Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220122/5/Kl/Rd

Linz, 10.03.1992

VwSen - 220122/5/Kl/Rd Linz, am 10.3.1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Karl T, gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 2. Dezember 1991, Zl. 100-1/16, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1973 erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG sowie § 17 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung des Magistrates Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 27. September 1991, Zl. 100-1/16, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, verhängt, weil er zumindest am 20. Juli 1991 am Standort Linz, S, das Gastgewerbe ausgeübt hat, indem dort an Gäste Getränke ausgeschenkt und Speisen verabreicht wurden, ohne daß er im Besitz einer entsprechenden Gastgewerbeberechtigung gewesen ist. Dagegen hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. November 1991, zur Post gegeben am 11. November 1991, Einspruch erhoben, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die nunmehrige Berufung und es wird diese im wesentlichen damit begründet, daß der Berufungswerber - wie er bereits in seinem Einspruch geltend gemacht hat - eine Verletzung an der rechten Hand und eine Schiene zu tragen hatte, sodaß ihm ein rechtzeitiger Einspruch nicht möglich war.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates Linz, Bezirksverwaltungsamt, Einsicht genommen. Da sich die Berufungsausführungen im wesentlichen auf die rechtliche Beurteilung der Rechtzeitigkeit beziehen und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich vom Berufungswerber verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

4. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Die oben zitierte Strafverfügung des Magistrates Linz wurde laut Zustellnachweis am 18. Oktober 1991 beim zuständigen Postamt Steyrermühl hinterlegt und zur Abholung ab diesem Zeitpunkt bereitgehalten. Wie der Berufungswerber aber in seinen gesamten Eingaben bekanntgegeben hat, war er zu diesem Zeitpunkt durch eine Verletzung an der rechten Hand und das Tragen einer Schiene verhindert, eine schriftliche Eingabe zu machen. Ermittlungen hinsichtlich der Anwesenheit an der Abgabestelle zum Abgabezeitpunkt haben aber jedoch keine Ortsabwesenheit des Berufungswerbers ergeben.

Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist (diese hat mindestens zwei Wochen zu betragen) als zugestellt. Es beginnt daher die Einspruchsfrist ab dem 18. Oktober 1991 zu laufen und endet daher diese Frist am 4. November 1991. Der Einspruch wurde nachweislich laut Poststempel erst am 11. November 1991 zur Post gegeben und war hiemit verspätet. Da die Einspruchsfrist eine im Sinne des § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist, - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu -, war daher der Einspruch als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

Wenn der Berufungswerber eine Verhinderung durch eine Verletzung der rechten Hand geltend macht, so ist dem zu entgegnen, daß eine Sendung im Sinn der obzitierten Gesetzesbestimmung nur dann nicht als zugestellt gilt und daher die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt -, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Eine solche Abwesenheit wurde aber weder vom Berufungswerber geltend gemacht, noch konnte eine solche von Amts wegen festgestellt werden. Ein anderer Grund für einen geänderten Fristenlauf ist aber von Gesetzes wegen nicht anerkannt.

Vielmehr muß dem Beschuldigten die Bestimmungen des § 49 Abs.1 VStG vorgehalten werden, wonach ein Einspruch auch mündlich erhoben werden kann. Auf diesen Umstand wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung hingewiesen.

Aus den angeführten Gründen war daher eine Rechtswidrigkeit in dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid des Magistrates Linz vom 2. Dezember 1991 nicht festzustellen, sodaß dieser Bescheid zu bestätigen war, ohne daß auf die Sache selbst bzw. die weiteren Sachvorbringen des Berufungswerber näher einzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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