Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220125/9/Kon/Fb

Linz, 19.01.1993

VwSen - 220125/9/Kon/Fb Linz, am 19. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. Gerhard K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Jänner 1992, Ge96/119/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 und § 9 AZG BGBl.Nr. 461/1969 zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 354/1981; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der jeweils verhängten Strafen, das sind insgesamt 3.800 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Der Beschuldigte, Herr Ing. Gerhard K, hat, wie anläßlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde und wie aus den ha. aufliegenden Wochenstundenberichten ersichtlich ist, als Bevollmächtigter der Ing. Christian S (Baumeistergewerbe) die Arbeitszeiteneinteilungen der nachstehend angeführten, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer so getroffen, daß diese bei der Baustelle "Neubau Tennishalle Freistadt" die im folgenden angeführten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten leisten mußten, obwohl die Tagesarbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit inklusive Überstunden nicht mehr als 50 Stunden betragen darf:

1. B Willi: a) Tagesarbeitszeit: 18. März 1991 (13 Std.) 19. und 20. März 1991 (je 11 Std.) 21. März 1991 (11 1/2 Std.) 22. März 1991 (11 Std.) 3. April 1991 (10 1/2 Std.) 4. April 1991 (12 1/2 Std.) 5. April 1991 (12 Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 18. bis 23. März 1991 (57 1/2 Std.) vom 1. bis 6. April 1991 (53 1/2 Std.) 2. B Johann:

a) Tagesarbeitszeit: 14. März 1991 (10 1/2 Std.) 18. März 1991 (13 Std.) 19. März 1991 (11 Std.) 20. März 1991 (11 Std.) 21. März 1991 (11 1/2 Std.) 22. März 1991 (11 Std.) 3. April 1991 (10 1/2 Std.) 4. April 1991 (12 1/2 Std.) 5. April 1991 (12 Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 11. bis 16. März 1991 (54 1/2 Std.) vom 18. bis 23. März 1991 (66 Std.) vom 1. bis 6. April 1991 (54 Std.) 3. H August:

a) Tagesarbeitszeit: 14. März 1991 (10 1/2 Std.) 18. März 1991 (13 Std.) 19. u. 20. März 1991 (je 11 Std.) 21. März 1991 (11 1/2 Std.) 22. März 1991 (11 Std.) 3. April 1991 (10 1/2 Std.) 4. April 1991 (12 1/2 Std.) 5. April 1991 (12 Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 11. bis 16. März 1991 (54 1/2 Std.) vom 18. bis 23. März 1991 (65 Std.) 4. P Willi:

a) Tagesarbeitszeit: 3. April 1991 (10 1/2 Std.) 4. April 1991 (12 1/2 Std.) 5. April 1991 (12 Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 1. bis 6. April 1991 (53 1/2 Std.) 5. S Manfred:

a) Tagesarbeitszeit: 14. März 1991 (10 1/2 Std.) 18. März 1991 (13 Std.) 19. u. 20. März 1991 (je 11 Std.) 3. April 1991 (10 1/2 Std.) 4. April 1991 (12 1/2 Std.) 5. April 1991 (12 Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 11. bis 16. März 1991 (54 1/2 Std.) vom 1. bis 6. April 1991 (54 Std.) 6. W Thomas:

a) Tagesarbeitszeit: 14. März 1991 (10 1/2 Std.) 18. März 1991 (13 Std.) 19. März 1991 (11 Std.) 20. März 1991 (11 Std.) 21. März 1991 (11 1/2 Std.) 22. März 1991 (11 Std.) 3. April 1991 (10 1/2 Std.) 4. April 1991 (12 1/2 Std.) 5. April 1991 (12 Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 11. bis 16. März 1991 (54 1/2 Std.) vom 18. bis 23. März 1991 (66 Std.) vom 1. bis 6. April 1991 (54 Std.) 7. W Franz:

a) Tagesarbeitszeit: 14. März 1991 (10 1/2 Std.) 18. März 1991 (13 Std.) 19. März 1991 (11 Std.) 20. März 1991 (11 Std.) 21. März 1991 (11 1/2 Std.) 22. März 1991 (11 Std.) 3. April 1991 (10 1/2 Std.) 4. April 1991 (12 1/2 Std.) 5. April 1991 (12 Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 11. bis 16. März 1991 (54 1/2 Std.) vom 18. bis 23. März 1991 (66 Std.) 8. W Johann:

a) Tagesarbeitszeit: 14. März 1991 (10 1/2 Std.) 18. März 1991 (13 Std.) 19. u. 20. März 1991 (je 11 Std.) 21. März 1991 (11 1/2 Std.) 22. März 1991 (11 Std.) 5. April 1991 (12 Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 11. bis 16. März 1991 (54 1/2 Std.) vom 18. bis 23. März 1991 (65 Std.) 9. W Johann:

a) Tagesarbeitszeit: 18. März 1991 (13 Std.) 19.u. 20. März 1991 (je 11 Std.) 21. März 1991 (11 1/2 Std.) 22. März 1991 (11 Std.) 3. April 1991 (10 1/2 Std.) 4. April 1991 (12 1/2 Std.) 5. April 1991 (12 Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 18. bis 23. März 1991 (65 Std.) vom 1. bis 6. April 1991 (53 1/2 Std.) Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen für 1. bis 9., a) und b), jeweils nach §§ 7 Abs.1 und 9 in Verbindung mit § 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969, i.d.g.F., begangen.

Gemäß § 28 Abs.1 des zitierten Gesetzes werden gegen den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von 1. a) S 1.000,-- b) S 1.000,-2. a) S 1.500,-- b) S 1.000,-3. a) S 1.500,-- b) S 1.000,-4. a) S 500,-- b) S 500,-5. a) S 1.000,-- b) S 500,-6. a) S 1.500,-- b) S 1.000,-7. a) S 1.500,-- b) S 1.000,-8. a) S 1.500,-- b) S 500,-9. a) S 1.500,-- b) S 1.000,-das sind in Summe S 19.000,--, verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1. bis 9., a) und b), jeweils 1 Tag, das sind in Summe 18 Tage.

Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe (1 Tag Freiheitsstrafe = S 200,--), das sind S 1.900,-- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 20.900,--." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser verweist er zunächst auf seine Rechtfertigung vom 9.10.1991 und nimmt weiters Bezug auf ein Schreiben der Stadtgemeinde Freistadt an den Bauherrn Ing. Walter H. Weiters beantragt er zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt die Einholung von Stellungnahmen des Bundesministers für soziale Verwaltung, des Bürgermeisters der Stadt Freistadt und von Herrn Karl W und Herrn Ing. H. Unter Bezugnahme auf die unter Punkte 2, 3, 4 und 5 seiner Beschuldigtenrechtfertigung ergangenen Ausführungen bestreitet der Berufungswerber sein subjektives Verschulden an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung. Abschließend bekämpft der Beschuldigte die Höhe der verhängten Strafe mit dem Hinweis auf seine Vermögensverhältnisse. Bei seinem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S sei zu bedenken, daß er Schulden für das von ihm gebaute Haus in Freistadt habe und er monatliche Rückzahlungen in der Höhe von ca. 11.000 S tätigen müsse. Seine Frau sei zur Zeit in Karenz und er sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Der zu zahlende Strafbetrag würde zu einer Gefährung für ihn und den Unterhalt seiner Familie führen.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dessen Zuständigkeit hiedurch eingetreten ist. Eine Stellungnahme der Erstbehörde zu den Berufungsausführungen ist im Zuge der Berufungsvorlage nicht erfolgt.

Da keine der verhängten Einzelstrafen den Betrag von 10.000 S übersteigt, hatte der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG über die vorliegende Berufung durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten Sachverhalt vorgefunden. Der objektive Tatvorwurf wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Da nach dem Berufungsvorbringen nur unrichtige rechtliche Beurteilung, nämlich Nichtberücksichtigung von Entschuldigungsgründen geltend gemacht wird, konnte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat unterbleiben. Die Durchführung einer solchen wurde vom Beschuldigten auch nicht ausdrücklich beantragt.

Eine Stellungnahme des gemäß § 8 Abs.4 Arbeitsinspektionsgesetz 1974 zu beteiligenden Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk wurde eingeholt und deren Inhalt dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Berufungswerber hat hiezu, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilfrid R eine Gegenäußerung erstattet.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

a) zum Verschulden:

Gemäß § 7 Abs.1 AZG kann bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3 bis 5 zulässige Dauer und Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als 10 Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.

Gemäß § 9 leg.cit. darf, abgesehen von den Bestimmungen der §§ 4 Abs.10 zweiter Satz, 5, 7 Abs.2 bis 5, 8 Abs.2, 16, 18 bis 20 und 23, die Arbeitszeit 10 Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich überschreiten. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit einer Arbeitszeitverlängerung oder beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

Gemäß § 20 Abs.1 leg.cit. finden in außergewöhnlichen Fällen die Bestimmungen der §§ 3 bis 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14 bis 16, 18 und 19 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die a) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder b) zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

Gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. hat der Arbeitgeber die Vornahme von Arbeiten aufgrund des Abs.1 ehestens, längstens jedoch binnen 4 Tagen ab Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer zu enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der Post gilt als Erstattung der Anzeige.

Gemäß § 23 leg.cit. können, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3, 4, 9, 11, 12, 14 bis 16, 18 und 19 zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen werden.

Gemäß § 28 Abs.1 leg.cit. sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Zunächst ist aufzuzeigen, daß der der Straftat zugrundeliegende Sachverhalt nicht von den Bestimmungen der §§ 20 Abs.1 und 2 und 23 AZG erfaßt ist, sodaß diese nicht zutreffenderweise gegen die Bestrafung eingewendet werden können.

Dem Einwand mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, der unter Bezugnahme auf die angeblich an ihn ergangene Mitteilung erfolgt, wonach aufgrund von Gesprächen zwischen dem Bürgermeister der Stadt Freistadt und dem Sozialminister, es kein Problem sei, auf der Baustelle länger zu arbeiten, ist folgendes entgegenzuhalten:

Dem Beschuldigten sind in seiner Eigenschaft als Bauleiter und Bevollmächtigten im Sinne des § 28 AZG die Kenntnisse der wichtigsten Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, sowohl der inhaltlichen wie auch der formellen, zuzumuten bzw. auch vorauszusetzen. Der Beschuldigte hätte daher auch wissen müssen, daß eine Bewilligung gemäß § 7 Abs.5 AZG durch einen Bescheid des zuständigen Arbeitsinspektorates erteilt wird und der Bundesminister für soziale Verwaltung zur Entscheidung über Berufungen gegen solche Bescheide zuständig ist (siehe §§ 7 Abs.5 und 27 Abs.4 AZG). Der Beschuldigte als ein von Berufs wegen mit Angelegenheiten des Arbeitszeitgesetzes konfrontierter Arbeitnehmer hätte daher wissen müssen, daß die ihm gegenüber erfolgte Mitteilung "es sei kein Problem auf der Baustelle länger zu arbeiten" (siehe Punkt 5 seiner schriftlichen Beschuldigtenrechtfertigung vom 9.10.1991) keinesfalls eine bescheidmäßige Bewilligung des Arbeitsinspektorates gemäß § 7 Abs.5 leg.cit. zu ersetzen vermag. Die vorangeführte Mitteilung, auf die der Beschuldigte Bezug nimmt, könnte allenfalls als Entschuldigungsgrund anerkannt werden, wenn sie vom Bundesminister für soziale Verwaltung unmittelbar an den Beschuldigten oder seinen Arbeitgeber ergangen wäre. Dies wurde jedoch nicht behauptet und kann der Aktenlage nach auch nicht entnommen werden.

Neben der unbestrittenen objektiven Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist sohin auch die subjektive (das Verschulden) gegeben.

b) zur Strafhöhe:

In Anbetracht des Strafrahmens von 300 S bis 6.000 S sind die jeweils verhängten Geldstrafen in der Höhe von 500 S, 1.000 S und 1.500 S, in Anbetracht der jeweiligen Dauer des strafbaren Verhaltens als im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen und dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat als angemessen zu erachten. Ein Herabsetzen der jeweiligen Strafen oder gar ein Absehen von diesen ist sowohl aus spezial- wie auch generalpräventiven Gründen nicht zu vertreten. Wenngleich der aufgrund der kumulativ zu verhängenden Strafen sich ergebende Gesamtstrafbetrag von 19.000 S nicht unbeträchtlich ist, kann er dem Beschuldigten, der über ein monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S verfügt wirtschaftlich zugemutet werden. Den von ihm geltend gemachten Verbindlichkeiten (Rückzahlungsraten von monatlich ca. 11.000 S für den Hausbau) muß der Wert seines Hauses gegenübergestellt werden.

Auf die Bestimmungen des § 19 VStG wurde sohin von der Erstbehörde ausreichend Bedacht genommen.

Die vorliegende Berufung erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

zu II.: Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 19.01.1995, Zl.: 93/18/110

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