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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220127/8/Kl/Rd

Linz, 15.04.1993

VwSen - 220127/8/Kl/Rd Linz, am 15. April 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Gottfried R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Februar 1992, Ge/322/1991-4/92/H, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag, herabgesetzt wird. Im übrigen wird das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches mit der Maßgabe bestätigt, daß der zweite Absatz des Spruches zu lauten hat:

"Der Beschuldigte hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs.1 Z5 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBl.Nr. 599/1987, begangen." Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Februar 1992, Ge96/322/1991-4/92/H, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 26 des KJBG verhängt, weil er am 7.11.1991 als Inhaber des Friseurbetriebes in, nicht dafür gesorgt hat, daß für die in diesem Betrieb beschäftigte Jugendliche Elisabeth H Aufzeichnungen geführt wurden, aus denen die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung ersichtlich sind.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher geltend gemacht wurde, daß die zur Last gelegten Tatbestände sofort behoben wurden, das Straferkenntnis sohin zu Unrecht ergangen sei, und daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet. Gemäß § 8 Abs.4 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 wurde das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck am Verfahren beteiligt und im Anschluß das Parteiengehör gewahrt. Da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und eine Verhandlung nicht ausdrücklich in der Berufung verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Folgender Sachverhalt war als erwiesen der Entscheidung zugrundezulegen:

Am 7. November 1991 wurde vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk im Friseurbetrieb des Berufungswerbers in B, festgestellt, daß der Berufungswerber keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen Elisabeth H, Lehrling, führte, obwohl der Arbeitgeber bereits zum Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitsinspektorat aufgefordert wurde.

Daß zum Tatzeitpunkt keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der genannten Jugendlichen vorlagen, wurde im weiteren Verfahren vom Berufungswerber nicht bestritten und ist daher als erwiesen anzusehen.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 26 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBl.Nr. 599/1987, ist in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat unter anderem zu enthalten: Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs.1 Z5 leg.cit.).

Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Aufgrund des unter Punkt 4. festgestellten Sachverhaltes hat der Berufungswerber den Tatbestand gemäß § 26 Abs.1 Z5 KJBG objektiv zum Tatzeitpunkt erfüllt. Er hat sohin rechtswidrig gehandelt. Daran mag auch nichts der Umstand zu ändern, daß er diesen rechtswidrigen Zustand sofort nach seiner Beanstandung behoben hat und seither die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen führt.

Auch geht das Argument des Berufungswerbers ins Leere, daß in seinem Betrieb die Geschäftszeit gleich der Arbeitszeit ist. Es ist nämlich im genannten Gesetz eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht nicht vorgesehen.

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung war aber eine Konkretisierung der Übertretungsvorschrift spruchgemäß vorzunehmen.

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt als Verschulden fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs.1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es war daher jedenfalls eine fahrlässige Begehungsweise anzunehmen. Eine Sorgfaltsverletzung ist insbesondere darin zu sehen, daß der Berufungswerber trotz eines Hinweises des Arbeitsinspektorates über die Notwendigkeit der Aufzeichnungen solche nicht durchführte. Im übrigen kann aber von einem Arbeitgeber die Kenntnis der bezughabenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere aber der Verwaltungsvorschriften betreffend Arbeitszeit bzw. Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, zugemutet werden. Auch konnte der Berufungswerber im Rahmen seiner Berufung bzw. seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es war daher von einem schuldhaften Verhalten (Fahrlässigkeit) des Berufungswerbers auszugehen. Daran vermag auch das Vorbringen des Berufungswerbers, daß er nach der Beanstandung am Tattag nunmehr immer die Aufzeichnungen täglich führe und so den gesetzmäßigen Zustand sofort hergestellt habe, nichts zu ändern. Ein nachträgliches rechtmäßiges Verhalten kann nämlich nicht ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zum Tatzeitpunkt aufheben bzw. ausschließen.

5.3. Das Vorbringen des Berufungswerbers ist aber geeignet, eine Strafmilderung herbeizuführen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Entgegen der Begründung des Straferkenntnisses, worin keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe festgestellt werden konnten, macht der Berufungswerber Unbescholtenheit geltend, welche als strafmildernd zu berücksichtigen ist. Weiters ist dem Berufungswerber zugutezuhalten, daß er einsichtig ist, und nach Beanstandung und Anzeigeerstattung durch das Arbeitsinspektorat sofort den rechtmäßigen Zustand hergestellt hat, indem er nunmehr die vom Gesetz geforderten Aufzeichnungen durchführt. Auch sind keine nachteiligen Folgen eingetreten. Diesen Erwägungen steht aber gegenüber, daß der Berufungswerber schon einmal wegen dieser Verwaltungsübertretung vom Arbeitsinspektorat ermahnt wurde. Es ist daher schon eine gewisse vorwerfbare Sorglosigkeit des Berufungswerbers der Strafbemessung zugrundezulegen. Es konnte daher spruchgemäß mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Diese ist aber erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch entspricht die Bestrafung dem Unrechtsgehalt der Tat, da Kinder und Jugendliche zu den besonders geschützten Personen zählen, deren Leben und Gesundheit gerade durch die verletzte gesetzliche Bestimmung geschützt werden sollte. Es erweist sich sohin die nunmehr festgesetzte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Sie entspricht im übrigen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers.

Gemäß § 16 Abs.2 VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend neu festzusetzen.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. K l e m p t

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