Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220145/5/Ga/La

Linz, 28.05.1993

VwSen - 220145/5/Ga/La Linz, am 28. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Sieglinde K, gegen das wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Februar 1992, Zl. Ge-2054/1991/Pe, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die im Spruch erstangeführte Tatzeitangabe "30.6.1991" richtig zu lauten hat: "30.6.1991 um 23.45 Uhr".

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20% der verhängten Strafe, das sind 2.000 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG; § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis die Berufungswerberin einer Verwaltungsübertretung schuldig gesprochen, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Sabailand Massage Gesellschaft m.b.H. das konzessionierte Gastgewerbe in den Räumlichkeiten des Hauses L, ausgeübt habe, indem am 30. Juni 1991, am 2. Juli 1991 um 23.40 Uhr, am 6. Juli 1991 zwischen 02.30 Uhr und 03.30 Uhr sowie am 7. Juli 1991 um 02.15 Uhr die im einzelnen angeführten alkoholischen und nichtalkoholischen Getränke gewerbsmäßig ausgeschenkt und in unverschlossenen Gefäßen (zu den im einzelnen angeführten Entgelten) verkauft wurden, ohne die (hiefür) erforderliche Konzession zu besitzen; deswegen wurde über sie wegen Verletzung des § 189 Abs.1 Z3 und Z4 iVm § 366 Abs.1 Z2 GewO 1973 gemäß der letztangeführten Gesetzesvorschrift eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage) verhängt; außerdem wurde die Berufungswerberin verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 1.000 S zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2.1. Begründend geht die Strafbehörde davon aus, daß der Sachverhalt auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Lambach vom 12. Juli 1991 und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die Getränkesteuer - Steueranmeldungen vom Mai bis Juli 1991, erwiesen sei. Der Beitrag der (rechtsfreundlich vertretenen) Berufungswerberin im Ermittlungsverfahren habe nur in der bloßen Bestreitung der ihr angelasteten Gesetzesübertretung bestanden, ohne daß sie irgendwelche Beweise zu ihrer Verteidigung angeboten hätte. Bei der Strafbemessung sei auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin Bedacht genommen worden, mildernd auf der Schuldseite sei nichts vorgelegen, erschwerend hingegen seien die mehrmonatige Dauer der Ausübung des Gastgewerbes und die daraus erfließenden Einkünfte zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Die Berufungswerberin ficht dieses Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang an, indem sie als Berufungsgründe Nichtigkeit, Verstoß gegen das Parteiengehör, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht; darauf gestützt beantragt sie die Aufhebung des Straferkenntnisses als nichtig sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe "auf schuld- und unrechtsangemessene 3.000 S". Die Berufung ist zulässig.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt und die Gelegenheit zu einer Gegenäußerung, in der sie zu den Berufungsgründen Stellung nimmt und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens verteidigt, genützt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl. Ge-2054/1991 folgenden, für seine Entscheidung maßgebenden Sachverhalt fest:

4.1. Laut im Akt einliegender beglaubigter Abschrift vom 19. Juli 1991 aus dem Firmenbuch des Kreis- als Handelsgerichts Wels ist Gegenstand des Unternehmens der S. mit dem Sitz in Lambach (im folgenden kurz: Gesellschaft) die Ausübung des Masseuregewerbes gemäß § 103 Abs.1 lit.b Z34 GewO 1973; selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ist seit 10. Juni 1991 die Berufungswerberin; diese ist somit für den angelasteten Tatzeitraum (30. Juni bis einschließlich 7. Juli 1991) im Sinne des § 9 Abs.1 VStG für die Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil zur Vertretung nach außen berufen; ihre Verantwortlichkeit hat die Berufungswerberin nicht auf einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG übertragen; auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer war nicht bestellt.

4.2. Das Haus in der Bahnhofstraße 51 in Lambach wird von der genannten Gesellschaft als Lokal ("S") genützt, wobei ein an diesem Haus angebrachtes Schild die Besucher auf die täglichen Öffnungszeiten hinweist, die Hausfassade während der Dunkelheit beleuchtet ist und den Gästen nach Betätigung einer an der Eingangstür angebrachten Glocke der Zutritt zum Lokal gewährt wird.

4.3. Überwiegend in dem von Gesellschaftern der S Gesellschaft m.b.H. selbst so bezeichneten "Gastzimmer" des Lokals, das wiederum von Gästen als "normaler Barbetrieb" empfunden wird, wurden am 30.6.1991 um 23.45 Uhr eine Flasche Cola zum Preis von 70 S, ein 1/8 l Weißwein zu 45 S, 2 x 2 Kaffee und eine Fl. Piccolo-Sekt zu 320 S; am 2.7.1991 um 23.40 Uhr 2 Verlängerte zu je 60 S, ein Cola-Whisky zu 100 S; am 6. Juli 1991 zw. 02.30 Uhr und 03.30 Uhr 2 x ein Bier zu je 160 S, 2 x 3 Bier und 2 Cocktails zu je 640 S, 2 x 1 Cola zu je 70 S und ein Bier zu 80 S, 2 Bier zu 160 S, 2 x je ein Wodka-Orange und ein Whisky-Cola gegen Entgelt; am 7. Juli 1991 um 02.15 Uhr ein Gespritzter zu 80 S, 3 Bier (je) zu 80 S, ein Cola zu 70 S, ein Stifterl zu 90 S, ein Cola zu 70 S, ein Seidel Bier zu 80 S, und ein Bier zu 80 S in unverschlossenen Gefäßen verkauft und so ausgeschenkt, daß die Getränke - in gleicher Weise die alkoholischen und nichtalkoholischen - an Ort und Stelle genossen wurden.

4.4. Zum angelasteten Tatzeitraum besaß weder die Sabailand Gesellschaft m.b.H. noch die Berufungswerberin über die für die Ausübung des Gastgewerbes mit den Tätigkeiten im Sinne des § 189 Abs.1 Z3 und Z4 GewO 1973 erforderliche Konzession.

4.5. Für die Monate Mai, Juni und Juli des Jahres 1991 hat die Gesellschaft - als im Sinne des O.ö. Gemeinde-Getränkesteuergesetzes steuerpflichtiger Betrieb - Steueranmeldungen bei der Marktgemeinde Lambach abgegeben und darin die Entgelte aus dem Verkauf von div. alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken beziffert.

4.6. Dem ausgewiesenen Vertreter der Berufungswerberin wurde im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde umfänglich Akteneinsicht gewährt. Die am 31. Oktober 1991 vollzogene Akteneinsicht bestätigt die Berufungswerberin (durch ihren Rechtsvertreter) in der Stellungnahme vom 14. November 1991 ausdrücklich. Obwohl somit der vorhin dargelegte, für den Tatvorwurf durch die belangte Behörde maßgebende Sachverhalt der Berufungswerberin - vor allem durch die Akteneinsicht; aber auch schon durch die an sie gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juli 1991 - im Detail bekannt gewesen ist, hat sie diesen Sachverhalt zu keiner Zeit durch Gegendarstellungen oder Anbot von Beweisen zu widerlegen versucht. In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 1991 hat sie sich (durch ihren Rechtsvertreter) darauf beschränkt, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung unspezifiziert und lapidar in Abrede zu stellen. Diese generalisierende Verneinung der Gesetzesverletzung hat die Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 14. November 1991 (durch ihren Rechtsvertreter) unter Hinweis auf ihre "bisherige Rechtfertigung", somit neuerlich ohne substantielle Bestreitung maßgebender Sachverhaltselemente, schlicht wiederholt.

5. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. § 130 GewO 1973 reiht (im Abschnitt IV.) das Gastgewerbe unter die konzessionierten Gewerbe ein. Gemäß § 189 Abs.1 GewO 1973 unterliegen der Konzessionspflicht nach Z3 dieser Bestimmung "der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen"; nach Z4 dieser Bestimmung "der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen". Gemäß § 189 Abs.2 GewO 1973 ist unter .... Ausschank jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist, daß die Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Die tatbildliche Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit ist im § 1 Abs.2 GewO 1973 (durch den damit verfolgten Erwerbszweck, durch ihre Regelmäßigkeit und ihre Selbständigkeit) umschrieben; dabei ist die tatbildliche Prämisse des Erwerbszwecks als Gewinnabsicht zu verstehen, das heißt, es muß die Absicht nachweisbar sein, durch die Tätigkeit einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. § 5 Z2 GewO 1973 legt per definitionem fest, daß konzessionierte Gewerbe erst nach Erlangung einer Bewilligung (Konzession) ausgeübt werden dürfen. Die Konzessionsbindung ist gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1973 durch Strafsanktion geschützt, wonach sich einer Verwaltungsübertretung schuldig macht und mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein konzessioniertes Gewerbe ohne die erforderliche Konzession ausübt. Unter Ausübung eines Gewerbes wird in Judikatur und Lehre übereinstimmend eine den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit verstanden.

5.2. Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Berufungswerberin im Sinne des Tatvorwurfs steht nach dem unter Abschnitt 4. festgestellten maßgebenden Sachverhalt fest. Indem die Berufungswerberin selbst, wie in der Anzeige vom 12. Juli 1991 angegeben ist (und auch nach gewährter Akteneinsicht, siehe vorhin Punkt 4.6., unbestritten blieb!), die "derzeitige Öffnung des Gastlokals" damit rechtfertigt, daß die "Gesellschaft .... aus wirtschaftlichen Gründen zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt Einnahmen" machen müsse, ist ihr auch Vorsatz im fortgesetzten (bewußt gewerbsmäßigen) deliktischen Verhalten anzulasten.

5.3. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor, noch hat solche die Berufungswerberin in ihrer Rechtsmittelschrift behauptet.

5.4. Im einzelnen sind die Einwände der Berufungswerberin aus folgenden Gründen nicht geeignet, ihre Bestrafung abzuwenden:

5.4.1. So beruht schon der Einwand der Nichtigkeit auf einem rechtsirrigen Verständnis der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Berufungswerberin übersieht, daß das am 26. Februar 1992 mündlich verkündete Straferkenntnis als solches schon mit dieser rechtmäßig vorgenommenen - Verkündung erlassen worden und dadurch Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist. Die von der Berufungswerberin nach der Verkündung fristgerecht verlangte Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des (schon erlassenen) Strafbescheides gibt diesen im Spruch und Begründung deckungsgleich wieder und hat im wesentlichen nur die Wirkung, daß der Beginn der Fristen für die Einbringung ordentlicher Rechtsmittel verschoben wird (nämlich auf den Tag der rechtswirksamen Zustellung der schriftlichen Ausfertigung). Die schriftliche Ausfertigung als solche ist nach § 18 AVG (iVm § 24 VStG) zu beurteilen. Im Grunde dieser Bestimmung haftet der der Berufungswerberin zugestellten schriftlichen Ausfertigung kein Fehler an; vor allem ist sie - als Erledigung im Sinne des § 18 Abs.4 AVG verstanden - mit der Unterschrift des befugt genehmigenden Organs der belangten Behörde versehen und weist auch sonst alle wesentlichen Attribute einer verfahrensrechtlich korrekten Ausfertigung auf. Keine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensrechts ordnet an, daß das verkündende Organ und das die schriftliche Ausfertigung genehmigende Organ ein und dieselbe Person zu sein habe. Im übrigen verquickt die Berufungswerberin mit ihrem Vorbringen zu diesem Beschwerdepunkt in unzulässiger Weise Fragen aus § 14 und § 63 Abs.2 und 3 AVG mit (hier gar nicht vorliegenden) Problemstellungen aus § 18 AVG.

5.4.2. Auch der Einwand eines Verstoßes gegen das Parteiengehör geht ins Leere. Die zu diesem Beschwerdepunkt ausgeführte Begründung geht an der Realität vorbei. Es genügt, die Berufungswerberin auf die Sachverhaltsfeststellungen oben zu Punkt 4.6. hinzuweisen und ihr in Erinnerung zu rufen, daß ihr die belangte Behörde schon mit der ersten Verfolgungshandlung, das ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juli 1991, Gelegenheit zu rechtlicher Verteidigung gegeben hatte, die jedoch substantiell ungenützt geblieben ist, und daß der Rechtsvertreter der Berufungswerberin selbst in der von ihm verfaßten Stellungnahme vom 14. November 1991 bestätigt, daß ihm die belangte Behörde Akteneinsicht gewährt hatte. Die belangte Behörde war, entgegen der in der Berufungsbegründung erkennbar vertretenen Ansicht, nach den Umständen dieses Falles verfahrensrechtlich schon von vornherein nicht gebunden, trotz aufrechten Vertretungsverhältnisses das Parteiengehör (Akteneinsicht, Recht auf Äußerung) jeweils von sich aus auch der Berufungswerberin selbst - duplizierend zu ihrem Rechtsvertreter - zu geben. Im Ergebnis gelingt es diesem Beschwerdevorbringen nicht, einen Verfahrensmangel, schon gar nicht dessen Erheblichkeit, darzutun.

Das konträr zum nachweisbaren Wissensstand in krasser Weise die Gegebenheiten des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens verleugnende Vorbringen des Rechtsvertreters der Berufungswerberin in diesem Punkt (nämlich: Verneinung der gewährten Akteneinsicht; Verneinung des eingeräumten Stellungnahmerechts) hält der unabhängige Verwaltungssenat für mutwillig iSd § 35 AVG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; den Rechtsvertreter der Berufungswerberin bewahrt nur der Umstand, daß die Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen den Beschuldigten strafverfahrensrechtlich nicht vorgesehen ist und die höchstgerichtliche Judikatur dieses bonum auf den Vertreter des Beschuldigten ausdehnt, vor einem Vorgehen gemäß § 35 AVG.

5.4.3. Auch mit der Behauptung der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung gewinnt die Berufungswerberin nichts für sich. Mit keinem Wort nämlich legt diese Einwendung dar, welche der festgestellten Tatsachen des maßgebenden Sachverhalts (siehe oben Punkte 4.1. bis 4.5.) von der belangten Behörde unrichtig festgestellt worden seien, und genauso wenig wird dargelegt, welche von der belangten Behörde aufgenommenen Beweise unrichtig gewürdigt worden seien.

5.4.4. In einem weiteren Beschwerdepunkt wirft die Berufungswerberin der belangten Behörde unter dem Titel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eigentlich Mängel in der Sachverhaltsermittlung vor. Die Behauptung jedoch, die belangte Behörde hätte nicht festgestellt, "wo bzw. in welchem Lokal" die Getränke ausgeschenkt worden sind, erweist sich anhand des - von der Berufungswerberin eingesehenen - Akteninhalts als unrichtig. Auf das bezügliche Ermittlungsergebnis (vgl. Punkt 4.3.) gestützt, wirft der Schuldspruch die Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes "in den Räumlichkeiten des Hauses Lambach, Bahnhofstraße 51," vor. Daß in diesem Haus das Lokal "Sabailand" ist, stellt die Berufungswerberin gar nicht in Abrede. Sowohl aus den im Akt einliegenden Zeugenvernehmungen, als auch aus der Anzeige vom 12. Juli 1991, geht hervor, daß der Ausschank der Getränke überwiegend im "Gastzimmer" erfolgte; die Anzeige vom 12. Juli 1991 belegt jedoch auch den Ausschank von Getränken in zwei vom "Gastzimmer" offenbar getrennten Räumlichkeiten ("Massageräume", Zimmer Nr.4 und 7). Im Hinblick auf dieses, durch die Berufungswerberin (nach Akteneinsicht durch ihren Rechtsvertreter) unbestritten gebliebene Ermittlungsergebnis, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses die Plural-Formulierung "in den Räumlichkeiten" des Hauses Bahnhofstraße 51 gebraucht. Im Ergebnis ist der Tatort im Sinne des § 44a Z1 VStG und der hiezu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in hinreichender Bestimmtheit vorgeworfen. Schließlich übersieht die Berufungswerberin, daß die Gesetzesübertretung korrekterweise (nur) ihr selbst, u.zw. als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Gesellschaft vorgeworfen wird. Warum - nach Meinung der Berufungswerberin - dann in rechtlicher Hinsicht der Schluß der belangten Behörde nicht gerechtfertigt gewesen sein soll, aus der Tätigkeit der Berufungswerberin als Geschäftsführerin der Gesellschaft auf ihre Verantwortung für die Einhaltung (auch) gewerberechtlicher Vorschriften zu schließen, legt die Berufungswerberin mit diesem ihren Einwand im einzelnen nicht dar. Konträr zu diesem (nicht wirklich begründeten) Einwand der Berufungswerberin war der Schluß der belangten Behörde auf die auch den Ausschank von Getränken im Lokal "S" der Gesellschaft umfassende Verantwortung der Berufungswerberin (als - zumindest in der Tatzeit alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin) nicht nur gerechtfertigt, sondern im Grunde des § 9 Abs.1 iVm § 5 VStG zwingend. Im übrigen ist festzuhalten, daß die Tatsache der Getränkesteuer - Steueranmeldungen unter der Betriebsbezeichnung "S" (siehe Punkt 4.5.) von der Berufungswerberin nicht bestritten wird; die (u.a.) aus diesen indirekten Nachweisen von der belangten Behörde abgeleitete Gewerbsmäßigkeit des Getränkeausschanks durch die Gesellschaft ist nach Meinung des unabhängigen Verwaltungssenats vertretbar.

6. Mit ihrem Antrag auf Herabsetzung der Geldstrafe läßt die Berufungswerberin erkennen, daß sie diese in der verhängten Höhe nicht für schuld- und unrechtangemessen hält. Sie unterläßt es jedoch, im einzelnen darzulegen, warum die Strafe nicht schuld- und unrechtangemessen sein soll.

Tatsächlich sind die von der belangten Behörde angeführten Umstände, nämlich "mehrmonatige Dauer" der Ausübung des Gastgewerbes sowie "die daraus erfließenden Einkünfte" zu unrecht als erschwerend bei der Straffestsetzung berücksichtigt worden. Zum einen ist im Verfahren vor der belangten Behörde keine mehrmonatige, sondern eine gut einwöchige Dauer der unbefugten Gewerbeausübung nachgewiesen worden, und zum anderen dürfen Einkünfte aus der unbefugten Gewerbeausübung deshalb nicht als erschwerend berücksichtigt werden, weil die Erzielung von Einkünften schon durch den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit (vgl. oben Punkt 5.1. iVm Punkt 4.3.) objektiv tatbildlich erfaßt ist; die neuerliche Berücksichtigung dieser Einkünfte, u.zw. nunmehr als schuldverstärkendes Element, verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot (zB. VwGH v. 31.3.1978, 1010/76). Daraus gewinnt jedoch die Berufungswerberin nichts für sich. Die belangte Behörde hat nämlich bei der Strafbemessung entgegen der Vorschrift des § 19 Abs.2 VStG auf das Ausmaß des Verschuldens nicht besonders Bedacht genommen. Der Berufungswerberin ist Vorsatz, und zwar nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates dolus directus (siehe vorhin Punkt 5.2.) vorzuwerfen. Im Hinblick auf den hier gegebenen Deliktstypus des sogenannten Ungehorsamsdelikts, für dessen persönliche Anlastung bloße Fahrlässigkeit genügt und von Gesetzes wegen angenommen wird (§ 5 Abs.2 VStG), war vorliegend die erwiesene vorsätzliche Begehung als erschwerend zu berücksichtigen, sodaß durch den Wegfall des von der belangten Behörde zu unrecht herangezogenen Erschwerungsgrundes allein die verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden kann. Es liegen nämlich, wie von der belangten Behörde zutreffend angeführt, keine Milderungsgründe, insbesondere nicht verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (vgl. § 34 Z2 StGB) vor. Daß sich ihre persönlichen Verhältnisse, so wie sie von der belangten Behörde strafbemessend zugrundegelegt wurden, geändert hätten, hat die Berufungswerberin in ihrer Rechtsmittelbegründung nicht eingewendet.

Im Ergebnis kann der Höhe der Geldstrafe aus dem Blickwinkel des § 19 VStG nicht entgegengetreten werden, zumal zum einen die belangte Behörde den Strafrahmen nur zu einem Fünftel ausgeschöpft hat und zum anderen gerade bei Gesetzesübertretungen der vorliegenden Art auch die generalpräventiven Gesichtspunkte in die Strafbemessung miteinzufließen haben; dies im vorliegenden Fall gerade deswegen, weil durch das Zuwiderhandeln der Berufungswerberin das öffentliche Interesse an einem mit der gewerblichen Rechtsordnung in Einklang stehenden Ablauf des Gaststättenbetriebes unterlaufen wurde (worin sich auch der nicht geringe Unrechtsgehalt der Tat wiederspiegelt), müssen sich doch gerade im Gastgewerbe Kunden, aber auch Mitbewerber darauf verlassen können, daß insbesondere die persönlichen Voraussetzungen (Zuverlässigkeit) für die Ausübung des Gewerbes und die Lokaleignung (aus baulicher und sanitärer Sicht) für die Betriebsführung in dem hiefür vorgesehenen Verfahren geprüft werden konnten. Die Strafe erweist sich auch in der festgesetzten Höhe als schuld- und tatangemessen.

6. Zusammenfassend ergibt sich die Unbegründetheit der Berufung; auf der Grundlage der angegebenen Gesetzesbestimmungen war das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch hinsichtlich der Strafe - gemäß § 51e Abs.2 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - zu bestätigen. Die gleichzeitig verfügte Ergänzung des Spruchs stützt sich auf § 66 Abs.4 zweiter Satz AVG (iVm § 24 VStG) und dient der bloßen Verdeutlichung; die dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegene und ihn insoweit funktionell bindende Sache selbst wird dadurch nicht erweitert, zumal schon die - die Verjährungsfrist des § 31 Abs.1 und 2 VStG unterbrechende - erste Verfolgungshandlung (= Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juli 1991) die zum Tattag "30.6.1991" ermittelte Tatzeit "23.45 Uhr" vorgeworfen hatte.

Zu II.:

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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