Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220120/8/Kl/Rd

Linz, 30.04.1992

VwSen - 220120/8/Kl/Rd Linz, am 30. April 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr.Johann Fragner sowie den Berichter Dr. Ilse Klempt und den Beisitzer Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. Hans W, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17. Jänner 1992, Ge96-333-1991, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz verhängte Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 4.000 S, d.s. 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 17. Jänner 1992, Ge96-333-1991, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz i.V.m. § 17 Abs.2 Bauarbeitenschutzverordnung eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt, weil er als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der Ing. Hans W, wie bei einer am 25. November 1991 um ca. 14.30 Uhr auf der Baustelle Ortswasserleitung Losenstein, Burgstraße, durchgeführten Inspektion durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt wurde, den Arbeitnehmer S damit beschäftigt hat, daß dieser in einer ca. 25m langen, ca. 1m breiten und 1,6m tiefen Künette in der Burgstraße ca. 50m von der Einmündung in die Eisenstraße in Losenstein die Künettensohle für das Verlegen der Wasserleitungsrohre vorbereitete, wobei die Pölzung der Künette aus Pfosten und Schaltafeln bestand, welche in ca. 1m Abstand voneinander eingebracht waren, obwohl laut den Bestimmungen der Bauarbeitenschutzverordnung eine Pölzung entsprechend dicht herzustellen ist und die Pölzschalung aus mindestens 5cm dicken Pfosten zu bestehen hat. Der Beschuldigte wurde weiters gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.000 S, d.s. 10% der verhängten Strafe, verpflichtet.

2. Die fristgerecht gegen das oben genannte Straferkenntnis eingebrachte mündliche Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß, wobei er anführt, daß die Vorhaltungen des Organes des Arbeitsinspektorates - wie er selbst zur gleichen Zeit auf der Baustelle feststellen konnte - richtig sind. Eine direkte Gefährdung des Arbeitnehmers I bestand aber seiner Meinung nach nicht, da durch die gegitterte Pölzung der anstehende bindige Boden am Einsturz gehindert war. Weiters habe es sich nur um eine zwischenzeitliche Maßnahme auf die Länge des bestehenden Wasserleitungsrohres gehandelt. Sollte von einer Bestrafung nicht abgesehen werden können, so ersuche er um eine Ermäßigung des Strafbetrages.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat sie nicht Gebrauch gemacht. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist eine Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung zuständig.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Berufung ausdrücklich nicht verlangt wurde, war eine solche nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

4.3. Gemäß § 31 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz ist ein gesetzlicher Strafrahmen bis zu 50.000 S festgesetzt. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe entspricht zwei Fünftel des gesetzlichen Strafrahmens. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers hat bereits die Erstbehörde ermittelt, daß dieser einen Baumeisterbetrieb besitzt und für einen Sohn sorgepflichtig ist. Das Einkommen wurde laut Steuerbescheid ermittelt. Weitere Umstände wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht. Nimmt man sohin ein durchschnittliches Einkommen von 12.000 S bis 15.000 S netto monatlich für den Berufungswerber an, so erscheint auch im Hinblick auf die Vermögens- und Familienverhältnisse der festgesetzte Strafbetrag nicht als überhöht. Weiters ist zu berücksichtigen, daß bereits zwei Vormerkungen wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften gegen den Berufungswerber vorliegen, wobei eine Vormerkung einschlägig ist. Dies ist als straferschwerend zu werten. Als mildernd kann hingegen gewertet werden, daß der Berufungswerber geständig ist. Was jedoch den Gesichtspunkt der Gefährdung eines Arbeitnehmers anlangt, so kann den Ausführungen des Berufungswerbers insofern nicht Folge geleistet werden, als dieser sich auf den Arbeitnehmer I bezieht, während sowohl die Anzeige des Arbeitsinspektorates als auch das angefochtene Straferkenntnis von einer Gefährdung des Arbeitnehmers S ausgehen. Im übrigen ist durch die im Sinne der Bestimmung des § 17 Abs.1 der Bauarbeitenschutzverordnung genau umschriebene Ausführung der Pölzung ein besonderer Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet. Wird dieser Bestimmung nicht entsprochen, so tritt eine besondere Gefährdung derjenigen Arbeiten bzw. Arbeitnehmer ein, deren Schutz die zitierte Verwaltungsvorschrift dient. Im übrigen wurde der Berufungswerber bereits am 20.11.1991, also fünf Tage vor der Tatzeit, von einem Organ des Arbeitsinspektorates auf eben diesen Umstand hingewiesen, sodaß von einer erhöhten Sorgfaltslosigkeit des Berufungswerbers auszugehen ist. Da in der Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit ohne weiters anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand der Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Täter nicht gelungen bzw. wurden auch keine sonstigen Entschuldigungsgründe bzw. die Schuld des Berufungswerbers mildernde Gründe vorgebracht und sind diese auch nicht im Verfahren hervorgekommen. Es ist daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und entsprechend den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers festgelegt worden. Diese wird jedoch als ausreichend erachtet, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die verhängte Geldstrafe ist aber aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, da bereits eine rechtskräftig verhängte Strafe von 10.000 S wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung einen Monat vor der nunmehrigen Tatbegehung den Berufungswerber nicht dazu bewogen hatte, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen, wonach in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner Dr. Klempt Dr. Konrath 6

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