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des Landes Oberösterreich
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VwSen-420142/36/Gf/Km

Linz, 01.10.1997

VwSen-420142/36/Gf/Km Linz, am 1. Oktober 1997 DVR.0690392 VwSen-420143/26/Gf/Km VwSen-420144/27/Gf/Km VwSen-420145/24/Gf/Km VwSen-420146/25/Gf/Km VwSen-420147/26/Gf/Km VwSen-420149/25/Gf/Km VwSen-420150/25/Gf/Km VwSen-420152/26/Gf/Km VwSen-420153/25/Gf/Km VwSen-420155/25/Gf/Km

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde der T B, des O D, des M E, des L G, des T K, des H M, der C O, des A P, des T S, der E S, und der A S, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Wels-Land und der Bundespolizeidirektion Wels am 3. Mai 1997 in Offenhausen bzw. in Wels nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26. August 1997 zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, als die von Sicherheitsorganen des Bezirkshauptmannes von Wels-Land am 3. Mai 1997 in O an den Beschwerdeführern durchgeführte Personendurchsuchung sowie deren Abschirmung und Begleitung im Demonstrationszug als rechtswidrig festgestellt wird; im übrigen werden die Beschwerden hingegen als unbegründet abgewiesen.

II. Der Bund (Bezirkshauptmann von Wels-Land) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von insgesamt 18.800 S zu ersetzen; die Beschwerdeführer haben dagegen dem Bund (Bundespolizeidirektion Wels) Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6.865 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs.4 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe 1. Mit der vorliegenden, am 14. Juni 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen, auf Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z.2 AVG gestützten Eingabe wenden sich die Beschwerdeführer gegen die ihnen gegenüber von den Sicherheitsorganen im Auftrag des Bezirkshauptmannes von Wels-Land und der Bundespolizeidirektion Wels am 3. Mai 1997 in Offenhausen bzw. in Wels gesetzten Zwangsmaßnahmen.

So seien die Beschwerdeführer am 3. Mai 1997 zunächst gezwungen worden, mit ihren fünf Bussen und einem Kleinbus im Konvoi von Wels in Richtung O zu fahren. Dabei seien drei Busse wenige Kilometer vor Großkrottendorf angehalten worden und hätten die Beschwerdeführer eine Stunde lang bei verschlossenen Türen und abgestelltem Motor, sodaß die Lüftung nicht funktionierte, auf die Weiterfahrt warten müssen. Danach seien die drei Busse nach Offenhausen auf einen Parkplatz hinter der Ortseinfahrt eskortiert worden. Am Parkplatz seien Gendarmen in die Busse gestiegen, die den Lenker angewiesen hätten, den Hintereingang zu schließen und den Motor - und damit auch die Lüftung - abzustellen. Zudem sei den Beschwerdeführern befohlen worden, sitzenzubleiben, ruhig zu sein und auf entsprechende Aufforderung hin einzeln auszusteigen, wobei das Aussteigen von der Bedingung zu schweigen abhängig gemacht worden sei. Nach dem Aussteigen hätten die Beschwerdeführer den Inhalt ihrer Hosen- und Jackentaschen auf den Boden werfen, die Oberbekleidung ablegen und sich in Grätsche mit den Händen an den Bus lehnen müssen. Daraufhin seien sie von einem Gendarm in Zwangshaltung abgetastet worden, während ein anderer die abgelegten Gegenstände durchsucht habe, wobei Behältnisse einfach ausgeleert worden seien. Die weiblichen Versammlungsteilnehmer seien von weiblichen Sicherheitsorganen, jedoch stets in Sichtweite von männlichen Kollegen durchsucht worden, wobei ihnen auch durch Hochziehen der Leibwäsche der Oberkörper entblößt worden sei. Sodann sei den Beschwerdeführern durch Zwangsanwendung der Kopf so bewegt worden, daß ihr Gesicht frontal zum Objektiv einer Videokamera der Sicherheitskräfte gerichtet gewesen sei. Schließlich sei ihnen auch noch befohlen worden, die Schuhe auszuziehen. Einige seien angewiesen worden, die mitgeführten Gegenstände (Behältnisse) in den Kofferräumen der Busse zu verschließen. Danach hätten die Beschwerdeführer hinter einen Sperrkordon gehen müssen, wo ihnen mitgeteilt worden sei, daß sie die im Kofferraum der Busse verstauten Gegenstände nicht mehr an sich nehmen dürften, bis sie nach Wien bzw. Linz zurückgefahren wären. Unter diesen Gegenständen hätten sich auch - angezeigte und nicht untersagte - Mittel zur Erreichung des Versammlungszweckes (wie Transparente, Fahnen, Schautafeln, Flugblätter und Redemanuskripte) befunden. Keiner der Beschwerdeführer habe den Platz zwischen Sperrkordon, Zaun und den an der Straße postierten Gendarmen verlassen dürfen. Aufgrund der fehlenden Lüftung und zeitweise geschlossenen Türen habe in den Bussen eine Temperatur von 39ï...C geherrscht, was bei einigen Insassen erkennbar zu gesundheitlichen Problemen geführt habe. Doch selbst diesen sei es verwehrt worden, die Busse zu verlassen, bevor sie an die Reihe gekommen wären. Manche seien daher kollabiert; zwei Versammlungsteilnehmer hätten sogar mit der Rettung abtransportiert werden müssen. Die Gendarmen seien von den Beschwerdeführern aufgefordert worden, ihre Dienstnummern bekanntzugeben, was diese jedoch immer ohne Angabe von Gründen verweigert hätten.

Beim anschließenden Demonstrationszug seien die Beschwerdeführer von den Gendarmen auf allen vier Seiten begleitet worden, sodaß niemand den Zug habe verlassen oder Flugzettel verteilen können. Auf dem Hauptplatz in O seien Tretgitter sowie dahinter ein Sperrkordon der Gendarmerie aufgestellt gewesen und sei es den Beschwerdeführern untersagt worden, diesen Kundgebungsplatz zu verlassen.

Um ca. 17.45 Uhr seien die Busse zurück nach Wels auf den Parkplatz gegenüber dem "A S" eskortiert worden. Auch dort habe der Ort nicht verlassen werden dürfen. Dabei seien die Versuche, den Parkplatz zu verlassen, jedesmal unter Zwangsanwendung - wie z.B. Abhalten - verhindert worden. Gegen 20.00 Uhr hätten sich die Beschwerdeführer zu einem Demonstrationszug formiert, welcher wiederum auf allen Seiten von Sicherheitswacheorganen umgeben worden sei. Dabei sei niemand gestattet worden, den Zug zu verlassen; insbesondere sei nicht zugelassen worden, Flugblätter an Personen außerhalb des Zuges zu verteilen. Jene Interessenten, die nicht schon vom Parkplatz her in den Demonstrationszug integriert gewesen seien, seien zwangsweise daran gehindert worden, durch die Ketten der Wacheorgane zu gehen, um an der Versammlung teilzunehmen.

In der mündlichen Verhandlung schränkten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen dahingehend ein, daß sie hinsichtlich der Demonstration in Offenhausen behaupteten, daß ihnen der Befehl erteilt worden sei, im Autobus sitzen zu bleiben, zu schweigen und erst über entsprechende Aufforderung einzeln auszusteigen. Sodann sei an jedem Beschwerdeführer eine Personendurchsuchung vorgenommen und seien sie nach deren Abschluß jeweils mit der Aufforderung hinter einen Sperrkordon verwiesen worden, diesen nicht zu verlassen. Schließlich seien sämtliche Beschwerdeführer in einem seitlich und hinten von Gendarmerieorganen abgegrenzten Demonstrationszug geführt und es ihnen untersagt worden, diesen sowie den Kundgebungsplatz in O zu verlassen. Im Zuge der Personendurchsuchung hätten überdies die Beschwerdeführer E, G, K und P die Schuhe ausziehen müssen; die Beschwerdeführer P, S und S seien zudem dazu gezwungen worden, ihr Gesicht einer Videokamera zuzuwenden. Der Beschwerdeführerin S sei ihr T-Shirt hochgezogen und dadurch ihr Oberkörper entblößt und der Beschwerdeführer G dazu verhalten worden, seine Versammlungsutensilien (Kartons mit Flugblättern und Redemanuskripten) im Kofferraum des Busses zu belassen. Hingegen habe keiner der Beschwerdeführer einen Hitzekollaps erlitten und sei auch kein Beschwerdeführer daran gehindert worden, seine Notdurft zu verrichten.

Hinsichtlich der Demonstration in Wels seien sie am Parkplatz gegenüber dem A S daran gehindert worden, diesen zu verlassen. Darüber hinaus sei den Beschwerdeführern E und P über eine entsprechende Anfrage hin die Dienstnummer der einschreitenden Sicherheitswachebeamten nicht bekanntgegeben und dem Beschwerdeführer G untersagt worden, sich ihm gehörende Gegenstände aus dem Autobus zu holen. Keiner der Beschwerdeführer sei hingegen daran gehindert worden, sich in den Demonstrationszug einzureihen, diesen zu verlassen oder Flugblätter zu verteilen.

Ergänzend führten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weiters aus, daß die Temperatur von 39ï...C mittels eines im Bus angebrachten Thermometers habe gemessen werden können. Schließlich wurde noch konkretisiert, daß der Versammlungszug nur an den Seiten und hinten durch Sicherheitsorgane begrenzt, vorne jedoch offen gewesen sei.

Durch diese Vorgangsweise der Sicherheitsorgane seien die Beschwerdeführer in ihren Rechten auf persönliche Freiheit, Bewegungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Eigentumsfreiheit sowie in dem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden, verletzt worden.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Amtshandlungen begehrt.

2. Die belangten Behörden haben die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet.

2.1. Von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird zunächst eingewandt, daß die Autobuslenker keineswegs gezwungen gewesen seien, im Konvoi zu fahren, sondern sich das Hintereinanderfahren vielmehr aus der Natur der organisierten Anreise ergeben habe, da in jeder Fahrtrichtung jeweils nur ein Fahrstreifen zur Verfügung gestanden habe.

In G seien die Autobusse der Versammlungsteilnehmer deswegen angehalten worden, um am späteren Parkplatz, nämlich unmittelbar vor dem Sportplatz in O, das geordnete Anhalten und Abstellen der Busse - auch wegen der Fahrzeuggröße - zu ermöglichen. Unmittelbar nach dem Anhalten der Autobusse in Großkrottendorf seien die Versammlungsteilnehmer durch Organe der Bundesgendarmerie über diesen Grund der Anhaltung informiert worden, aber auch darüber, daß am Parkplatz in Offenhausen die Versammlungsteilnehmer nach Waffen durchsucht werden würden, da die Teilnahme von Bewaffneten an Versammlungen verboten sei. Die Aufforderung an die jeweiligen Kraftwagenlenker, den Motor abzustellen, sei lediglich von der Intention getragen gewesen, ein unnötiges Laufenlassen der Motoren hintanzuhalten. Die Türen der Busse seien nicht geschlossen bzw. geschlossen gehalten worden, sondern es wäre den Versammlungsteilnehmern jederzeit möglich gewesen, die Autobusse zu verlassen. Die Insassen eines der Autobusse seien sogar ausgestiegen und hätten sich in die angrenzende Wiese gesetzt, wobei sie sich dabei unterhalten und zu singen begonnen hätten. Die Versammlungsteilnehmer hätten daher die Autobusse in G durchaus auch verlassen können. Tatsächlich habe sich eine kleine Personenanzahl zunächst zu Fuß auf den Weg nach O gemacht; später sei diese Personengruppe auf der G-Landesstraße (O Landesstraße) wieder in die Autobusse aufgenommen worden.

Auf dem Parkplatz in Offenhausen sei kein Sperrkordon aufgezogen worden, sondern seien zum Zeitpunkt des Eintreffens der Autobusse lediglich Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in loser Formation anwesend gewesen. Auch sei von den Gendarmen kein Befehl in den jeweiligen Bussen erteilt worden, ruhig sitzen zu bleiben, sondern sei dieses Anliegen lediglich in Ersuchsform an die Versammlungsteilnehmer ergangen. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe über die Lautsprecheranlage der Autobusse keinesfalls "eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gemäß § 41 SPG" verkündet, sondern es sei nur der Hinweis erfolgt, daß schon zuvor im Bereich des Gasthauses L in O durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Sicherheitsbehörde in erster Instanz ein Platzverbot gemäß § 36 Abs.1 SPG erlassen worden war. Ferner sei sämtlichen Versammlungsteilnehmern über die Lautsprecheranlagen der Autobusse mitgeteilt worden, daß gemäß § 9 des Versammlungsgesetzes Bewaffnete an Versammlungen nicht teilnehmen dürfen. Zusätzlich sei über die Lautsprecheranlage mitgeteilt worden, daß aufgrund konkreter Hinweise und bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht bestehe, daß diesem versammlungsrechtlichen Verbot der Teilnahme von Bewaffneten zuwidergehandelt werde und die Durchsuchung der Beschwerdeführer daher zur Gefahrenabwehr geboten sei. Ebenso und im unmittelbaren Zusammenhang damit seien die Versammlungsteilnehmer in jedem Autobus über die schwere Sachbeschädigung durch unbekannte Täter an einer baulichen Anlage (sog. "Dichterstein") aufgeklärt worden.

Das Geschlossenhalten des Hintereingangs der Autobusse sowie die behauptete Abstellung der Lüftung sei in der Sphäre des jeweiligen Kraftwagenlenkers gelegen und seien daher in diesem Zusammenhang die Versammlungsteilnehmer auf den Beförderungsvertrag mit dem jeweiligen Busunternehmen zu verweisen. Den Versammlungsteilnehmern sei nicht befohlen worden, sitzen zu bleiben und ruhig zu sein bzw. zu schweigen. Vielmehr seien die Businsassen unmittelbar nach dem Betreten der Autobusse durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur darum ersucht worden, die Ruhe zu bewahren und Aufmerksamkeit walten zu lassen, da seitens des Behördenvertreters noch einige wichtige Informationen vor Versammlungsbeginn erfolgen würden.

Ausdrücklich widersprochen wird dem Vorbringen, daß der Inhalt der Hosen- und Jackentaschen ohne Rücksicht auf zerbrechliche Gegenstände auf den Boden hätte geworfen werden müssen. Die Versammlungsteilnehmer hätten vielmehr ihre mitgeführten Sachen selbst auf den Boden gelegt bzw. fallen lassen. Weiters entspreche es auch nicht den Tatsachen, daß sich die Versammlungsteilnehmer mit auseinandergestreckten Händen an den Bus zu lehnen gehabt hätten. Dies sei - wenn überhaupt - nur singulär, nämlich deshalb der Fall gewesen, um je nach individueller Gegebenheit dem Schutzzweck des § 9 Versammlungsgesetz und des § 39a Waffengesetz gerecht werden zu können. Vollkommen tatsachenwidrig sei auch die Aussage der Beschwerdeführer, wonach weiblichen Versammlungsteilnehmern der Oberkörper durch Hochziehen der Leibwäsche entblößt worden sei. Auch sei keine Zwangsanwendung dahin, das Gesicht frontal zum Objektiv der Videokamera zu bewegen, erfolgt.

Zudem habe es auch keine Anweisung, mitgeführte Gegenstände in den Kofferräumen der Busse zu deponieren, gegeben. Dies sei, wenn überhaupt, als bloßer Hinweis zu verstehen gewesen. Im übrigen sei den Versammlungsteilnehmern und sohin auch den Beschwerdeführern durchaus bewußt gewesen, daß sie bei einem zwischenzeitigen und freiwilligen Verschluß ihrer mitgeführten Behältnisse und nach Entsprechung im Sinne des § 9 Versammlungsgesetz im Stadtgebiet von Wels keine weitere Durchsuchung nach Waffen zu gewärtigen gehabt hätten.

Die Ablage der mitgeführten Gepäckstücke im Kofferraum der einzelnen Busse sei selbständig von den Versammlungsteilnehmern durchgeführt worden und hätten sich diese ohne weiteres auch noch Getränke, Redemanuskripte udgl. nachträglich (nach durchgeführter Personendurchsuchung) aus ihren mitgeführten Behältnissen herausholen können. Transparente, Flugblätter, Fahnen udgl. hätten von allen Versammlungsteilnehmern frei und ungehindert mitgenommen und am eigentlichen Kundgebungsplatz (Hauptplatz der Gemeinde O) auch verwendet werden können.

Unrichtig sei auch die Darstellung der Beschwerdeführer, daß niemand den Platz - gemeint sei damit der Parkplatz beim Sportplatz - habe verlassen dürfen. Den Versammlungsteilnehmern sei mehrfach in persönlichen Gesprächen, aber auch über Megaphon mitgeteilt worden, daß sie nach durchgeführter Durchsuchung nach Waffen sofort mit ihrem Umzug beginnen können.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, sie seien mit Zwang daran gehindert worden, den Platz zu verlassen, treffe nicht zu. Eine kleine Gruppe von Personen habe den Parkplatz auch tatsächlich verlassen, um beim unmittelbar angrenzenden Sportplatz offensichtlich die Toilettenanlagen zu benutzen; dies sei ihnen jedoch von den hierüber Verfügungsberechtigten verwehrt worden.

Es seien nicht sämtliche Gendarmen aufgefordert worden, ihre Dienstnummern bekanntzugeben, sondern seien die Beschwerdeführer insoweit - weil es sich um einen Einsatz geschlossener Einheiten gehandelt habe - an die jeweiligen Kommandanten verwiesen worden; diese seien am Parkplatz und auch sonst an allen anderen Orten des behördlichen und exekutiven Einschreitens immer in unmittelbarer Nähe der Versammlungsteilnehmer gewesen. In einigen Fällen seien auch von den Kommandanten Papier und Schreibgeräte zur Verfügung gestellt worden, damit sich die Versammlungsteilnehmer die Dienstnummern der Kommandanten hätten notieren können.

Die Behauptung, daß niemand den Demonstrationszug zum Hauptplatz verlassen habe können, sei schlichtweg falsch. Zwei bis drei Personen seien aufgrund gesundheitlicher Probleme (Kreislauf) überhaupt beim Parkplatz am Boden sitzen geblieben bzw. seien sie während der eigentlichen Kundgebung dorthin zurückgekehrt. Die Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe den Sinn gehabt, Konfliktpotentiale zwischen der örtlichen Bevölkerung und den Versammlungsteilnehmern zu vermeiden, da sich schon im Zuge der Amtshandlung am Parkplatz in O eine teilweise sehr gereizte Stimmung zwischen den Versammlungsteilnehmern und vereinzelten Ortsbewohnern entwickelt habe.

Der Hauptplatz selbst, auf dem die eigentliche Kundgebung stattgefunden habe, sei im unmittelbaren Zugangsbereich der Versammlungsteilnehmer vollkommen offen gewesen und hätten diese daher auch den Kundgebungsplatz jederzeit verlassen können. Soweit tatsächlich vereinzelten Versammlungsteilnehmern verwehrt worden sei, Gasthäuser udgl. aufzusuchen, basierte dies ausschließlich auf Besitz- bzw. Eigentumsabwehransprüchen der jeweiligen Verfügungsberechtigten.

Um der Verbotsvorschrift des § 9 Versammlungsgesetz gerecht zu werden, hätten daher die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Recht auf Grundlage des § 39a Waffengesetz die Durchsuchung der Versammlungsteilnehmer auf Waffen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß § 29 SPG durchgeführt. Daß es dabei zu kurzfristigen Bewegungseinschränkungen gekommen sei, sei bei dieser Art der Aufgabenerfüllung systemimmanent.

Die Durchsuchung der weiblichen Versammlungsteilnehmer sei durch geschulte Beamtinnen des Landesgendarmeriekommandos für Oö. vorgenommen worden, wobei keinesfalls die Bestimmung des § 5 RLV verletzt worden sei. Ebenso gehe der Beschwerdehinweis über die unterlassene Beiziehung von Vertrauenspersonen ins Leere, da zwischen den bereits durchsuchten Versammlungsteilnehmern und jenen, die einer solchen Durchsuchung unterzogen worden seien, ständiger Sicht- und Sprechkontakt bestanden habe.

Schließlich sei die Absicht der Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten sämtlichen Versammlungsteilnehmern über die Lautsprecheranlage der einzelnen Autobusse unmittelbar nach ihrem Eintreffen am Parkplatz in O durch die Vertreter der belangten Behörde bekanntgegeben worden.

2.2. Die Bundespolizeidirektion Wels weist die in der Beschwerde angeführten Vorwürfe ebenfalls zurück.

Der Sachverhalt sei überwiegend unrichtig bzw. subjektiv gefärbt beschrieben. Die vorgebrachten Übergriffe hätten tatsächlich nicht stattgefunden, die im Sicherheitspolizeigesetz bzw. in der Richtlinienverordnung vorgesehenen Regelungen seien genau befolgt worden. Es dürfe insbesondere darauf hingewiesen werden, daß die durchgeführten Maßnahmen nicht nur dem Schutz der Bürger vor möglichen Ausschreitungen und Sachbeschädigungen der Demonstranten, sondern auch dem Schutz der Versammlungsteilnehmer selbst vor gewalttätigen Störungen durch rechtsradikale Jugendliche gedient hätten. Es solle aber auch nicht verschwiegen werden, daß bei Gruppierungen, die sich beispielsweise bei Guerillas für den Mord an einem Polizeibeamten auch noch bedanken oder auf Plakaten einen gerade verstorbenen Politiker und andere Personen des öffentlichen Lebens in pietätloser Weise beschimpfen und beleidigen, vom Bestehen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes habe ausgegangen werden müssen und daher zum Schutz vor gefährlichen Angriffen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. 2.3. Aus allen diesen Gründen wird von den belangten Behörden die kostenpflichtige Abweisung der vorliegenden Beschwerden beantragt, wobei diese Aufwandsersätze hinsichtlich jedes einzelnen Beschwerdeführers gesondert zuzuerkennen seien.

3.1. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. Sich01-113-1997-P/Ze und der Bundespolizeidirektion Wels zu Zl. SW-2190 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. August 1997, zu der als Parteien die Beschwerdeführer M E, L G, T K, A P, E S, A S und deren Vertreter Rechtsbeistände K S und C F einerseits sowie Mag. G R als Vertreterin des Bezirkshauptmannes von Wels-Land und Mag. E T als Vertreter der Bundespolizeidirektion Wels andererseits und die Zeugen F H, G S, J F, I A und V H erschienen sind; die Beschwerdeführer T B, O D und H M sind der Verhandlung entschuldigt, die Beschwerdeführer C O und T S dieser hingegen unentschuldigt ferngeblieben.

Weiters hat der O.ö. Verwaltungssenat eine vom Landesgendarmeriekommando für Oö. über diesen Gendarmerieeinsatz angefertigte Videodokumentation beigeschafft und in diese sowie in eine von den Beschwerdeführern angefertigte Videodokumentation im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung Einsicht genommen.

Schließlich wurde dem Oö. Verwaltungssenat vom Beschwerdeführer M E eine Tonbandaufnahme zum Beweis dafür, daß kein Außenstehender zur Versammlung zugelassen wurde, vorgelegt.

3.2. Im Wege dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer fuhren am 3. Mai 1997 gegen 13.50 Uhr in fünf Omnibussen und einem Kleinbus vom Parkplatz des Lokalbahnhofes Wels in Richtung O, um am Nachmittag dort und am Abend in Wels an einer der Sicherheitsbehörde jeweils zuvor ordnungsgemäß angezeigten Versammlung teilzunehmen. Die Busse wurden dabei von Sicherheitsorganen auf Motorrädern begleitet.

Der Kleinbus und die ersten beiden Omnibusse fuhren durchgehend nach Offenhausen. Die anderen drei Busse wurden zunächst in der Nähe von Großkrottendorf angehalten. Es stiegen Gendarmen in die Busse und informierten die Beschwerdeführer dahin, daß diese in O nach Waffen durchsucht werden würden. Nach einem ca. einstündigen Aufenthalt fuhren die drei Busse, wiederum von Motorrädern begleitet, nach O weiter.

Auf dem Parkplatz beim Sportplatz hinter der Ortseinfahrt von O wurden die Beschwerdeführer von den Gendarmen aufgefordert, zunächst im Bus sitzenzubleiben und sodann über entsprechende Aufforderung einzeln auszusteigen, damit diese auf Waffen hin durchsucht werden können. Dadurch ergab sich insbesondere für die zuletzt Aussteigenden eine längere, bis zu 11/2 Stunden dauernde Wartezeit im witterungsbedingt sowie aufgrund der Tatsache, daß die Motoren und daher auch die Lüftungen abgestellt waren, überhitzten Bus (ca. 39ï...C).

Nach dem Aussteigen wurden die Beschwerdeführer einzeln sowie nach Geschlecht getrennt nach Waffen durchsucht, und zwar männliche Versammlungsteilnehmer von männlichen und weibliche von weiblichen Sicherheitsorganen. Die Beschwerdeführer mußten dabei die Taschen ihrer Kleidungsstücke entleeren; einige von ihnen (M E, L G, T K und A P) wurden dazu angehalten, auch die Schuhe auszuziehen, das Gesicht einer Videokamera zuzuwenden (A P, E S und A S) und mitgeführte Gegenstände im Kofferraum der Busse zu verstauen (L G). Einer Beschwerdeführerin (E S) wurde im Zuge der Personendurchsuchung das T-Shirt hochgehoben.

Nach erfolgter Durchsuchung formierten sich die Beschwerdeführer zu einem Demonstrationszug in Richtung Hauptplatz von O, wobei sie an den Seiten und hinten von den Sicherheitsorganen begleitet wurden.

Nach dieser Kundgebung fuhren die Versammlungsteilnehmer gemeinsam auf den Parkplatz des Lokalbahnhofes gegenüber dem A S in Wels zurück. Dort formierten sich die Demonstranten zu einem weiteren Kundgebungszug, wobei sie von den Sicherheitsorganen umrundet wurden. Den Teilnehmern war in diesem Zusammenhang zwar gestattet, den Platz zu verlassen wie es Außenstehenden auch möglich war, ihn zu betreten und solcherart an der Versammlung teilzunehmen, dies jedoch jeweils nur nach vorangehender Zustimmung des Einsatzleiters der BPD Wels. Gegen 19.30 Uhr bewegte sich der Demonstrationszug über den K-J-Platz, die P und die R und gelangte schließlich gegen 21.00 Uhr wieder zurück zum Ausgangspunkt. Dabei wurden die Beschwerdeführer wiederum von Sicherheitsorganen begleitet, welche seitlich und hinter den Beschwerdeführern positioniert waren.

3.3. Diese Sachverhaltsfeststellung basiert auf den glaubhaften, im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Parteien und Zeugen sowie auf den vom Landesgendarmeriekommando für Oö. bzw. von einem der Beschwerdeführer angefertigten Videodokumentationen.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. In ihrer Beschwerde wenden sich die Rechtsmittelwerber gegen die an ihnen vorgenommene Personendurchsuchung in Offenhausen sowie damit in Zusammenhang stehende Eingriffe in ihre Persönlichkeitssphäre (Festhalten in überhitzten Bussen bzw. hinter einem Sperrkordon, Ausziehen der Schuhe, Zwangsverwahrung von Gegenständen, Identitätsfeststellung, Hochheben des T-Shirts) und gegen ihre Konfinierung auf den Park- bzw. Versammlungsplätzen in G, O und W sowie gegen die Begleitung des Demonstrationszuges durch Sicherheitsorgane in Offenhausen und Wels andererseits. Insoweit liegen jeweils taugliche Anfechtungsgegenstände i.S.d. Art. 129a Abs.1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG vor, sodaß die Beschwerde in diesem Umfang zulässig war.

Mit ihrem Vorbringen, daß die einschreitenden Sicherheitsorgane über entsprechende Anfragen hin ihre Dienstnummern nicht bekanntgegeben hätten, waren die Beschwerdeführer hingegen gemäß § 89 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 662/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 201/1996 (im folgenden: SPG), an die zuständigen Aufsichtsbehörden zu verweisen.

4.2. Da mit einer Personendurchsuchung zwangsläufig eine Beschränkung des in Art. 8 MRK garantierten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens verbunden ist (vgl. z.B. VfSlg 7298 u. 9384) und derartige Eingriffe gemäß Art.8 Abs. 2 MRK nur aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung zulässig sind, gilt es hinsichtlich der Frage, ob die im gegenständlichen Fall am Parkplatz in O an den Beschwerdeführern vorgenommene Personendurchsuchung rechtmäßig war, sohin zunächst zu klären, auf welche Rechtsgrundlage die Organe des Bezirkshauptmannes von Wels ihr Einschreiten stützen konnten.

4.2.1. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles stellt sich dabei zunächst die Vorfrage, ob tatsächlich - wie von den Demonstranten intendiert - eine Versammlung oder lediglich eine Veranstaltung vorlag.

Die Entscheidung dieser Frage ist deshalb essentiell, weil eine auf das SPG gestützte Personendurchsuchung (dann, wenn - wie gegenständlich - kein gefährlicher Angriff i.S. dieses Gesetzes vorliegt) grundsätzlich nur im Zusammenhang mit einer (hier nicht relevanten Festnahme [§ 40 SPG] oder) (Groß-)Veranstaltung (§ 41 SPG) zulässig ist.

Nach der Konzeption des SPG gilt dessen 3. Teil (und damit auch § 41) nur für den Bereich der Sicherheitspolizei, nicht aber auch für die Sicherheitsverwaltung, damit also gemäß § 3 SPG lediglich im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (vgl. auch die E zur RV, abgedr. bei H. Fuchs - B.-C. Funk - W. Szymanski, Sicherheitspolizeigesetz, Wien 1991, 2 ff), nicht aber i.S.d. § 2 Abs. 2 SPG auch für das Versammlungs- und erst recht nicht - weil es sich insoweit um eine Angelegenheit der Landesvollziehung handelt - für das Veranstaltungswesen.

Könnte man hinsichtlich Veranstaltungen noch die Auffassung vertreten, daß den Sicherheitsbehörden insoweit deshalb die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, weil es sich diesbezüglich gleichsam um eine "Querschnittsmaterie", die sich aus einem veranstaltungsrechtlichen und einem sicherheitsrechtlichen Teilbereich zusammensetzt, handelt, so ist eine gleichartige Sichtweise aufgrund der Textierung des § 41 Abs. 1 letzter Halbsatz SPG, wonach diese Bestimmung explizit nicht für Versammlungen anzuwenden ist, aber jedenfalls ausgeschlossen. Lag daher eine Versammlung vor, so konnte die Personendurchsuchung nicht - auch nicht im Wege der Analogie - auf § 41 Abs. 1 SPG gestützt werden (ganz abgesehen davon, daß es jedenfalls an einer Verordnung gemäß dieser Bestimmung mangelte, sodaß auch im Falle von deren grundsätzlicher Heranziehbarkeit schon aus diesem Grund eine rechtswidrige Vorgangsweise vorgelegen wäre).

Da das Oö. Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr. 75/1992, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 30/1995, gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 "Veranstaltungen, die als Versammlungen den vereins- bzw. versammlungsgesetzlichen Vorschriften unterliegen" explizit von seinem Anwendungsbereich ausnimmt, bedarf es sohin im konkreten Einzelfall zunächst der Prüfung, ob eine Versammlung vorlag; bejahendenfalls steht damit gleichzeitig jeweils fest, daß es sich um keine Veranstaltung handelte und damit - für die gegenständliche Fallkonstellation - eine Heranziehung des § 41 SPG ausscheidet.

Unter einer "Versammlung" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Zusammenkunft mehrerer Personen in der Absicht zu einem gemeinsamen Wirken zu verstehen (vgl. z.B. VfSlg 12161/1989 sowie zuletzt VfGH v. 26. Februar 1997, B 2728/96; s.a. die Nachweise bei H. Hofer-Zeni, Die Versammlungsfreiheit, in: R. Machcek - W. Pahr - G. Stadler, Grund- und Menschenrechte in Österreich, Bd. II, Kehl 1992, 359 ff). Demgegenüber überwiegt bei einer Veranstaltung gesamtbildhaft betrachtet die passive Komponente der Mehrheit der Teilnehmer.

Generelle Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen dabei im Grenzbereich, wenn eine Veranstaltung (Halten einer politischen Rede vor einem größeren Publikum) in eine Versammlung umschlägt (z.B.: die solcherart "wachgerüttelten" Zuhörer setzen die politischen Forderungen gleich in die Tat um, wie dies aus der Zeit des Nationalsozialismus - z.B. "Reichskristallnacht" - erinnerlich ist) oder umgekehrt (z.B.: anstatt auch selbst zu skandieren, hören die Teilnehmer nur zu oder entfernen sich nach und nach).

Im vorliegenden Fall war der Wille sämtlicher Versammlungsteilnehmer von vornherein darauf gerichtet, lautstark eine politische Meinung - nämlich gegen den Faschismus zu demonstrieren - kundzutun. Konkret ging dies in der Weise vor sich, daß einschlägige Parolen von einem Versammlungsteilnehmer zunächst über Megaphon vorgegeben und diese sodann von den übrigen lautstark wiederholt wurden. Außerdem wurden entsprechende Transparente mitgeführt sowie Flugblätter an die Zuschauer verteilt. Wenngleich das sicherheitsbehördliche Vorgehen insgesamt besehen die unverkennbare Tendenz zeigte, diese Demonstration - ob in rechtmäßiger oder in rechtswidriger Weise, kann dahingestellt bleiben - gleichsam in eine Veranstaltung (z.B. einem Maiaufmarsch vergleichbar) "umzufunktionieren", indem die Versammlungsteilnehmer auf allen Seiten von Sicherheitskräften umgeben begleitet wurden und es somit infolge dieser scharfen Abgrenzung im Ergebnis zumindest zu keiner zufälligen Vermischung zwischen Versammlungsteilnehmern und Zuschauern kam, stellte sich die Kundgebung objektiv besehen immer noch (und bis zu ihrem Ende) als eine Versammlung dar, weil der von den Teilnehmern beabsichtigte Zweck der gemeinsamen Meinungskundgebung jedenfalls im großen und ganzen auch tatsächlich erreicht wurde.

Lag damit aber objektiv besehen eine Versammlung vor, so konnte die Personendurchsuchung daher aus den vorangeführten Gründen nicht - auch nicht analog - auf § 41 Abs. 1 SPG gestützt werden (weshalb die belangte Behörde zu Recht auch von vornherein gar nicht mit einer Heranziehbarkeit dieser Norm argumentiert hat).

4.2.2. Die Bestimmung des § 9 des Versammlungsgesetzes, BGBl.Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996 (im folgenden: VersG) sieht vor, daß Bewaffnete an Versammlungen nicht teilnehmen dürfen.

Unmittelbare Konsequenz der Übertretung dieser Verbotsnorm ist jedoch nur die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 19 VersG bzw. die Untersagung und/oder Auflösung der Versammlung nach § 13 Abs. VersG (wobei keine dieser Verfügungen im gegenständlichen Fall getroffen wurde, sodaß auch ein auf § 14 Abs. 2 VersG gestützter Einsatz von Zwangsmitteln von vornherein ausscheidet); eine Personendurchsuchung ist hingegen im VersG selbst nicht vorgesehen.

Allerdings legte die für den Vorfallszeitpunkt noch maßgebliche Anordnung des § 39a Abs. 1 des Waffengesetzes, BGBl.Nr. 443/1986, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 1107/1994 (im folgenden: WaffG), fest, daß von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. zur Durchsetzung des Verbotes des Führens von Waffen eine Durchsuchung der Kleidung von Personen und der von diesen mitgeführten Behältnisse an Orten vorgenommen werden kann, an denen aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß diesem Verbot zuwidergehandelt wird und diese Durchsuchung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit geboten erscheint.

Damit erhebt sich die generelle Frage, ob eine Behörde im Rahmen der Vollziehung des VersG gleichzeitig auch die Waffenpolizei ausüben darf.

Dies ist im Ergebnis aus folgenden Gründen zu verneinen:

Nach allgemein herrschender Auffassung stellt sich das Grundrecht der Versammlungsfreiheit derart dar, daß dieses als im vollen Umfang des VersG auf Verfassungsebene gewährleistet anzusehen ist (vgl. z.B. jüngst wieder VfGH v. 26. Februar 1997, B 2728/96, 6 u. 11; R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Auflage, Wien 1996, RN 1430; L.K. Adamovich - B.-C. Funk, Österreichisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Wien 1985, 404) bzw. anders gewendet: Es unterliegt schon von Verfassungs wegen nur solchen Einschränkungen, die im VersG selbst vorgesehen sind. Von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des VersG selbst im Hinblick auf den materiellen Gewährleistungsvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 MRK ausgehend - woran zu zweifeln auch der vorliegende Fall keinen Anlaß bietet -, ist es dadurch, daß dieses Grundrecht gemäß Art. 12 zweiter Satz StGG mit einem exklusiven Ausgestaltungsvorbehalt zugunsten des Versammlungsgesetzgebers gewährleitstet ist, dem einfachen Gesetzgeber im übrigen verwehrt, weitere Einschränkungen dieser Gewährleistung vorzusehen; Beschränkungen der Versammlungsfreiheit ergeben sich mithin auf einfachgesetzlicher Ebene nur aus dem VersG selbst sowie aus verfassungsrechtlich-systemimmanenten Schranken (vgl. dazu näher A. Grof, Zur Schutzrichtung (Bindungswirkung) der Grundrechte, in: R. Machacek - W. Pahr - G. Stadler, Grund- und Menschenrechte in Österreich, Bd. I, Kehl 1991, 130 ff.) Diese sich am liberalen Grundprinzip (vgl. dazu L.K. Adamovich - B.-C. Funk - G. Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Bd. I, Wien 1997, RN 10.002 u. 10.025) orientierende, aus der Sicht behördlicher Eingriffsbefugnisse eher restriktive Interpretation ist nach herrschender Auffassung sonach insbesondere deshalb geboten, um die Effektivität dieses für eine funktionierende Demokratie unverzichtbaren, insgesamt besehen also höchst sensiblen Grundrechts sicherzustellen.

Daraus folgt aber für den vorliegenden Fall, daß die Heranziehung des § 39a Abs. 1 WaffG zur Durchsetzung des Verbotes nach § 9 VersG deshalb nicht zulässig war, weil die darauf gestützte Personendurchsuchung solche eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit bewirkte, wie sie im VersG nicht einmal dem Grunde nach vorgesehen ist. Solange keine entsprechende Änderung des VersG erfolgt, kann daher die Behörde nur ein Verwaltungsstrafverfahren androhen oder - ex ante - die Versammlung untersagen bzw. diese - ex post - auflösen, um zu verhindern, daß Bewaffnete an einer Versammlung teilnehmen.

Davon abgesehen ist der Oö. Verwaltungssenat der Auffassung, daß - selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des § 39a Abs. 1 WaffG ausginge - im vorliegenden Fall auch die materiellen Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen. Denn von einem dringenden Verdacht i.S. dieser Bestimmung konnte ohne weitere spezifische behördliche Ermittlungen in dieser Richtung allein deshalb, weil ein Monat vor der Kundgebung von unbekannten Tätern am sog. "Dichterstein" in Offenhausen eine Sachbeschädigung begangen und in der Folge ein entsprechendes Bekennerschreiben in einer linksgerichteten Zeitschrift veröffentlicht sowie darin gleichzeitig zur Teilnahme an der Demonstration aufgerufen wurde, nicht die Rede sein. Im Ergebnis erfolgte gerade durch die Art, wie die Personendurchsuchung (einzeln aus dem Bus steigen, Durchsuchung in der Öffentlichkeit, Grätschstellung mit den Händen an der Buswand, Entleerung der Kleidungstaschen und sonstigen Behältnisse, Ausziehen der Schuhe, Gesicht der Videokamera zuwenden, Hochheben des T-Shirts) durchgeführt wurde, vielmehr eine pauschale Kriminalisierung aller Versammlungsteilnehmer, die dem Geist des Versammlungsgesetzes - nämlich: behördlicher Eingriff nur gegenüber den tatsächlich Bewaffneten (d.h. in der Praxis: erst dann, wenn die Waffe jeweils sichtbar wird) mit den im VersG (sowie in der Folge im VStG) vorgesehenen (bis zur Festnahme und/oder Beschlagnahme) reichenden Mitteln - diametral zuwiderläuft.

4.2.3. Für eine Heranziehbarkeit des § 40 Abs. 2 SPG gilt - abgesehen davon, daß gegenständlich kein gefährlicher Angriff i.S.d. § 16 Abs. 2 und 3 SPG vorlag - sinngemäß das gleiche wie unter 4.2.2.: Im Rahmen der Vollziehung des VersG ist die Behörde nicht befugt, gleichzeitig auch sicherheitspolizeiliche Agenden wahrzunehmen (vgl. dazu auch schon oben, 4.1.1.).

4.2.4. Da somit das VersG selbst eine derartige Maßnahme nicht vorsieht bzw. diese allenfalls erst gemäß § 14 Abs. 2 VersG dann gesetzt werden könnte, wenn die Versammlung zuvor aufgelöst wurde, war die von den Organen des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vorgenommene Personendurchsuchung an den Beschwerdeführern sohin schon dem Grunde nach, damit aber auch in allen ihren Auswirkungen - wie z.B. Verbleiben im überhitzten Bus, Entleerung der Kleidungstaschen und sonstigen Behältnisse, Verschluß bestimmter Gegenstände im Kofferraum, Ausziehen der Schuhe - rechtswidrig. Sämtliche Beschwerdeführer wurden daher durch diese gesetzlich nicht gedeckte Maßnahme in ihrem verfassungsmäßigen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

4.3. Nach § 12 VersG darf die Behörde zu einer Versammlung "einen, nach Umständen auch mehrere Vertreter" entsenden.

4.3.1. Dabei hat der Gesetzgeber in erster Linie an die typische Vereinsversammlung gedacht, mit der Wendung "nach Umständen" jedoch gleichzeitig auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip verankert.

In Entsprechung zum Grad der Gefährlichkeit der Versammlung für die öffentliche Ordnung kann die Behörde, der ja nicht nur der Schutz der Zuschauer, die Regelung des Verkehrs, etc. sondern auch der Schutz der Versammlungsteilnehmer selbst obliegt (vgl. in diesem Sinne richtungsweisend VfSlg 12501), daher durchaus auch ein sog. "Großaufgebot" entsenden, wenn objektiv besehen nur auf diese Weise der Schutz der Sicherheitsinteressen gewährleistet erscheint.

4.3.2. Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall zwischen der Versammlung in Wels einerseits und in Offenhausen andererseits zu unterscheiden:

4.3.2.1. In Wels wurden schon vor der Versammlung (tagsüber), aber auch während der Versammlung Personengruppen beobachtet, deren politische Gesinnung jener der Versammlungsteilnehmer diametral zuwiderläuft. Aufgrund früherer Erfahrungen war nicht von vornherein auszuschließen, daß es im Falle eines direkten Aufeinandertreffens dieser beiden gegnerischen Parteien nicht bloß zu verbalen, sondern auch zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen könnte, in deren Zuge auch Dritte (Geschäftsleute, Zuschauer, etc.) geschädigt werden könnten. Es kann daher der BPD Wels unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht entgegengetreten werden, wenn sie es zum Schutz der öffentlichen Interessen als erforderlich erachtete, die ca. 350 Versammlungsteilnehmer zunächst auf dem Parkplatz gegenüber dem Alten Schlachthof lokal abzuschirmen und sodann auf allen Seiten von Sicherheitskräften umgeben zu begleiten und dabei keinen selbständigen Wechsel in das oder aus dem Geviert, sondern einen solchen nur nach Rücksprache mit dem Einsatzleiter gestattete.

4.3.2.2. In Offenhausen hingegen gab es - von verbalen Mißfallenskundgebungen abgesehen - weder vorher noch während der Demonstration selbst Anzeichen für eine - geschweige denn gewalttätige - Störung der Versammlung durch Andersgesinnte.

Davon ausgehend kann zwar der Behörde kein Vorwurf gemacht werden, in einer derartigen - ex post betrachtet allenfalls unverhältnismäßigen - Stärke vertreten gewesen zu sein, weil die massive Truppenpräsenz zweifellos in der gesetzeskonformen Absicht erfolgte, jede potentielle Störung im Keim zu ersticken (möglicherweise verhinderte auch tatsächlich allein schon die Anwesenheit eines großen Gendarmerieaufgebotes ein ansonsten vielleicht durchgeführtes "handgreifliches" Störmanöver, wofür es aber - wie bereits angeführt - keinerlei Anzeichen gab).

Aus dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsprinzips hätte sich darin jedoch das Handeln der Behörde auch schon erschöpfen müssen.

Aufgrund der konkreten Situation war es hingegen nicht geboten, die Versammlungsteilnehmer zunächst auf dem Parkplatz neben dem Sportplatz abzuschirmen und dann den Demonstrationszug zum Hauptplatz auf allen Seiten zu umringen, sodaß dadurch Kontakte zu den Außenstehenden, wie sie dem Wesen einer Kundgebung entsprechen, unterbunden oder zumindest erschwert wurden.

Dadurch und insbesondere in Verbindung mit der Art der Durchführung der - bereits zuvor als gesetzlich nicht gedeckt festgestellten - Personendurchsuchung, die vereinzelt die Menschenwürde grob beeinträchtigende Züge annahm (Ausziehen der Schuhe, Gesichtszuwendung zur Videokamera, Hochheben des T-Shirts), ergab sich letztlich ein die einzelnen Versammlungsteilnehmer, aber auch die gesamte Kundgebung als solche geradezu kriminalisierender Effekt, weil für den objektiven Betrachter unter solchen Umständen von einer "friedlichen Versammlung" i.S.d. Art. 11 Abs. 1 MRK nicht mehr die Rede sein konnte.

In diesem Zusammenhang ist wiederum in Erinnerung zu rufen, daß die Versammlungsfreiheit ein äußerst sensibles Grundrecht, nämlich einen wesentlichen Bestandteil für eine auch faktisch funktionierende Demokratie darstellt. Dies bedingt auf der anderen Seite, daß der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die behördlichen Eingriffsrechte sowohl umfang- und als auch intensitätsmäßig eher gering gehalten hat, sodaß sich unter der derzeit gültigen Gesetzeslage das Umringen und enge Begleiten der Versammlungsteilnehmer durch Gendarmeriebeamte in Offenhausen letztlich als unverhältnismäßig erweist.

4.3.3. Im Ergebnis handelte daher die BH Wels-Land auch insoweit rechtswidrig und verletzte daher die Beschwerdeführer dadurch in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 67c AVG insofern stattzugeben, als die Durchsuchung ihrer Person sowie deren Abschirmung und Begleitung im Demonstrationszug durch Sicherheitsorgane des Bezirkshauptmannes von Wels-Land am 3. Mai 1997 in Offenhausen als rechtswidrig festgestellt wird; im übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

5. Hinsichtlich der von sämtlichen Verfahrensparteien geltend gemachten Aufwandsersatzansprüche hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Bei der Heranziehung der Kostenersatzregelung des § 79a AVG ist zunächst zu beachten, daß im Zuge der Überstellung des Rechtsinstitutes der Maßnahmenbeschwerde von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts auf die unabhängigen Verwaltungssenate durch die B-VG-Novelle 1988 das zuvor gebotene Kriterium der Angabe der Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) ersatzlos (vgl. § 67c Abs. 2 AVG) entfiel (siehe dazu 1089 BlgStenProtNR, 17. GP, 12).

Davon ausgehend haben die unabhängigen Verwaltungssenate im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde das behördliche Handeln zufolge der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach jeder Richtung hin auf seine Rechtmäßigkeit zu untersuchen (vgl. z.B. R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Wien 1995, RN 548/22). Dazu kommt, daß dieses mit der B-VG-Novelle 1975 in die Verfassung aufgenommene Rechtsschutzinstrumentarium eine Erweiterung des Rechtsschutzes beabsichtigte, sodaß diesem Gedanken eine damit gleichzeitig verbundene Erhöhung des Kostenrisikos diametral zuwiderläuft.

- 20 5.2. Von diesen Interpretationsrichtlinien ausgehend ist daher ein komplexer Sachverhalt grundsätzlich als ein einheitlicher Beschwerdegegenstand anzusehen. Eine Aufteilung in mehrere, unter kostenersatzrechtlichen Gesichtspunkten jeweils eigenständige Beschwerdegegenstände ist vielmehr nur - und damit bloß ausnahmsweise - dann geboten, wenn dies durch die konkreten Umstände des Einzelfalles (z.B. mehrere Beschwerdeführer, denen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ein völlig unterschiedliches Schicksal widerfahren ist, erheben eine gemeinsame Beschwerde - fehlender Sachzusammenhang; oder: zwei rechtlich gleichgelagerte Sachverhalte sind durch einen deutlichen zeitlichen, örtlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkt [z.B. unterschiedliche Behördenzuständigkeit] getrennt) begründbar ist.

5.3. Daraus, daß im gegenständlichen Fall die Beschwerde aus einem von sämtlichen Beschwerdeführern unterzeichneten Schriftsatz besteht, folgt sohin die Anwendbarkeit des § 79a Abs. 7 AVG i.V.m. § 53 Abs. 1 VwGG: Die Frage des Anspruches auf Aufwandsersatz ist primär so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von der im Schriftsatz erstangeführten Beschwerdeführerin erhoben worden wäre.

Davon ausgehend läßt sich die Beschwerde auch in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nur insoweit aufteilen, als einerseits die Beeinträchtigung der Versammlung in Offenhausen und andererseits jener in Wels durch die Sicherheitsorgane gerügt wird, demgemäß also (lediglich) zwei gesonderte Verwaltungsakte i.S.d. § 79a Abs. 7 AVG i.V.m. § 53 Abs. 1 VwGG vorliegen.

5.4. Da die belangte Behörde hinsichtlich des ersteren rechtswidrig, hinsichtlich des letzteren hingegen rechtmäßig gehandelt hat, waren gemäß § 79a Abs. 1 AVG i.V.m. § 1 der AufwandsersatzVO-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, der Bund (Bezirkshauptmann von Wels-Land) dazu zu verpflichten, den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von 18.800 S (Schriftsatzaufwand: 8.400 S; Verhandlungaufwand: 10.400 S) und umgekehrt die Beschwerdeführer dazu zu verpflichten, dem Bund (Bundespolizeidirektion Wels) 6.865 S (Vorlageaufwand: 565 S; Schriftsatzaufwand: 2.800 S; Verhandlungsaufwand: 3.500 S) zu ersetzen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

Beschlagwortung: Versammlungswesen; Kostensplitting

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