Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220141/3/Ga/La

Linz, 18.05.1993

VwSen - 220141/3/Ga/La Linz, am 18. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Roland L, gegen das wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Februar 1992, Zl. Ge-96/127/1991-1/Gru, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20% der verhängten Strafe, das sind 1.400 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 VStG. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm §§ 74 bis 77 und 81 Abs.1 GewO 1973 schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 11. Juli 1990 bis 1. September 1991 die Flüssiggasanlage im Neubau in U, und in der Zeit vom 19. März 1991 bis 1. September 1991 im Reiher zwischen seinem Betriebsgebäude (Gastgewerbebetriebsanlage) im Standort U, und dem Wohngebäude des Lothar E die zwei installierten Kühlaggregate ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben habe, der Betrieb jedoch dieser Flüssiggasanlage sowie der Kühlaggregate eine Änderung des bestehenden, gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebes darstelle, für die eine gewerbebehördliche Genehmigung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist; dies deshalb, weil die Flüssiggasanlage geeignet ist, Leben und Gesundheit der Nachbarn, Kunden und des Gewerbetreibenden durch Feuer- und Explosionsgefahren zu gefährden, und weil der Betrieb der Kühlaggregate geeignet ist, die Nachbarn insbesondere durch Lärm zu belästigen. Deswegen wurde über ihn gemäß des § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt; außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 700 S zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch Schriftsatz bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2.1. Begründend erläutert die Strafbehörde, daß sie den ermittelten und ausführlich dargestellten Sachverhalt für erwiesen hält und kommt nach Darstellung der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, daß der Berufungswerber den ihm angelasteten Straftatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe; die Höhe der Geldstrafe sei auf der Grundlage des § 19 VStG unter Einbeziehung der im Akt ausgewiesenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers festgesetzt worden, wobei mildernd kein Umstand, erschwerend gewertet wurde, daß der Berufungswerber bereits wiederholt einschlägig bestraft worden ist.

2.2. Dem hält der Berufungswerber hinsichtlich der Flüssiggasanlage im wesentlichen die Behauptung entgegen, daß ihm fehlendes Unrechtsbewußtsein zugute gehalten werden müsse, weil er auf Grund der Vorgeschichte sich in der Annahme bestärkt gesehen habe, daß die Flüssiggasanlage bereits gewerbebehördlich genehmigt gewesen sei. Auf die Kühlaggregate bezogen, bringt der Berufungswerber vor, daß deren Genehmigungspflichtigkeit im Straferkenntnis nicht schlüssig begründet sei und weiters, daß die von der Behörde ins Treffen geführten Emissionen von den Kühlaggregaten gar nicht ausgingen und auch sonst kein die Bewilligungspflicht auslösender Tatbestand nach § 74 Abs.2 GewO 1973 erfüllt sei. Im übrigen hätte die Behörde bei der Bemessung der verhängten Geldstrafe seine persönlichen Verhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt und sei die Strafe jedenfalls zu hoch bemessen.

Gestützt auf dieses Vorbringen stellt der Berufungswerber den Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder; er hat über die - zulässige - Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl. Ge-96/127/1991-1/Gru, erwogen:

4.1. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt (Seite 2, Seite 3 Mitte), daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. Diesen Sachverhalt, der vom Berufungswerber hinsichtlich der Flüssiggasanlage nicht, hinsichtlich der Kühlaggregate in bezug auf die Emissionen bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4.2. Was die Beurteilung der Rechtsfrage angeht, kommt die belangte Behörde, ihre Erwägungen widerspruchsfrei zusammenfassend, sowohl hinsichtlich der objektiven Tatseite als auch hinsichtlich des Verschuldens zu rechtsrichtigen Ergebnissen. Auch diesbezüglich wird auf die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses (Seite 3, Seite 4) verwiesen. Hinsichtlich der Schuldfrage war im Berufungsfall von einem Ungehorsamsdelikt auszugehen, das dem Täter mit dem Vorwurf zumindest der Fahrlässigkeitsschuld schon bei bloßem Zuwiderhandeln gegen die unter Strafsanktion stehende Verhaltensnorm (hier der § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 GewO 1973) verantwortlich zurechenbar ist. Dies in der Begründung des Straferkenntnisses gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) darzulegen, hat die belangte Behörde verabsäumt. Sie hat jedoch klargestellt, daß sie dem Berufungswerber die Verwaltungsübertretung als mit Vorsatz begangen vorwirft, dies deswegen, weil dem Berufungswerber bekannt gewesen sei, daß ihm für die genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage noch keine gewerbebehördliche Genehmigung erteilt worden ist. Den Vorwurf des Vorsatzes - zumindest des bedingten Vorsatzes - hält der unabhängige Verwaltungssenat, wie unten noch darzulegen sein wird, für zutreffend. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, daß die belangte Behörde auch die subjektive Tatseite hinreichend in ihre Begründung einbezogen hat.

5. Die Einwände des Berufungswerbers können seine Entlastung nicht bewirken:

5.1. So ist der Einwand des nicht gegebenen Unrechtbewußtseins hinsichtlich der fehlenden Genehmigung für die Flüssiggasanlage unglaubwürdig, weil die Behauptung des Berufungswerbers, er hätte auf Grund der Entwicklung insgesamt annehmen müssen, daß die Flüssiggasanlage gewerbebehördlich bereits genehmigt gewesen sei, schon aus der Aktenlage widerlegt werden kann. Daß diese Flüssiggasanlage ohne Genehmigung von ihm errichtet und betrieben worden ist und daß er deswegen eine Verwaltungsübertretung begangen hatte, war in dieser Konsequenz dem Berufungswerber spätestens mit der Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Juli 1990, Zl. Ge-96/9/1989/La/Hin, bekannt. Dieses Straferkenntnis mit der darin gegebenen Begründung hat der Berufungswerber nicht bekämpft. Das im vorliegenden Fall nun erlassene und beeinspruchte Straferkenntnis erfaßt mit vergleichbarem Tatvorwurf einen Tatzeitraum, der sich an die Zustellung des vorerwähnten Straferkenntnisses unmittelbar anschließt. Schon deswegen liegt auf der Hand, daß dem Berufungswerber das Unerlaubte (in der Fortführung) seines Verhaltens klar bewußt gewesen sein mußte. Davon abgesehen ist der Berufungswerber, auch wenn er mit diesem seinen Einwand des fehlenden Unrechtbewußtseins einen exkulpierenden Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs.2 VStG nicht ausdrücklich behauptet, darauf hinzuweisen, daß die schuldbefreiende Wirkung aus der Unkenntnis einer Norm nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Das bedeutet, daß, wer ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten; in diesem Zusammenhang kann ein mehrstufiger, allenfalls als "kompliziert" empfundener Behördenlauf keinen Schuldausschließungsgrund darstellen (zB VwGH vom 27.3.1990, 89/04/0226).

5.2. Aber auch mit seinem die Kühlaggregate betreffenden Einwand, daß nämlich von diesen gar nicht die von der Behörde angenommenen Emissionen ausgingen und daher für die Kühlaggregate keine Bewilligungspflicht gegeben sei, gewinnt der Berufungswerber nichts für sich. Dieser als Sachverhaltsbestreitung zu wertender Einwand kann den für den vorliegenden Fall als maßgebend festgestellten Sachverhalt (siehe vorhin Punkt 4.1.) nicht erschüttern. Denn auch dieser Einwand erfolgt wider besseres Wissen des Berufungswerbers, wie sich aus der Aktenlage unschwer nachweisen läßt: Mit 19. März 1991 hat nämlich der Berufungswerber das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. März 1991, Zl. Ge-96/21/1991/ Gru, zugestellt bekommen. Mit diesem, vom Berufungswerber nicht bekämpften Straferkenntnis wurde er wegen der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 GewO 1973 mit 7.000 S deswegen bestraft, weil er in der Zeit von Jänner 1991 bis 25. Februar 1991 die nämlichen Kühlaggregate an derselben Örtlichkeit ohne Genehmigung errichtet und betrieben hatte; maßgeblicher Sachverhalt für diese Bestrafung war unter anderem die von diesen Kühlaggregaten ausgehende, für Nachbarn unzumutbare Lärmbelästigung. Im übrigen ist dem Berufungswerber in Erinnerung zu rufen, daß er in seiner, dem Akt einliegenden schriftlichen Rechtfertigung vom 8. Oktober 1991 bezüglich dieser Kühlaggregate angegeben hat: "Seit Anfang September habe ich die Anlage mit einer Schallschutzhaube versehen." Mit dieser Rechtfertigung im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat der Berufungswerber - jedenfalls indirekt - die von diesen Maschinen bis dahin somit ungehemmt ausgehenden und eben deswegen dem bekämpften Straferkenntnis zugrundegelegten Lärmemissionen zugegeben.

Auf den Einwand des Berufungswerbers, wonach die von der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses angezogene Genehmigungspflicht der Kühlaggregate nach einer arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschrift bedenklicherweise als Indiz für ihre gewerbebehördliche Genehmigungspflicht angeführt worden sei, braucht im Hinblick auf die klare Aktenlage schon deswegen nicht näher eingegangen werden, weil die belangte Behörde die Kälteanlagen-Verordnung tatsächlich nur eben als Indiz in der Begründung angeführt hat, die Genehmigungspflicht selbst jedoch einwandfrei aus den von den Lärmemissionen der Kälteaggregate berührten Nachbarinteressen abgeleitet hat.

Abschließend zu diesem Punkt hat der unabhängige Verwaltungssenat Anlaß, den Berufungswerber darauf hinzuweisen, daß seine - in auffälligem Widerspruch zu seinem Wissensstand erfolgte - ausdrückliche Bestreitung der von den Kühlaggregaten im Tatzeitraum ausgegangenen Lärmemissionen an Mutwillen grenzt (in diesem Sinn vergleichbar: VwGH vom 11.11.1992, Zl. 92/02/0294).

6. Der Berufungswerber ist der Meinung, daß die verhängte Geldstrafe von 7.000 S zu hoch bemessen sei und begründet dies, ohne nähere Darlegung, damit, daß die Strafbehörde die von ihm bekannt gegebenen Einkommens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung der Strafhöhe "nicht entsprechend berücksichtigt haben dürfte." Dieser nicht näher konkretisierte Einwand kann eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht bewirken. Der Berufungswerber ist auf die Berufung des bekämpften Straferkenntnisses (Seite 4) zu verweisen. Daraus ist die Berücksichtigung der geltend gemachten Einkommens- und Familienverhältnisse ersichtlich; eine Änderung dieser Verhältnisse hat der Berufungswerber in seiner Rechtsmittelschrift nicht vorgebracht. Der unabhängige Verwaltungssenat kann der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Bemessung der Geldstrafe nicht entgegenhalten, daß sie die Vorschriften des § 19 VStG nicht beachtet oder falsch angewandt hätte. Tatsächlich hat - innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens, der gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973 immerhin bis 50.000 S reicht - sich die belangte Behörde bei ihrer Wertung gemäß § 19 Abs.1 von den objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat (Würdigung der durch Gefährdungen und Belästigungen bedrohten höchstpersönlichen Schutzgüter insbesondere der Nachbarschaft), aber auch gemäß § 19 Abs.2 VStG von den subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat (Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung; dieser Vorwurf ist zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes unangreifbar, weil, wie sich erwiesen hat - siehe vorhin die Punkte 5.1. und 5.2. -, dem Berufungswerber die Gesetzwidrigkeit und Strafwürdigkeit des Weiterbetreibens der gegenständlichen Maschinen für den Tatzeitraum bekannt gewesen sein mußte) leiten lassen. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses auch dargelegt, daß sie - zutreffend - keine Umstände als mildernd, als erschwerend jedoch - zutreffend - die einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers und die vorsätzliche Begehung der angelasteten Tat gewertet hat.

Im Ergebnis war die verhängte Geldstrafe vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht herabzusetzen.

7. Zusammenfassend erwies sich die Berufung als unbegründet; auf der Grundlage der angegebenen Gesetzesbestimmungen war das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch hinsichtlich der festgesetzten Strafe - gemäß § 51e Abs.2 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - zu bestätigten.

Zu II.:

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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