Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220139/4/Ga/Hm

Linz, 05.08.1992

VwSen - 220139/4/Ga/Hm Linz, am 5. August 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner zur Berufung des Johann K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Februar 1992, Zl.Ge-96/171/191/Gru, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie verspätet eingebracht worden ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.52.

Begründung:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 6.000 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer (und somit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person) der "J.K Gesellschaft m.b.H." mit dem Sitz in Rohrbach, vom 31. Mai bis 5. Dezember 1991 die genehmigte Kfz-Reparaturwerkstätte im Standort, betrieben habe, nachdem diese ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung - in der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses detailliert beschriebenen Weise - geändert worden sei; dadurch habe der Berufungswerber den § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973 verletzt. Gleichzeitig hat die belangte Behörde den Berufungswerber zur Zahlung eines Beitrages von 600 S zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis vom 5. Februar 1992 hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 27. Februar 1992 Berufung eingebracht.

2. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Durch die Vorlage wurde im Grunde des § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Er entscheidet gemäß § 51c VStG in diesem Fall durch (nur) eines seiner Mitglieder.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt zu Ge-96/171/1991/Gru der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Einsicht genommen und über die Berufung erwogen:

3.1. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am Dienstag, dem 11. Februar 1992 durch Hinterlegung beim Postamt 4150 Rohrbach zugestellt und gleichzeitig erstmals zur Abholung bereitgehalten. Mit diesem Tag begann auch die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Dienstag, der 25. Februar 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber seine Berufung jedoch erst am Donnerstag, dem 27. Februar 1992 bei der belangten Behörde unmittelbar, nämlich mittels Telekopie, eingebracht. Dies geht deutlich aus dem gefaxten Schriftsatz selbst hervor.

Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar und auch sonst nicht hervorgekommen.

Zu der von ihm vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Insbesondere wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß ein bloßes "Auswärtig-Sein" (nur) während der Postbetriebszeiten noch keine Ortsabwesenheit im Sinne des Zustellgesetzes begründet, und weiters, daß grundsätzlich eine bloß tagsüber währende Abwesenheit (aus welchen Gründen immer) von der als Zustelladresse vermerkten Abgabestelle die Zustellung durch Hinterlegung nicht hindern kann. Vielmehr müßten sich Umstände, beispielsweise eine regelrechte, länderdauernde Ortsabwesenheit, ergeben, die bewirkten, daß dem Berufungswerber die Zustellung durch Hinterlegung gänzlich verborgen geblieben ist. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber jedoch nicht genützt.

Auf der Grundlage des somit unbestrittenen, hier maßgebenden Sachverhaltes hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das Straferkenntnis am 11. Februar 1992 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 27. Februar 1992 eingebrachte Berufung verspätet.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, ohne daß es der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntis vom 5.

Februar 1992 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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