Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220117/4/Kl/Rd

Linz, 03.02.1992

VwSen - 220117/4/Kl/Rd Linz, am 3. Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Siegfried S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Dezember 1991, Ge96/232/1991-4/91/H, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 3. Dezember 1991, Ge96/232/1991-4/91/H, eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verhängt, weil er in der Zeit vom 1. August 1991 bis 3. Dezember 1991 im Erdgeschoß des Hauses die für die Betriebsart "Gasthaus" genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart "Bar" betrieben hat, obwohl für diese Änderung der Betriebsanlage keine Genehmigung erwirkt wurde.

Gleichzeitig wurde ein Strafkostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen richtet sich nunmehr der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1991, und bringt im wesentlichen vor, daß ihm mit Bescheid vom 27. Mai 1987 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie mit Bescheid vom 2. Juli 1990 die Genehmigung für die Betriebsart "Bar" sowie für die Betriebsanlage erteilt wurde. Im übrigen hätte er seit der Aktivierung ab 1. August 1991 die Sperrstunde 6.00 Uhr früh nie in Anspruch genommen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Einsicht genommen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde und im übrigen die Berufung zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

4. Gemäß § 51 Abs.1 und 2 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, wobei gemäß § 63 Abs.5 AVG, welche Bestimmung nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Festgehalten wird, daß in dem angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist. Laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde für den 6. Dezember 1991 ein zweiter Zustellversuch des Schriftstückes angekündigt, und wurde als Übernahmsdatum der 5. November 1991 eingetragen. Nach den Ermittlungen des unabhängigen Verwaltungssenates wurde die Berufung unter der Nummer R747 beim Postamt Reichenthal am 21. Dezember 1991 aufgegeben. Im weiteren Ermittlungsverfahren legte der Berufungswerber eine Ablichtung der Ankündigung eines zweiten Zustellversuches am 6. Dezember 1991 vor. Ebenso weist dieses Schriftstück eine schriftliche Bestätigung des Postamtes Reichenthal auf, daß das zu behebende Schriftstück am 7. Dezember 1991 vom Empfänger abgeholt wurde. Da der Rückschein kein Datum der Hinterlegung bzw. des Beginns der Abholfrist aufweist, haben Ermittlungen beim Postamt Reichenthal ergeben, daß jedenfalls noch am Tag des zweiten Zustellversuches, also am 6. Dezember 1991, die Hinterlegung erfolgte und daher eine Abholung ab diesem Zeitpunkt möglich war. Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Es begann daher die vierzehntägige Rechtsmittelfrist am 6. Dezember 1991 und endete diese am 20. Dezember 1991. Die am 21. Dezember 1991 zur Post gegebene Berufung war daher verspätet eingebracht.

Da die Berufungsfrist eine im Sinn des § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist, - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu -, war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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