSen-420130/7/Gf/Km Linz, am 26. Februar 1997 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde der A D, vertreten durch RA Mag. T F wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister der Gemeinde Pasching beschlossen:

Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. Mit der vorliegenden, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten und am 7. Februar 1997 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde wendet sich die Rechtsmittelwerberin gegen die am 31. Jänner bzw. 1. Februar 1997 durch Organe der Gemeinde Pasching verfügte Untersagung der Benützung ihrer Betriebsanlage, die Räumung des Gebäudes und dessen zwangsweise Schließung.

1.2. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 20.

Februar 1997 Kopien der bezughabenden Verwaltungsakten (Zl.

III-030-1997 bzw. 131-9-2189) vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben.

1.3. Daraus und in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen ergibt sich übereinstimmend folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 4.

April 1991, Zl. 131-9-2189-we, wurde den Eigentümern die Bewilligung zur Errichtung einer Lagerhalle mit Büro auf dem Grundstück Nr. EZ , KG P, erteilt. Diese haben die Liegenschaft samt Betriebsgebäude in der Folge an die Beschweredeführerin vermietet.

Im Zuge einer wegen vermuteter konsenswidriger Nutzung durchgeführten baubehördlichen Kontrolle am 31. Jänner 1997 wurde festgestellt, daß im Zuge der tatsächlichen Bauführung mehrfach von der erteilten Bewilligung abgewichen und im Ergebnis anstelle der genehmigten Lagerhalle Verkaufs- und Kinoräumlichkeiten errichtet worden waren. Da sich bereits zahlreiche Kunden im Betriebsgebäude befanden und die geänderte Nutzung insbesondere wegen unzulänglicher Brandschutzmaßnahmen für diese eine unmittelbare Gefahr bedeutete, wurde mittels eines mündlich verkündeten (und in der Folge am 6. Februar 1997, Zl. III-030-1997-Ha, schriftlich ausgefertigten) Mandatsbescheides gemäß § 44 Abs. 1 der Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl.Nr.

5/1995 (im folgenden: OöBauO), die Benützung der Betriebsanlage untersagt und nach § 48 Abs. 6 OöBauO die Räumung des Gebäudes verfügt. Nach der Sperrstunde (um 23.00 Uhr) wurde das Geschäftslokal durch eine Kette versperrt, die von der Rechtsmittelwerberin jedoch am nächsten Tag wieder entfernt wurde.

Gegen diesen Mandatsbescheid hat die Beschwerdeführerin am 3. Februar 1997 Vorstellung erhoben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 13. Februar 1997, Zl. III-030-1997-Ha, wurde den Eigentümern gemäß § 49 Abs. 1 OöBauO aufgetragen, wieder den ursprünglichen konsensmäßigen Zustand des Gebäudes herzustellen.

2. Von diesen Sachverhaltsfeststellungen ausgehend hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

2.1. Gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 6 OöBauO kann die Behörde dann, wenn sie davon Kenntnis erlangt, daß eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Bewilligung benützt wird, bei Gefahr in Verzug dem Eigentümer mittels Mandatsbescheid deren Benützung untersagen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen verfügen.

Nach § 57 Abs. 2 AVG hat eine dagegen erhobene Vorstellung keine aufschiebende Wirkung, d.h. also, daß ein derartiger Bescheid ex lege sofort vollstreckbar ist.

2.2. Im gegenständlichen Fall wurde - allseits unbestritten - ein auf die vorangeführten Bestimmungen gestützter Mandatsbescheid erlassen und durch entsprechende Maßnahmen (wie Räumung des Gebäudes und Verschließen mit einer Kette) sofort vollzogen.

Die von der Rechtsmittelwerberin in Beschwerde gezogenen Maßnahmen stellen sich damit aber nicht als eigenständige, von einem sonstigen behördlichen Verwaltungsverfahren losgelöste Befehls- oder Zwangsakte i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG, sondern vielmehr als bloße Vollstreckungshandlungen dieses Mandatsbescheides dar.

Deren behauptete Rechtswidrigkeit kann somit nicht im Wege einer - nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Interesse der Vermeidung einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes von vornherein bloß subsidiären - Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG geltend gemacht werden (vgl. zuletzt z.B. VwGH v. 4.

Oktober 1996, 96/02/0309, m.w.N.), sondern muß vielmehr mittels Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG bekämpft werden (wie sie die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall auch eingebracht hat).

2.3. Die vorliegende Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

3. Eine Kostenentscheidung nach § 79a Abs. 3 AVG war mangels eines darauf gerichteten Antrages der belangten Behörde nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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