Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220131/9/Kon/Fb

Linz, 19.01.1993

VwSen - 220131/9/Kon/Fb Linz, am 19. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. Gerhard K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31. Jänner 1992, Ge96/120/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 30 iVm § 11 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 KJBG, BGBl.Nr. 599/1987, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 175/1992; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der jeweils verhängten Strafen, d.s. insgesamt 3.400 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:"Der Beschuldigte, Herr Ing. Gerhard K, hat, wie anläßlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde und wie aus den ha. aufliegenden Wochenstundenberichten ersichtlich ist, als Bevollmächtigter der Ing. Christian S (Baumeistergewerbe) die Arbeitszeiteinhaltung der nachstehend angeführten, im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer so getroffen, daß diese bei der Baustelle "Neubau Tennishalle Freistadt" die im folgenden angeführten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten leisten mußten, obwohl die Tagesarbeitszeit nicht mehr als 9 Stunden und die Wochenarbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden betragen darf: 1. B: a) Tagesarbeitszeit: 18. März 1991 (13 Std.) 19. und 20. März 1991 (je 11 Std.) 21. März 1991 (11 1/2 Std.) 22. März 1991 (11 Std.) 2. April 1991 (9 1/2 Std.) 3. April 1991 (10 Std.) 4. April 1991 (10 1/2 Std.) 5. April 1991 (12 Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 18. bis 23. März 1991 (57 1/2 Std.) vom 1. bis 6. April 1991 (42 Std.) 2. E Walter: a) Tagesarbeitszeit: 18. März 1991 (13 Std.) 19. u. 20. März 1991 (je 11 Std.) 21. März 1991 (11 1/2 Std.) 22. März 1991 (11 Std.) 2. April 1991 (10 Std.) 3. April 1991 (10 1/2 Std.) 4. April 1991 (12 1/2 Std.) 5. April 1991 (12 Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 18. bis 23. März 1991 (65 Std.) vom 1. bis 6. April 1991 (54 Std.) 3. F Gerhard: a) Tagesarbeitszeit: 14. März 1991 (10 1/2 Std.) 18. März 1991 (13 Std.) 19. März 1991 (11 Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 11. bis 16. März 1991 (53 1/2 Std.) 4. K Martin: a) Tagesarbeitszeit: 18. März 1991 (13 Std.) 19. März 1991 (11 Std.) 20. März 1991 (11 Std.) 21. März 1991 (11 1/2 Std.) 22. März 1991 (11 Std.) 2. April 1991 (9 1/2 Std.) 3. April 1991 (10 1/2 Std.) 4. April 1991 (10 1/2 Std.) 5. April 1991 (12. Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 18. bis 23. März 1991 (57 1/2 Std.) vom 1. bis 6. April 1991 (47 1/2 Std.) 5. W Johannes: a) Tagesarbeitszeit: 18. März 1991 (13 Std.) 19. März 1991 (11 Std.) 20. März 1991 (11 Std.) 21. März 1991 (11 1/2 Std.) 22. März 1991 (11 Std.) 2. April 1991 (10 Std.) 3. April 1991 (10 1/2 Std.) 4. April 1991 (12 1/2 Std.) 5. April 1991 (12 Std.) b) Wochenarbeitszeit: vom 18. bis 23. März 1991 (65 Std.) vom 1. bis 6. April 1991 (45 Std.) Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen für 1. bis 5., a) und b), jeweils nach § 11 Abs.1 bis 3 in Verbindung mit § 30 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl.Nr.

599/1987, i.d.g.F., begangen.

Gemäß § 30 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen werden gegen den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von 1.a) S 2.000,-- b) 1.500,-2.a) S 2.000,-- b) 3.000,-3.a) S 500,-- b) 500,-4.a) S 2.000,-- b) 1.500,-5.a) S 2.000,-- b) 2.000,-das sind in Summe S 17.000,--, verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1. bis 5., a) und b), jeweils 1 Tag, das sind in Summe 10 Tage.

Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe (1 Tag Freiheitsstrafe = S 200,--), das sind S 1.700,-- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 18.700,--." Der Beschuldigte hat dagegen rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser verweist er zunächst auf seine Rechtfertigung vom 9.10.1991 und nimmt weiters Bezug auf ein Schreiben der Stadtgemeinde Freistadt an den Bauherrn Ing. Walter H. Weiters beantragt er zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt die Einholung von Stellungnahmen des Bundesministers für soziale Verwaltung, des Bürgermeisters der Stadt Freistadt und von Herrn Karl W und Herrn Ing. H. Unter Bezugnahme auf die unter Punkte 2, 3, 4 und 5 seiner Beschuldigtenrechtfertigung ergangenen Ausführungen bestreitet der Berufungswerber sein subjektives Verschulden an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung. Abschließend bekämpft der Beschuldigte die Höhe der verhängten Strafe mit dem Hinweis auf seine Vermögensverhältnisse. Bei seinem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S sei zu bedenken, daß er Schulden für das von ihm gebaute Haus in Freistadt habe und er monatliche Rückzahlungen in der Höhe von ca. 11.000 S tätigen müsse. Seine Frau sei zur Zeit in Karenz und er sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Der zu zahlende Strafbetrag würde zu einer Gefährdung für ihn und den Unterhalt seiner Familie führen.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dessen Zuständigkeit hiedurch eingetreten ist. Eine Stellungnahme der Erstbehörde zu den Berufungsausführungen ist im Zuge der Berufungsvorlage nicht erfolgt.

Da keine der verhängten Einzelstrafen den Betrag von 10.000 S übersteigt, hatte der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG über die vorliegende Berufung durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten Sachverhalt vorgefunden. Der objektive Tatvorwurf wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Da nach dem Berufungsvorbringen nur unrichtige rechtliche Beurteilung, nämlich Nichtberücksichtigung von Entschuldigungsgründen geltend gemacht wird, konnte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat unterbleiben. Die Durchführung einer solchen wurde vom Beschuldigten auch nicht ausdrücklich beantragt.

Eine Stellungnahme des gemäß § 8 Abs.4 Arbeitsinspektiongesetz 1974 zu beteiligenden Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtbezirk wurde eingeholt und deren Inhalt dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Berufungswerber hat hiezu, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilfrid R eine Gegenäußerung erstattet.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Hinsichtlich des Vorliegens der objektiven Tatseite, der dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung wird auf die zutreffende Begründung der Erstbehörde verwiesen. Die Überschreitungen der täglichen und der wöchentlichen zulässigen Arbeitszeit der im Straferkenntnis angeführten Jugendlichen wurde vom Beschuldigten in der Berufung auch nicht bestritten. Sofern der Beschuldigte nunmehr in seiner Gegenäußerung vom 24.11.1992 zur Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk vom 22.9.1992 (Punkt 5) gegen seine Bestrafung die Bestimmungen des § 12 Abs.1 und Abs.2 Z.1 KJBG (Vor- und Abschlußarbeiten) gegen seine Bestrafung einwendet, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 12 Abs.3 darf die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach Abs.2 insgesamt 3 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die sich aus Abs.2 und § 11 ergebende tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls 10 Stunden überschreiten. Wie aber aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates bzw. aus dem Spruch des erstbehördlichen Erkenntnisses zu ersehen ist, betrug die tägliche Arbeitszeit der angeführten Jugendlichen fast durchgehend mehr als 10 Stunden ebenso wurde ihre wöchentliche Arbeitszeit um ein Erhebliches mehr als gemäß § 12 Abs.3 leg.cit. zulässig ist, überschritten. Entscheidend ist aber, daß gemäß § 12 Abs.2 leg.cit. Jugendliche nur dann zu Abschlußarbeiten herangezogen werden, wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern. Solche lagen aber der Aktenlage nicht vor. Wenn es aufgrund der Betriebsstruktur nicht möglich sein sollte, andere als jugendliche Arbeitnehmer zur Durchführung der Abschlußarbeiten heranzuziehen, so ist dieser Umstand vom Beschuldigten bzw. von seinem Arbeitgeber zu vertreten wäre. Keinesfalls würde dieser Umstand aber einen zwingenden betrieblichen Grund im Sinne des § 12 Abs.2 leg.cit. darstellen, der gegen die Bestrafung eingewendet werden könnte.

Hinsichtlich seines subjektiven Verschuldens an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verweist der Berufungswerber zunächst auf seine schriftliche Rechtfertigung vom 9.10.1991 an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Demnach hätte der Bürgermeister der Stadt Freistadt mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung zwecks Verlängerung der täglichen Arbeitszeit und Wochenarbeitszeit auf der gegenständlichen Baustelle Kontakt aufgenommen. Dem Beschuldigten sei daraufhin mitgeteilt worden, "daß es kein Problem sei, auf der Baustelle länger zu arbeiten". Eine solche Mitteilung der Beschuldigte führt auch nicht an, von wem er sie erhalten hat - ist rechtlich unerheblich und vermag den Beschuldigten in keiner Weise vom subjektiven Tatvorwurf zu befreien, daß er diese Mitteilung direkt vom Bundesministerium für soziale Verwaltung hatte, wird vom Beschuldigten nicht behauptet und kann auch der Aktenlage nach nicht entnommen werden. Als Bauleiter und Bevollmächtigter im Sinne des § 31 Abs.1 KJBG ist er von Berufs wegen mit den Bestimmungen des KJBG konfrontiert, sodaß von ihm die Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann, daß Jugendliche nur in den Fällen des § 20 KJBG (Notstand) über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden dürfen. Ein solcher Notstand war aber nicht gegeben. Hiedurch ist auch die subjektive Tatseite (das Verschulden) der gegenständlichen Verwaltungsübertretung voll erfüllt.

Die über den Beschuldigten verhängten Strafen entsprechen voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Um den Zweck der vom Beschuldigten verletzten Norm, der im wesentlichen im Schutz der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung jugendlicher Arbeitnehmer liegt, zu gewährleisten einerseits, und aus spezial- und generalpräventiven Gründen andererseits, ist eine Herabsetzung oder gar ein Absehen von der Bestrafung nicht zu vertreten. Die verhängten Strafen sind ihrer Höhe nach dem Beschuldigten, der über ein monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S verfügt, auch wirtschaftlich zumutbar. Den von ihm gegen die Strafhöhe geltend gemachten Verbindlichkeiten (Rückzahlungsraten von 11.000 S monatlich für den Hausbau), muß der Wert seines Hauses gegenübergestellt werden.

Auf die Bestimmungen des § 19 VStG wurde sohin von der Erstbehörde ausreichend Bedacht genommen.

Die vorliegende Berufung erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

zu II.: Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 19.01.1995, Zl.: 93/18/0111

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