Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210282/6 /Lg/Shn

Linz, 09.04.1999

VwSen-210282/6 /Lg/Shn Linz, am 9. April 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 19. März 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn Felix W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 15. Oktober 1997, Zl. BauR96-18-1997-Kue-Lg, wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch das Wort "zumindest" vor den Worten "bis zum 1.7.1997" zu streichen ist.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von insgesamt 7.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 16 Abs.2, 19 VStG iVm ァァ 57 Abs.1 Z11, 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66/1994 idgF, iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Liebenau vom 30.5.1997, Zl. 030/0-1997.

zu II: ァ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, den baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Liebenau vom 30.5.1997, Zl. 030/0-1997, bis spätestens 30. Juni 1997 im Anwesen W, auf den Parzellen Nr.176 und 1141/2, KG., Marktgemeinde L,

1. die Brunnenanlage an der Südseite im Bereiche des Hauseinganges mit den erforderlichen Brunnenabstützungen (Brunnenringen) zu versehen. Dieser Anlagenschacht ist mit einer trittsicheren Abdeckung (Betondeckel odgl.) auszustatten;

2. der Kamin ist entweder ordnungsgemäß zu sanieren, indem eine für Rauchabzüge geeignete Kaminanlage eingebaut wird und die fehlenden Kaminkopfsteine ordnungsgemäß vermauert und verputzt werden oder es ist die gesamte Kaminanlage bis auf das gesunde Mauerwerk abzutragen,

3. die bereits eingestürzte Kellerabdeckung (Kellerschacht im Ausmaß von 30 x 40 cm) des Erdkellers ist entweder zu erneuern oder der Erdkeller ist als solcher zu entfernen, indem die Kellerdecke eingeschlagen und die Anlage auf das umliegende Niveau gebracht wird;

4. die im Wirtschaftsgebäude vorhandenen Öffnungen sind ordnungsgemäß und fachmännisch zu verschließen und vorhandene lose Bretter sind zu befestigen;

5. sämtliche Fenster im Wohn- und Wirtschaftsgebäude sind mit Holzverschlägen so zu versehen, daß ein Hineinsteigen von Unbefugten ausgeschlossen ist,

zumindest bis zum 1.7.1997 nicht erfüllt zu haben. Er habe dadurch jeweils gegen ァ 57 Abs.1 Z11 Oö. Bauordnung iVm dem zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Liebenau vom 30.5.1997 verstoßen. Gemäß ァ 57 Abs.2 Oö. BauO wurden deshalb über den Bw Geldstrafen in Höhe von 1) 5.000 S, 2) 10.000 S, 3) 10.000 S, 4) 5.000 S und 5) 5. 000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 1) 18 Stunden, 2) 36 Stunden, 3) 36 Stunden, 4) 18 Stunden und 5) 18 Stunden verhängt.

In der Begründung wird ua ausgeführt:

"Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Liebenau vom 30.5.1997, Zl. 030/0-1997, wurden Ihnen die im Spruch angeführten Mängelbehebungen bis spätestens 30. Juni 1997 aufgetragen. Anläßlich einer am 1.7.1997 vom Bürgermeister der Marktgemeinde Liebenau in Beisein eines Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheines wurde festgestellt, daß Sie diesem baupolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen sind und keinerlei Sanierungsmaßnahmen beim Anwesen W gesetzt haben.

Am 4.7.1997 ersuchten Sie telefonisch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt um eine achtwöchige Fristerstreckung mit der Begründung, daß der beauftragte Baumeister nicht gekommen sei. Dazu ist festzuhalten, daß die Bezirkshauptmannschaft für eine eventuelle Fristerstreckung keine Zuständigkeit hat, da sie im gegenständlichen Fall nicht als Baubehörde sondern lediglich als Straf- bzw Vollstreckungsbehörde zuständig ist. Darüber hinaus ist der Ordnung halber festzuhalten, daß der Bürgermeister der Marktgemeinde Liebenau anläßlich eines am 28. August 1997 durchgeführten Lokalaugenscheines feststellte, daß Sie auch bis zu diesem Zeitpunkt keine Instandsetzungsmaßnahmen gesetzt hatten. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß Ihnen ein Großteil der im oben angeführten baubehördlichen Auftrag vorgeschriebenen Instandsetzungsmaßnahmen bereits im Jahre 1988 aufgetragen wurde und Sie sich jahrelang beharrlich weigerten, diese Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. Der neuerliche baubehördliche Auftrag wurde lediglich erlassen, da der frühere in bezug auf die Brunnenanlage nicht dem Konkretisierungsgebot entsprochen hat."

Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Bw ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 40.000 S sowie keinen Sorgepflichten aus. In bezug auf die Strafhöhe wird im übrigen insbesondere folgendes ausgeführt: "Als straferschwerend war für die unter Punkte 2 und 3 angeführten Tatvorwürfe zu werten, daß Sie für diese Übertretungen bereits mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4.4.1996, VwSen-210223/21/Ki/Shn, zu einer Geldstrafe von 10.000 S verurteilt wurden. Erschwerend war weiters zu werten, daß Sie bereits jahrelang baubehördliche Anordnungen das gegenständliche Anwesen betreffend nicht erfüllen und uneinsichtig alle bisherigen Aufforderungen außer Acht gelassen haben. Strafmilderungsgründe konnten keine gefunden werden."

2. In der Berufung wird auf verschiedene Zustellungsprobleme im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens Bezug genommen, welche hier nicht weiter von Bedeutung sind. Ferner wird behauptet, daß dem Bw "bei einem Telefonat mit der Kanzlei der Gemeinde Liebenau" eine Fristerstreckung genehmigt worden sei. Daraufhin seien "die Arbeiten erledigt" worden. Überdies wird behauptet, daß "die Aufsplitterung der Strafvorschreibung ... den Verdacht aufkommen" lasse, "daß hier der unabhängige Strafsenat von Oberösterreich, deren Zuständigkeit bei Einspruch umgangen wird." Ferner bringt der Bw, wenn auch unnötig verkompliziert, zum Ausdruck, er verdiene 20.000 S brutto pro Monat.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritt der Bw nicht, den gegenständlichen Anordnungen während der bescheidmäßig dafür vorgesehenen Frist nicht nachgekommen zu sein.

Zur Berufungsbehauptung der Fristverlängerung durch die "Kanzlei der Gemeinde Liebenau" hielt der Verhandlungsleiter dem Bw ein Fax des Bürgermeisters von Liebenau vom 19.3.1999 vor, wonach der Bw nie um Fristverlängerung angesucht habe und daher auch keine solche gewährt worden sei. Der Bw behauptete daraufhin, die Fristverlängerung sei ihm vom (inzwischen verstorbenen) früheren Bürgermeister telefonisch gewährt worden. Die Vertreterin der belangten Behörde hielt dem entgegen, daß dies in Anbetracht des Verhaltens des damaligen Bürgermeisters unglaubwürdig sei. Der Bw habe am 4.7.1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt angerufen. Das Telefonat habe damals die Sekretärin der Vertreterin der belangten Behörde entgegengenommen. Die Sekretärin habe sich einen Aktenvermerk gemacht. Der Bw habe um eine Fristverlängerung um acht Wochen gebeten. Die Vertreterin der belangten Behörde habe daher mit der Einleitung des Strafverfahrens acht Wochen zugewartet, um zu sehen, ob der Bw inzwischen den Aufträgen Folge leisten würde. Dies sei jedoch, wie eine nochmalige Überprüfung am 28.8.1997 durch den Bürgermeister von Liebenau ergab, nicht der Fall gewesen. Nach dieser letztgenannten Nachschau habe der Bürgermeister im Gespräch mit der Vertreterin der belangten Behörde nichts von einer Fristerstreckung erwähnt, sondern bloß festge

stellt, daß den Aufträgen noch immer nicht entsprochen worden sei. Nach dieser Auskunft der Vertreterin der belangten Behörde stellte der Bw Mutmaßungen dahingehend an, daß sein Antrag auf Fristverlängerung zeitlich nach dem Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt um nochmalige Nachschau gelegen sein mußte oder daß der Bürgermeister von Liebenau einfach darauf vergessen hatte, daß er eine Fristerstreckung gewährt hat.

Die Vertreterin der belangten Behörde sagte ferner, bei einem Lokalaugenschein am 5.3.1998 durch sie selbst mit dem damaligen Übergangsbürgermeister sei festgestellt worden, daß der Brunnen in Ordnung gebracht worden war, der Erdkeller eingeschlagen worden war, sodaß keine Absturzgefahr mehr bestanden sei und einzelne lose Steine vom Kamin heruntergeschlagen worden seien. Nicht erledigt wurde aber die ordnungsgemäße Sanierung des Kamins und der Auftrag, alle Öffnungen und Fenster des Wirtschaftsgebäudes und des Hauses zu verschließen (Z4 und 5 des Auftrages). Der Bw äußerte dazu, daß der Kamin so hergerichtet sei, daß keine Einsturzgefahr mehr bestehe. Er habe mit der ordnungsgemäßen Sanierung eine Baufirma beauftragt, welche ihn aber wieder "hängengelassen" habe. Die Öffnungen im Haus und im Wirtschaftsgebäude seien bereits verschlossen gewesen. Sie hätten aber wieder geöffnet werden müssen, weil ansonsten die Sanierungsarbeiten im Haus nicht durchgeführt werden können.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Unstrittig ist, daß der Bw die im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Liebenau vom 30.5.1997 getroffenen Anordnungen nicht bis zum 30.6.1997 erfüllt hatte. Der Tatvorwurf ist daher in objektiver Hinsicht erwiesen.

Eine spätere Zusage des Bürgermeisters, mit der dieser im schriftlichen Bescheid gesetzte Frist mündlich widerrufen und durch eine neue Frist ersetzt haben soll, ist nicht glaubwürdig. Wie die Vertreterin der belangten Behörde schlüssig und auch vom Bw unwidersprochen ausführte, stünde eine solche Zusage im Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Bürgermeisters, insbesondere was den Verkehr mit der Bezirkshauptmannschaft Freistadt bzw der Vertreterin der belangten Behörde betrifft. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung spontan vorgetragenen Deutungsversuche, mit denen der Bw diese Widersprüche zu seinen Gunsten zu klären versuchte (Vergeßlichkeit des Bürgermeisters, Fristsetzung nach der Nachschau am 28.8.1997), vermögen nicht zu überzeugen.

Zur Festsetzung der Strafhöhe ist zu bemerken, daß die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis die Höhe der verhängten Strafen durchaus rechtfertigen. Das Verhalten des Bw bot der belangten Behörde allen Anlaß, "mit schweren Geschützen aufzufahren". Wie die Vorgeschichte zeigt, legte der Bw in einem Zeitraum von fast zehn Jahren eine außergewöhnliche Beharrlichkeit bei der Vernachlässigung seiner baurechtlichen Pflichten an den Tag. Selbst ein im wesent

lichen einschlägige Strafen bestätigendes Berufungserkenntnis vermochte den Bw nicht zur unverzüglichen Pflichterfüllung zu bewegen. Erst die gegenständlichen Geldstrafen veranlaßten den Bw sich - wenngleich immer noch behäbig - zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes herbeizulassen. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen durchaus als unwert- und schuldangemessen an, zumal wenn die offensichtlich gegebenen spezialpräventiven Notwendigkeiten in Rechnung gestellt werden. Daran ändert die in verschiedenen Zusammenhängen ins Treffen geführte, angebliche Saumseligkeit eines Baumeisters nichts; der Bw hätte rechtzeitig für eine alternative zielführende Vorgangsweise Sorge tragen müssen. Zu berücksichtigen ist allerdings, daß der Bw unwiderlegt ein wesentlich geringeres Einkommen angab als das dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte. Aber auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes erachtet der unabhängige Verwaltungssenat eine Herabsetzung der Geldstrafe bzw der Ersatzfreiheitsstrafe nicht als angebracht, weil die angegebenen Strafbemessungsgründe dennoch die gegenständlichen Strafhöhen begründen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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