Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420133/19/Gf/Km

Linz, 02.07.1997

VwSen-420133/19/Gf/Km Linz, am 2. Juli 1997 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des S A,vertreten durch RA Dr. W R, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wels am 8. April 1997 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Wels) Kosten in Höhe von 6.865 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

1.1. Mit seinem am 29. April 1997 im Wege der Telekopie übermittelten Schriftsatz vom 21. April 1997 hat der Beschwerdeführer beim Oö. Verwaltungssenat eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wels am 8. April 1997 erhoben.

1.2. Diese Beschwerde wurde der belangten Behörde vom Oö. Verwaltungssenat noch am selben Tag übermittelt, welche mit Schriftsatz vom 13. Mai 1997, Zl. Fr-32969, den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, mit der - erschließbar - die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels zu Zl. Fr-32969 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 26. Juni 1997, zu der als Parteien RA Dr. W R als Vertreter des Beschwerdeführers bzw. Mag. E T und K F als Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen B K und R H erschienen sind.

2.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Am Nachmittag des 3. April 1997 wurde der Sachbearbeiter der im vorliegenden Fall bloß zum Vollzug der Schubhaft berufenen Bundespolizeidirektion Wels vom Amtsarzt davon in Kenntnis gesetzt, daß der Beschwerdeführer wegen Haftuntauglichkeit aus der Schubhaft zu entlassen ist.

Nach Rücksprache mit der BH Graz-Umgebung als Schubhaftbehörde wurden dem Beschwerdeführer von dieser mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. 22A/458-97, gemäß § 79 Abs. 1 und 4 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996, "Kosten für die Durchsetzung einer Ausweisung sowie für die Vollziehung der Schubhaft in der Höhe von US $ 700,-- vorgeschrieben". Gleichzeitig wurde der belangten Behörde von der Schubhaftbehörde der Auftrag erteilt, daß diese Summe bei der Haftentlassung aus dem Gesamtbesitz des Beschwerdeführers (960 US $) einzubehalten ist.

Dieser Bescheid einschließlich dessen Rechtsmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache vorgelesen und gleichzeitig jeweils auch näher erläutert (wobei die Belehrungen jedoch nicht soweit gingen, daß er z.B. auch auf die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung hingewiesen wurde) und um 19.50 Uhr ausgehändigt.

Vom Beschwerdeführer wurde der Umstand, daß der Großteil seiner Barschaft von der Behörde einbehalten wird, zwar zunächst mit heftiger Erregung zur Kenntnis genommen, schließlich aber - insbesondere wegen der Aussicht auf später möglicherweise erfolgreiche Rechtsmittel - dennoch, wenngleich widerwillig, akzeptiert. Die anfängliche Auseinandersetzung war dabei aber von vornherein ausschließlich verbaler Natur; insbesondere wurde weder seitens des Organwalters der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers körperlicher Zwang bzw. Widerstand ausgeübt. Am Ende konnte sogar ein darin gipfelndes "gutes Einvernehmen" erzielt werden, daß die von der belangten Behörde beigezogene Mitarbeiterin der Organisation SOS-Mitmensch dem Beschwerdeführer eine Schlafstelle vermittelte.

Der Betrag von 700 US $ wurde schließlich bei der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft kurz nach 20.00 Uhr dieses Tages vom Gefangenenhausorgan einbehalten. Gegen den vorangeführten Mandatsbescheid hat der Beschwerdeführer am 17. April 1994 - und damit rechtzeitig - Vorstellung erhoben.

2.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Akteninhalt sowie auf die damit übereinstimmenden Zeugenaussagen und werden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Regelungen über die Maßnahmenbeschwerde (Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG; § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG) nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes; steht ein anderer Rechtsweg offen, so ist dieser - als ein bloß subsidiäres Rechtsschutzinstrumentarium - unzulässig (vgl. statt vieler z.B. VwGH v. 28. Jänner 1994, 93/11/0035,36).

Im gegenständlichen Fall wurden die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden 700 US $ seitens der belangten Behörde aufgrund der entsprechenden bescheidmäßigen Vorschreibung des Bezirkshauptmannes von Graz-Umgebung vom 3. April 1997, Zl. 22A/458-97, einbehalten.

Einerlei, ob die belangte Behörde damit diesen Bescheid in rechtswidriger Weise - nämlich ohne Vorliegen einer Vollstreckbarkeitsklausel - vollzogen oder der Beschwerdeführer der Zahlungsaufforderung umgehend (d.h. letztlich: freiwillig) Folge geleistet hat, obwohl er ohnehin ein Rechtsmittel gegen die Kostenvorschreibung zu erheben beabsichtigte: In jedem Fall kam der in der Folge eingebrachten Vorstellung - weil sich diese gegen die Vorschreibung einer Geldleistung richtete - gemäß § 57 Abs. 2 AVG aufschiebende Wirkung zu. Damit war die Kostenvorschreibung nicht mehr vollstreckbar und der bereits einbehaltene bzw. eingezahlte Geldbetrag hätte mit einer Klage gemäß Art. 137 B-VG zurückgefordert werden können (vgl. z.B. VfSlg 9556/1982 u.a.).

Von den im VVG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten abgesehen stand (und steht) damit dem Beschwerdeführer aber jedenfalls bereits ein anderer Weg zur Geltendmachung seines Rechtsanspruches zur Verfügung, sodaß sich die auf den Titel der Einbehaltung seines Eigentums gestützte Maßnahmenbeschwerde schon aus dem eingangs angeführten Grund der Vermeidung der Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes als unzulässig erweist.

3.2. Auch von der Nichtherausgabe des Geldbetrages abgesehen hat das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinerlei Hinweise darauf ergeben, daß seitens der Organe der belangten Behörde in irgendeiner Form physischer Zwang gegen die Person des Rechtsmittelwerbers ausgeübt worden wäre; derartiges wird auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet.

3.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen 4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschwerdeführer gemäß § 79a Abs. 3 und 4 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 bis 5 der AufwandsersatzV-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Kosten in Höhe von insgesamt 6.865 S (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

Beschlagwortung: Unterlassung

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 14.09.2001, Zl.: 98/02/0135-6

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