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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220128/7/Kl/Hm

Linz, 15.04.1993

VwSen - 220128/7/Kl/Hm Linz, am 15. April 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Gottfried R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Februar 1992, Ge96/323/1991-4/92/H, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung mit "BGBl.Nr. 218/1983" und das Arbeitnehmerschutzgesetz mit "BGBl.Nr. 234/1972 i.d.g.F." zu zitieren ist und die Strafnorm "§ 31 Abs.2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes" lautet.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren sind 200 S, ds 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Februar 1992, Ge96/323/1991-4/92/H, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er in seinem F, am 7. November 1991 nicht dafür Sorge getragen hat, daß den Dienstnehmern in seinem Betrieb versperrbare Kleiderspinde zur Verfügung gestellt wurden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher behauptet wurde, daß die zur Last gelegten Tatbestände sofort behoben wurden und daher das Straferkenntnis nicht zu Recht ergangen sei. Es werde daher die Aufhebung beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben. Im Berufungsverfahren wurde gemäß § 8 Abs.4 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck am Verfahren beteiligt und es wurde dem Berufungswerber das Parteiengehör eingeräumt. Da in der Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der im Strafverfahren erster Instanz festgestellte und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt wurde - auf den Tatzeitpunkt bezogen - vom Berufungswerber nie bestritten und war daher auch dem Berufungsverfahren als erwiesen zugrundezulegen.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 idgF (kurz: ASchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevöllmächtigte eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wenn sie den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln.

Gemäß § 86 Abs.1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl.Nr.218/1983, ist jedem Arbeitnehmer zur Aufbewahrung und Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung gegen Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche, geschützt ist.

Das zum Tatzeitpunkt Kleiderkästen für Arbeitnehmer nicht vorhanden waren, wurde vom Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht bestritten. Vielmehr hielt dieser die Kästen für überflüssig und machte auch Platzmangel geltend. Es war daher zum Tatzeitpunkt der gesetzliche Tatbestand objektiv erfüllt. Das nachträgliche Aufstellen von Kleiderkästen (so die weiteren Behauptungen) kann hingegen die Rechtswidrigkeit des Verhaltens zum Tatzeitpunkt nicht aufheben bzw. ausschließen.

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten auch die oben zitierte gesetzliche Bestimmung stellt ein Gebot dar, dessen Nichterfüllung unter Strafe gestellt wird - fahrlässiges Verhalten, welches ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Berufungswerber nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die belangte Behörde hat zutreffend die fahrlässige Begehung angenommen. Gründe, daß den Berufungswerber kein Verschulden trifft, wurden von ihm nicht geltend gemacht bzw. ist ein entsprechender Entlastungsnachweis nicht erbracht worden. Auch andere Schuldausschließungsgründe traten nicht hervor. Da fahrlässiges Verhalten genügt, war von einem tatbestandsmäßigen und schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers auszugehen.

Daß das Aufstellen eines Kasten jedoch möglich ist, hat der Berufungswerber in seinem weiteren Verfahrensvorbringen selbst zugegeben und erwiesen. Was das übrige Berufungsvorbringen anlangt, so bezieht es sich nicht unmittelbar auf den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. stellt allgemeine Anfragen dar, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen. Diese waren daher nicht zu berücksichtigen.

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Dem ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zutreffend hat die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet. Auch hat sie die Verschuldensform der Fahrlässigkeit der Strafbemessung zugrundegelegt. Es ist daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen zu werten. Weitere Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Auch liegt die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und wurden bei der Bemessung die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt. Es haftet daher dem angefochtenen Straferkenntnis auch hinsichtlich der Strafbemessung keine Rechtswidrigkeit an, und es war daher zu bestätigen. Die Spruchänderung war zur Konkretisierung der Strafnorm erforderlich.

6. Da gemäß § 64 Abs.1 VStG in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, war ein Strafkostenbeitrag für das Berufungsverfahren von 20% der verhängte Strafe, ds 200 S, spruchgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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